{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-02-21_3_StR_12_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-02-21","aktenzeichen":"3 StR 12/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 12/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhoa m GEMMMMMEEED zu: DEmEEEEB,\ndort geboren am EB >50,\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nBI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nam 21. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nDuisburg vom 5. Oktober 1983 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nBedrohung verurteilt worden\nist; insoweit wird er freigesprochen,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte ist somit wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, fallen die Kosten des Verfahrens und\nseine notwendigen Auslagen der Staatskasse\nzur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels\n\nim übrigen hat der Angeklagte zu tragen.\n\n973\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und vier\nMonate). Seine Sachrüge führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt\nworden ist. Im übrigen ist die Revision im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen drohte der Angeklagte\ndem Zeugen PO , der die Polizei verständigt\n\nhatte, KÜEER un: KR: zwei Dekannte Altstadt-\n\nschläger, würden ihn fertig- oder \"allemachen\", Die\nDrohung erfüllt nicht den vom Landgericht angenommenen\nTatbestand des §§ 241 StGB. Dieser setzt voraus, daß\nein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht\ngestellt wird, das als Verbrechen zu beurteilen wäre\n(BGHSt 17, 307, 308). Da die Strafkammer nicht klären\nkonnte, ob der Angeklagte, wie ihm in der Anklage zur\nLast gelegt worden ist, mit \"allemachen\" oder nur mit\n\"fertigmachen\" gedroht hat, ist zu seinen Gunsten von\nletzterem auszugehen. Damit war nach den Umständen,\nunter denen die Drohung ausgesprochen worden ist,\nersichtlich gemeint, daß Kb und FEB zu f\nVeranlassung des Angeklagten den Zeugen brutal zusammenschlagen würden. Dieses wäre lediglich als Vergehen nach § 223 a StGB zu beurteilen. Die Bedrohung\nmit einem Verbrechen läge vor, wenn der Zeuge nach\nder Vorstellung des Angeklagten auch damit rechnen\nsollte, daß er bei der Schlägerei getötet oder eine\n\n-u-\n\nder in § 22h StGB genannten schweren Verletzungen\n- z.B. Verlust eines wichtigen Körperglieds, erhebliche dauernde Entstellung - erleiden würde.\nDafür ergibt sich aus dem Urteil nichts. &s ist\nauch nicht zu erwarten, daß eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen\nkönnte, so daß der Angeklagte insoweit freizusprechen war (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/3-str-12-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/3-str-12-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.964032+00:00"}}