{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-04-25_3_StR_103_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-04-25","aktenzeichen":"3 StR 103/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche\n\nBestrebungen in § 90 a Abs. 3 StGB ist Tatbestands-,\nnicht bloßes Strafschärfungsmerkmal.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja nur zu Ziff. 1\n\nStGB 1975 § 90 a Abs. 1, 3\nDas absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche\n\nBestrebungen in § 90 a Abs. 3 StGB ist Tatbestands-,\nnicht bloßes Strafschärfungsmerkmal.\n\nBGH, Urt.v. 25. April 1984 - 3 StR 103/84 - LG Flensburg -\n\n50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 103/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Agrarjournalisten Thies C (EupmEHEEEEEEEED\naus MOD - (, zeboren an WED 1915\nin Ki,\n\nwegen Verunglimpfung des Staates u.a.\n\nco\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohnm,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Oktober 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung des Staates\nin zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Verunglimpfung des\nAndenkens Verstorbener (§ 90 a Abs. 1,\n3, §§ 189, 52 StGB) sowie wegen Verunglimpfung des Staates in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens\nVerstorbener (§ 90 a Abs. 1, §§ 189,\n52 StGB) verurteilt ist;\n\n- 3 -\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen\nII. 1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas bezeichnete Urteil im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie I. Große Strafkammer des Landgerichts hatte\nden Angeklagten mit Urteil vom 19. Februar 1981 wegen\nVerbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger\nOrganisationen in Tateinheit mit (verfassungsfeindlicher) Verunglimpfung des Staates und Verunglimpfung\ndes Andenkens Verstorbener (Nr. 1), wegen Verunglimpfung\ndes Staates in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (Nr. 2) sowie wegen (verfassungsfeindlicher) Verunglimpfung des Staates (Nr. 3) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten änderte der Senat mit\nBeschluß vom 9. September 1981 den Urteilsspruch zu\nNummer 1 dahin, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entfiel, und hob den gesamten\n\n-UL-\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten verwarf\n\ner. Durch das angefochtene Urteil vom 20. Oktober\n1983 verurteilte die II. Große Strafkammer des\nLandgerichts den Angeklagten nunmehr wegen Verunglimpfung des Staates in drei Fällen, davon\n\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Verunglimpfung\ndes Andenkens Verstorbener, ZU einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Voraussetzungen\neiner Verurteilung nach § 90 a Abs. 3 StGB in den\nFällen der Nummern 1 und 3 hieltsie nicht für gegeben,\nweil sich aus den vom Angeklagten verbreiteten Schriftstücken selbst nicht ergebe, daß er sich durch die\nTat für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze\neingesetzt habe (UA S. 10, 41). An die von der\n\nI. Großen Strafkammer des Landgerichts getroffene\nandere Entscheidung hielt sich die nunmehr entscheidende Strafkammer nicht für gebunden, weil\ndie in § 90 a Abs. 3 StGB enthaltenen Merknale\nStrafzumessungstatsachen darstellten, die von\n\nder mit dem Senatsbeschluß vom 9. September 1981\neingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs nicht\nberührt seien (UA S. 7).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt auf\ndie Sachrüge zur Änderung und Teilaufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Urteilsspruch\nersichtlichen Umfang. Die Revision des Angeklagten\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft weist\nin erster Linie zutreffend darauf hin, daß der durch\nden Senatsbeschluß vom 9. September 1981 rechtskräftig\n\n-5_\n\ngewordene Schuldspruch die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates auch insoweit umfaßt, als\nder Angeklagte diese Tat in zwei Fällen unter den\nVoraussetzungen des § 90 a Abs. 3 StGB, also als\nverfassungsfeindliche Verunglimpfung des Staates,\nbegangen hat.