{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-04-03_3_StR_112_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-04-03","aktenzeichen":"3 StR 112/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 112/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Dirk Gisbert Bernhard P in\n\nvB, geboren am CE :555 ir Tu,\n\nwegen Raubes u.a.\n\naus\n\nAR\nn\nAN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n3. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe3z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nund der Zeuge IB standen unter Alkoholeinwirkung;\nder Zeuge provozierte und beleidigte den Angeklagten.\nDann vertrugen sie sich wieder und spielten oder wetteten.\nNachdem der Zeuge verloren hatte, händigte er seinen Einsatz,\neine mit 650 DM gefüllte Brieftasche, dem Angeklagten aus.\nDieser gab sie dem Zeugen zurück, weil die beiden von der\nNichternsthaftigkeit des Spiels ausgingen.\n\n\"Danach provozierte und ärgerte der Zeuge den Angeklagten abermals. Der Angeklagte erklärte, es sei jetzt\nSchluß. Gleichzeitig forderte er den Zeugen auf, die Brieftasche wieder herzugeben, Dieser Aufforderung kam der Zeuge\nnach\" (UA S. 7). Später entriß der Zeuge dem Angeklagten\ndie Brieftasche und steckte sie blitzschnell ein. Der wütend\ngewordene Angeklagte schlug dem Zeugen mehrmals ins Gesicht\nund nahm ihm die Brieftasche gewaltsam weg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auf Grund\ndieser Feststellungen hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Sie sind lückenhaft. Das Landgericht hat\nsich nicht damit auseinandergesetzt und nicht dargelegt,\nwelchen Sinn die Worte des Angeklagten, es sei jetzt\nSchluß, und die anschließende erneute Übergabe der Brieftasc\nan den Angeklagten hatten und warum sich der Zeuge so verhielt. An Anhaltspunkten dafür, daß der Zeuge zur erneuten\nÜbergabe genötigt wurde, fehlt es. Möglicherweise wollte\nder Zeuge dem Angeklagten aus unbekannten Gründen den\nvorübergehenden Besitz an der Brieftasche einräumen. Nicht\nausgeschlossen ist aber auch, daß der Angeklagte mit seinen\nEntgegenkommen \"Schluß\" machte und nun auf der Erfüllung\neines Anspruchs aus dem Spiel oder der Wette bestand und der\nZeuge dem nachkam. Zwar ist es durchaus denkbar, daß eine\nÜbereignung wegen der subjektiven Erwartung des Zeugen, der\nAngeklagte werde die mangelnde Ernstlichkeit erkennen, nach\n§ 118 BGB nichtig war. Das schließt aber eine irrige\nAnnahme des Angeklagten nicht aus, durch die emeute Hergabe\nEigentum an dem Geld erlangt zu haben (vgl. § 16 StGB),\nwobei zu berücksichtigen wäre, daß der Angeklagte als\n\n46\n\nLaie in seiner Einlassung nicht scharf zwischen\neinem etwaigen Anspruch auf das Geld und dem\nEigentum an dem Geld unterschieden haben dürfte.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch gegenüber den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung\nBedenken geltend gemacht werden können. Die Annahme,\ndaß es für die freiwillige Rückgabe der Brieftasche\nan den Zeugen nach dem Spiel \"eine andere vernünftige Erklärung nicht gibt\", als das einverständliche\nAusgehen von der Nichternsthaftigkeit des Spiels (UA S, 10),\nspricht dafür, daß das Landgericht eine andere naheliegende\nMöglichkeit nicht bedacht hat. Möglich ist auch, daß der\nAngeklagte, nachdem man sich wieder vertragen hatte,\ngroßmutig sein und auf einen Anspruch aus dem Spiel\nnicht bestehen wollte. Das würde im übrigen verständlich\nmachen, warum er nach der erneuten Provokation durch\n\n-5_\n\nden Zeugen erklärte, daß jetzt Schluß sei, und die\n\nBrieftasche wieder einforderte. Auch der Umstand, daß der\nZeuge später mit allen Mitteln versuchte, die Brieftasche\n\nzu behalten, \"nötigt\" nicht dazu, auf einen Scherz zu schließen\nEs kann auch so sein, daß den Zeugen sein Verhalten reute,\nsich auf ein solches Spiel eingelassen oder die Brieftasche\nerneut hergegeben zu haben.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohnm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/3-str-112-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-03/3-str-112-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.698567+00:00"}}