{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-04-25_3_StR_121_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-04-25","aktenzeichen":"3 StR 121/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B7Z\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 121/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Klaus M ER aus vi U.\ndort geboren am EEE 1944,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n©\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April\n1984 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Revisionsbegründung gewährt, soweit er\n\nmit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezember 1983 Vorbringen zu einzelnen Verfahrens-\n\nrügen nachgeholt hat.\n\nBer Angeklagte hat die Kosten der Wiederein-\n\nsetzung zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Schriftsatz vom 6. Dezember 1983, mit dem der\nVerteidiger Vorbringen zu einzelnen Verfahrensrügen nachholt, ist am nächsten Tag und damit erst nach Ablauf der\nMonatsfrist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO)\nbeim Landgericht Duisburg eingegangen. Das angefochtene\nUrteil vom 15. Juni 1983 war dem Verteidiger ausweislich\nder Akten (vgl. Bl. 102, 184, 186, 191 a, 231 £ Bd. IV d.A.)\nbereits am 5. Oktober 1983 zugestellt worden.\n\nDer mit Schriftsatz vom 13. April 1984 vorsorglich\ngestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist verspätet, weil er\nerst nach Ablauf der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 StPO\nbeim Senat eingereicht worden ist. Das vom Verteidiger\ngeltend gemachte Hindernis - die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Landgericht - war spätestens am 7. Dezember 1983 entfallen (Bl. 215 Bd. IV d.A.).\n\nDer Senat hat dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung des Vorbringens im Schriftsatz vom 6. Dezember 1983 gewährt.\nZwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen in der Regel nicht in\nBetracht (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 1, 44).\nHier hat das Landgericht dem Verteidiger die Akten jedoch\ntrotz eines entsprechenden rechtzeitigen Gesuchs (Bl. 232\nBd. IV d.A.) vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\nnicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Verweigerung\nberuhte auf einer ausdrücklichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 31. Oktober 1983 (Bl. 184 Bd. IV d.A.).\nEr gestattete die Akteneinsicht erst am 28. November 1983\n(Bl. 213 R Bd. IV d.A.), nachdem am 10. November 1983\ndas schriftliche Empfangsbekenntnis über die Zustellung\ndes angefochtenen Urteils zur Geschäftsstelle gelangt war\n(Bl. 191 Bd. IV d.A.). Unter diesen Umständen kann es\ndem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß der\nVerteidiger ersichtlich außerstande war, den Inhalt des\nBeschlusses vom 7. Juni 1983, mit dem das Landgericht\neinen Beweisamtrag abgelehnt hatte, während des Laufs\nder Revisionsbegründungsfrist richtig und vollständig\n\nin der Rechtfertigungsschrift wiederzugeben.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Dr. Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-121-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-121-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.677262+00:00"}}