{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-04-25_3_StR_129_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-04-25","aktenzeichen":"3 StR 129/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 129/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Marianne oc GER ‚ geborene KED,\n\naus ME, sort geboren am EEE 157,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\n524\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\n\nauf dessen Antrag, am 25. April 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember\n1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung\neines Schutzbefohlenen in zehn Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt sie\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\nIm übrigen ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Nach den Feststellungen versetzte die Angeklagte\nihrer am 27. September 1982 geborenen Tochter Anja in der\nZeit zwischen dem 2. und 21. Oktober 1982 in zehn selb-\n\nständigen Fällen, jeweils \"ausholend von oben\", mindestens\n\nje einen Schlag mit der Hand. In zwei Fällen benutzte\n\nsie dabei die Faust. In allen Fällen schlug sie \"auf die\nihr erreichbaren Körperteile, vor allem auf den Kopf\n\ndes Kindes\". Dabei brach in einem der Fälle dessen rechtes\nSchlüsselbein; in einem anderen Fall erlitt das Kind\nNasenbluten. Bei einem weiteren Vorfall am 22. Oktober\n1982 starb es an den Folgen zweier Faustschläge gegen\n\nden Kopf.\n\n2. Bei der Festsetzung der hohen Einzelstrafen für\ndie Fälle der Mißhandlung im Sinne des § 223 b StGB (einmal\nsechs Monate und neunmal ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) und für die Körperverletzung mit Todesfolge (sechs\nJahre Freiheitsstrafe) sowie bei der Zumessung der Gesamtstrafe hebt das Landgericht schärfend den erheblichen\nkriminellen willen (UA S. 32), eine besondere kriminelle\nEnergie (UA S. 34) sowie ein besonders hohes Maß an\nBrutalität und krimineller Energie (UA S. 36) hervor,\n\n.die sich, wie es meint, in den Taten und dem Gesamtver-\n\nhalten der Angeklagten gezeigt hätten.\n\na) Diese Wertungen lassen, soweit die Verurteilung\nauf § 223 b StGB beruht, in Anbetracht der Besonderheiten\ndes Sachverhalts einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs.- 3 StGB) besorgen. Im Hinblick auf das zarte Alter des Säuglings,\ndie Art und Weise der Schläge, ihre Folgen in zwei Fällen\n(Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) und die Zahl der Taten\nsowie im Hinblick auf das Tatmotiv der Angeklagten - sie\nhandelte jeweils aus Wut und Erregung über das Schreien\ndes Kindes - hat das Landgericht zwar zu Recht angenommen,\nsie habe sich in jedem Einzelfall einer rohen Miß-\n\nhandlung ihrer kleinen Tochter schuldig gemacht (UA S. 28 f)ı\n\n67\n\nsich bei den Taten also jeweils von einer gefühllosen,\nfremde Leiden mißachtenden Gesinnung leiten lassen, die\nkeine dauernde Eigenschaft des Täters zu sein braucht\n(BGHSt 3, 105, 109). Ein über das zur Tatbestandserfüllung\nhinausgehendes besonderes M aß an krimineller Energie\nund Brutalität - das heißt auch: Roheit - ergeben die\nFeststellungen jedoch weder zur äußeren noch zur inneren\n\nTatseite.\n\nDie Angeklagte schlug in jedem Fall des § 223 b StGB\nnur einmal zu. Die in zwei Fällen eintretenden Folgen\n(Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) führte sie nicht vorsätzlich herbei. Sie war zur Tatzeit deprimiert. Sie\nfürchtete, von dem Zeugen EEE mit ihren zwei kleinen\nKindern alleingelassen zu werden. Sie fühlte sich durch\ndie Situation, in der sie sich befand, insgesamt überfordert (UA S. 11, 17). Beim Schreien des von ihr abgelehnten Kindes kamen ihr in jedem Fall ihre gesamte\nschwierige Lebenslage, ihre Befürchtungen und Ängste zum\nBewußtsein (UA S. 14, 19, 31). Nach jeder Tat empfand\nsie sofort Reue; \"teilweise\" brach sie in Weinen aus.\nJedes Mal nahm sie sich wieder vor, das Kind in Zukunft\nnicht mehr zu schlagen (UA S. 13). Nach dem letzten Vorfall tat sie alles, um es zu retten (UA S. 15). Wie das\nLandgericht darlegt, ergibt sich aus dem Vorleben und\nder Persönlichkeit der Angeklagten, daß ihre Taten keiner\ngrundsätzlich rechts- und gesellschaftsfeindlichen Einstellung entsprangen. Sie waren \"Folge einer unglücklichen\nVerkettung von Umständen, die die Angeklagte nicht allein\nverschuldet hat\" (UA S. 35).\n\nBei dieser Sachlage rechtfertigt selbst die Anzahl\nder Einzelfälle nicht deren eingangs wiedergegebene Be-\n\nwertung als Ausdruck eines besonders hohen Maßes an\n\nBrutalität und krimineller Energie. Dafür, daß die Angeklagte nach dem ersten Fall vor jeder neuen Tat \"verstärkte Hemmungen\" (UA S. 32) hätte überwinden müssen,\ninsofern also gleichsam mit Überlegung gehandelt hätte,\ngeben die Feststellungen nichts her. Sie legen im Gegenteil eher die bisher nicht ausgeschlossene Möglichkeit\nnahe, daß sich die Angeklagte jeweils wie beim ersten,\nals minder schwer eingestuften Fall in einer Situation\npsychischer Anspannung von augenblicklicher Wut zur Miß-\n\nhandlung hinreißen ließ.\n\nb) Der Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen\nnach § 223 b StGB kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgewirkt\nhaben, zumal diese Tat aus derselben Gesamtsituation her-\n\nvorgegangen ist wie die früheren Mißhandlungen.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Dr. Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-129-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-129-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.696675+00:00"}}