\n\nBei dem in § 90 a Abs. 3 StGB enthaltenen Merkmal des absichtlichen Sicheinsetzens für Bestrebungen\ngegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder\ngegen Verfassungsgrundsätze handelt es sich um ein\nMerkmal des gesetzlichen Tatbestands, das, in Verbindung mit dem Grundtatbestand des § 90 a Abs. 1\nStGB, einen gegenüber diesem selbständigen Straftatbestand umschreibt; entsprechendes gilt für das\nVerhältnis des § 90 a Abs. 3 zu dessen Absatz 2.\n\nDaß der Täter sich durch die Tat absichtlich\nfür die näher umschriebenen verfassungsfeindlichen\nBestrebungen einsetzt, wird - als Teil des gesetzlichen Tatbestands, ohne dessen Erfüllung die Straftat nicht verwirklicht ist - sowohl in § § 7 StGB,\nwo daneben auch das wissentliche Sicheinsetzen für\nsolche Bestrebungen genügt, wie in den §§ 88, 89\nund 90 b StGB vorausgesetzt. Einen entsprechenden\nTatbestand enthält § 90 Abs. 3 in Verbindung mit\nAbs. 1 StGB über die (verfassungsfeindliche) Verunglimpfung des Bundespräsidenten sowie § 90 a\nAbs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und mit Abs. 2\nStGB über die (verfassungsfeindliche) Verunglimpfung\ndes Staates und seiner Symbole. Die Konstruktion\ndieser Straftatbestände unterscheidet sich von\nder Ausgestaltung der vorher genannten allein\ndadurch, daß das Gesetz - in § 90 Abs. 1 sowie\n\n-6-\n\nin § 90 a Abs. 1 und 2 StGB - daneben Grundtatbestände vorsieht, nach denen Strafbarkeit auch\n\nohne das Hinzutreten des in den jeweiligen dritten\nAbsätzen umschriebenen besonderen Merkmals gegeben\nist. Das den Tatbeständen der §§ 87, 88, 89, 90 b\nsowie § 90 Abs. 3 und § 90 a Abs. 3 StGB gemeinsame\nMerkmal des absichtlichen (oder wissentlichen) Sicheinsetzens für verfassungsfeindliche Bestrebungen\nist bei der Reform des Staatsschutz-Strafrechts\ndurch das Achte Strafänderungsgesetz an die Stelle\nder bis dahin in § 90 Abs. 1, §§ 92, 94, 95 Abs. 35,\n§ 96 Abs. 3 und in § 97 StGB aF vorausgesetzten\nverfassungsfeindlichen \"Absicht\" sowie an die Stelle\ndes in § 91 StGB aF umschriebenen Merkmals getreten,\ndas voraussetzte, daß der Täter durch die Tat verfassungsfeindlichen Bestrebungen \"dient\". Für § 94 StGB aF, der für eine Vielzahl von Straftatbeständen\nbeim Hinzutreten der verfassungsfeindlichen Absicht\neinen höheren Strafrahmen vorsah, war das bezeichnete\nAbsichtsmerkmal von der Rechtsprechung als Tatbestandsmerkmal anerkannt worden, und zwar mit der\nFolge einer Umwandlung des Unrechtscharakters der\nTat vom Vergehen zum Verbrechen (BGHSt 14, 101;\n\n4, 226, 230). Auch im Zusammenhang mit der Frage\n\nder Einordnung der verfassungsfeindlichen Absicht\nunter die besonderen persönlichen Eigenschaften\n\noder Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB aF\nhat der Senat ausgeführt, daß diese Absicht die in\n\n§ 94 StGB aufgezählten Grundtatbestände in Staatsgefährdungsdelikte verwandle (BGHSt 17, 215, 218).\nEntsprechendes gilt für 8 90 Abs. 3 sowie für 890 a\nAbs. 3 StGB, und zwar ungeachtet des Unterschieds,\ndaß die in § 90 Abs. 1 sowie in § 90 a Abs. 1 und 2\nStGB umschriebenen Handlungen sich ohnehin, das heißt\n\n- 7 -\n\nbereits ohne das Hinzutreten einer verfassungsfeindlichen Absicht, gegen den Staat, seinen höchsten\nRepräsentanten sowie gegen seine Symbole richten.\nDaß das absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 90 a Abs. 3 StGB\nnicht nur zu einem höheren Strafrahmen führt,\nsondern den Charakter der Tat im Sinne eines\nselbständigen Tatbestands ändert, wird auch\n\ndaran deutlich, daß nach § 7A a Abs. 1 Nr. 2\n\nGVG nur die Aburteilung einer solchen Tat der\nZuständigkeit der für die Entscheidung von Staatsschutz-Strafsachen vorgesehenen Strafkammern zugewiesen ist. An ein nicht den Tatbestand, sondern\nallein den Strafrahmen berührendes Merkmal hat der\nGesetzgeber bei der Abgrenzung der gerichtlichen\nZuständigkeiten, soweit sie auf bestimmte Sachgebiete abstellt, auch sonst nicht angeknüpft.\n\nNach allem gehört die in § 90 a Abs. 3 StGB\numschriebene Absicht zum Tatbestand des 890 a\nAbs. 1, 3 StGB.\n\nEine im Schuldspruch rechtskräftig gewordene\nVerurteilung nach dieser Vorschrift kann nicht dadurch korrigiert werden, daß das allein noch für\ndie Entscheidung des Strafausspruchs zuständige\nGericht nachträglich ein Merkmal des rechtskräftig\ngewordenen Schuldspruchs in Frage stellt. Mit ihrer\ngegenteiligen Entscheidung, die auch sachlich-rechtlich\nnicht zutrifft (vgl. BGHSt 29, 159), hat sich die II.