{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-02_3_StR_159_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-02","aktenzeichen":"3 StR 159/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 159/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst Erich Ss EN :.: OWEN.\ngeboren am GEB 1945 in zum.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 29. November 1983\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\ngreift mit der Sachrüge durch.\n\nl. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte zur Tatzeit - zusammen\nmit seinem Bruder Robert SGB - tatsächlicher Inhaber\nder Firma Bauausführungen W. I) war (UA S. 3, I ££).\n\n24\n\nZu Recht geht es stillschweigend davon aus, daß er\nin dieser Eigenschaft für die Erfüllung der steuer”\nlichen Pflichten des Unternehmens mitverantwortlich\nwar (§ 42 AO). Soweit die Firma HB unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb, ließ dies ihre steuerlichen Pflichten unberührt. Sie blieb trotz Unwirksamkeit der Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern\n(BGHSt 31, 32, 35) nach $ Al Abs. 1 Satz 1 AO steuerrechtlich Arbeitgeberin und damit zur Einbehaltung und\nAbführung der Lohnsteuer auf die von ihr gezahlten Löhne\nverpflichtet (BFH Wistra 1982, 234 = BB 1982, 1776).\n£\n\n2. Gleichwohl hat der Schuldspruch keinen Bestand,\n\nweil die Feststellungen zum Umfang der Steuerverkürzungen\n\nnicht ausreichen.\n\na) Hinsichtlich der Hinterziehung von Lohnsteuer\nund Lohnsummensteuer hätte das Landgericht die Grundlagen\nseiner Steuerberechnungen insbesondere im Hinblick darauf\nnäher darlegen müssen, daß der Angeklagte in Abrede stellt,\nmit den ihm vorgeworfenen Taten etwas zu tun zu haben. Er\nwendet sich auch gegen die Höhe der als hinterzogen ermittelten Beträge (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1978\n- 5 StR 692/77). Wie der Generalbundesanwalt in seiner\nZuschrift an den Senat ausgeführt hat, genügen die Angaben\nim Urteil nicht, um zu belegen, daß sich die Löhne während\ndes ganzen Tatzeitraums auf 71 % des Nettoumsatzes beliefen.\nDie Unterlagen, aus denen das Landgericht diesen Prozentsatz im Wege der Schlußfolgerung ermittelt hat, beziehen\nsich nur auf einige wochen (UA S. 4), während sich die\n\nTaten über 1 1/4 Jahr erstrecken. Auch ist nicht ersichtlich,\n\n24\n\nauf welcher Grundlage die Annahme beruht, es sei von\neinem durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 28,2 %\nauszugehen (UA S. 7). In Anbetracht seiner Höhe versteht\nes sich jedenfalls nicht von selbst, daß sich dieser\nSteuersatz, der sich auch auf die Höhe der hinterzogenen\nLohnsummensteuer auswirkt, auf einen allgemein anerkannten\nErfahrungssatz zurückführen läßt. Schätzungen des Finanzamts ($S 162 AO) darf der Tatrichter nur übernehmen, wenn\ner von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 3, 377,\n\n383 f; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl.\n\nS 370 Rdn 29). |\n\nb) Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten\nreichen auch die Feststellungen über die Umsätze der\nFirma Hessler im Tatzeitraum nicht aus, auf die das\nLandgericht die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung stützt. Sie erschöpfen sich in der pauschalen\nAngabe, daß die Nettoumsätze des Unternehmens im Jahre\n1977 statt vorangemeldeter 108.922 DM 1.342.896 DM und\nim Jahre 1978 statt vorangemeldeter 249.711 DM 3.947.061,30 DM\nbetragen hätten (UA S. 5). Sie lassen weder die Auftraggeber, die Art und die Zahl der Aufträge, das im Einzelfall\n\nvereinbarte Entgelt noch den Umfang und den Zeitpunkt\nihrer Ausführung erkennen. Sie genügen daher nicht zur\nnachprüfbaren Widerlegung des Einwands des Angeklagten,\n\ndie Umsatzsteuerverkürzung betrage höchstens 70.000 DM.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/3-str-159-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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