\nGroße Strafkammer des Landgerichts rechtsfehlerhaft\nüber die Rechtskraft des Schuldspruchs hinweggesetzt.\nAuf die Revision muß der durch die Senatsentscheidung\nvom 9.September 1981 rechtskräftig gewordene Schuldspruch wieder hergestellt werden.\n\nDa das Landgericht bei der Zumessung der\nStrafen für die Fälle Nr. 1 und Nr. 3 des Abschnitts II der Urteilsgründe fälschlich von\ndem gegenüber § 90 a Abs. 3 StGB geringeren\nStrafrahmen des Absatzes 1 dieser Strafvorschrift ausgegangen ist, können diese Strafen\nnicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der\nAusspruch über die Gesamtstrafe. Die im Fall Nr. 2\nverhängte Einzelstrafe bleibt von dem Rechtsfehler\nunberührt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\na) Die Rüge, das Verfahren hätte nicht stattfinden\ndürfen, weil der Angeklagte entgegen zwischenstaatlichen\nsowie entgegen belgischem Recht in die Bundesrepublik\nverschleppt worden sei, geht fehl.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer ist der\nAngeklagte am Tage vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis von belgischen Behörden festgenommen und von\nihnen in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben\nworden. Dem entspricht der eigene Vortrag der Revision,\nder außerdem darauf hinweist, daß die belgischen Beamten\nder Aufforderung des Angeklagten, ihn über die luxemburgische Grenze abzuschieben, nicht gefolgt seien.\nVon einer Verschleppung in die Bundesrepublik kann\ndanach keine Rede sein. Auch wenn die belgischen\nBehörden, wie die Revision geltend macht, im Einvernehmen mit den deutschen Behörden gehandelt\nhaben sollten (Revisionsrechtfertigungsschrift,\n\nS, 4; \"eine von deutschen Behörden inszenierte\nAktion\"), war die Abschiebung des Angeklagten in\n\n-9 -\n\ndie Bundesrepublik Deutschland nicht völkerrechtswidrig. Die Ausübung der Strafgewalt in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt danach keinen Beschränkungen /vgl. den Senatsbeschluß vom 10. März\n1980 - 3 StR 55/80 (S), bei Holtz MDR 1980, 631/.\nDas gilt unabhängig von der Frage des Bestehens\neines Anspruchs der Bundesrepublik Deutschland\n\nauf förmliche Auslieferung nach dem deutschbelgischen Auslieferungsvertrag. Die Revision\nbehauptet selbst nicht, daß etwa von deutscher\nSeite unter Täuschung der belgischen Behörden\n\nüber die Art der Straftaten des Angeklagten auf\ndessen formlose Abschiebung hingewirkt worden Sei.\n\nb) Auf die Rüge, das Landgericht habe drei\nHilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt, braucht\nder Senat nicht einzugehen. Soweit dadurch der\nSchuldspruch hätte berührt sein können, ist die\nRüge gegenstandslos, weil über ihn bereits rechtskräftig entschieden war. Ob der Strafausspruch\ninsoweit auf einem Rechtsfehler beruhen könnte,\nkann dahinstehen, da er der Sachrüge des Angeklagten aus anderen Gründen nicht standhält.\n\nc) Die Sachrüge des Angeklagten führt deswegen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,\nweil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil\n(UA S. 8) wegen eines wesentlichen Teils der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf die\ndurch den Senatsbeschluß vom 9. September 1981\naufgehobenen Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils vom 19. Februar 1981 Bezug nimmt (BGHSt\n2b, 274).\n\n- 10 -\n\nAn der Unzulässigkeit der Bezugnahme auf aufgehobene\nFeststellungen ändert auch der Hinweis des Urteils\nnichts, die Kammer habe diese Feststellungen in\ngleicher Weise wie die I. Große Strafkammer getroffen (Senatsbeschluß vom 2. März 1977 - 3 StR\n18/77, abgedruckt in LM StPO § 267 Nr. 1 = NJW 1977,\n1247 = MDR 1977, 510). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem bezeichneten Rechtsfehler beruht.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt\nbleibt die Entscheidung über die Einziehung, da die\nVoraussetzungen des § 74 d Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen, der die Einziehung als Sicherungsmaßnahme\nvorschreibt.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Dr. Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-103-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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