{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-09-14_3_StR_157_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-09-14","aktenzeichen":"3 StR 157/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"«UNE,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 157/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Andre S Emmen zus SCHEEEEENEENEEn ,\ngeboren am EBD 19.9 ir Mi (Frankreich),\n\nwegen Beihilfe zum Kreditbetrug\n\nSA\n\n- 2.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nDr. Gribbohn,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Saarbrücken\nals Verteidiger,\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n29. September 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nNa\n\n- 3.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Kreditbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat\nzum Teil Erfolg, das der Staatsanwaltschaft ist\nunbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Mitangeklagten Cu»\nund BB wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den Feststellungen haben\nbeide bei verschiedenen Banken Kredite unter der Vorspiegelung erschwindelt, sie dienten der Finanzierung\ninternationaler Handelsgeschäfte. Die Mitangeklagten\nreichten im Rahmen eines Gesamtplanes bei verschiedenen\nBanken fingierte Einkaufs- und Verkaufsbelege ein. Als\nSicherheiten erhielten die Banken - wenn sie nicht\nbereit waren, den Kredit lediglich gegen Vorlage der\nEinkaufs- und Verkaufsrechnungen zu geben - Lagerpfandscheine oder Wechsel des in den fingierten Verträgen als\n\n-L-\n\nKäufer angegebenen Vertragspartners oder beides\n\n(UA S. 40). Die Banken wurden - bis auf die Bank\nRivaud, die durch Lagerpfandscheine gesichert war,\ninsoweit nimmt das Landgericht lediglich Kreditbetrug als Teil der fortgesetzten Handlung an\n\n(UA S. 56, 101) - durch die Hingabe der Kredite\n\nin ihrem Vermögen gefährdet, weil deren Rückführung\nnicht aus dem Erlös der fingierten Warengeschäfte\nerfolgen konnte, sondern wegen Liquiditätsmangels\nnur durth die Inanspruchnahme anderer Kredite möglich war (UA S. 45, 46). Bei den Wechseln, die den\nkreditgewährenden Banken als angebliche Sicherheit 1)\nzur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich zum\nTeil um solche mit gefälschten Unterschriften des\nZeugen Me (UA 5. 70). Das Landgericht hat die\nMitangeklagten CB und BB insoweit wegen\nGebrauchmachens von gefälschten Urkunden (§ 267\nStGB) verurteilt (UA S. 102). Darüber hinaus legten\ndie Mitangeklagten zur Untermauerung von fingierten\nGeschäften Wechsel vor, die der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma LCEEEEB Weinbrennerei\nGmbH (im folgenden LEE) und deren Nachfolgerin (UA S. 30) - der Firma Mob Weinbrennerei\nGmbH (im folgenden Moin) - blanko akzeptiert n\nhatte (UA S. 76). Der Angeklagte war nicht in die\nPläne der genannten Mitangeklagten eingeweiht.\nDiese ließen ihn glauben, die Firmen Lee\nund Mo würden als Durchlaufstation bei tatsächlich abgewickelten internationalen Streckengeschäften eingesetzt; die Wechsel würden zur Finanzierung dieser Geschäfte durch Banken benötigt. Die\nTätigkeit des Angeklagten beschränkte sich darauf,\ndie Wechselformulare als Bezogener zu unterschreiben,\ngelegentlich den Firmenstempel hinzuzufügen und die\n\nAdd\n-5_\n\nPapiere zur Firma Co CmbH in Offenburg, die\ndem Einfluß der Mitangeklagten unterlag, zu bringen.\nSpätestens ab 1. November 1979 hatte der Angeklagte\nJedoch nach den Feststellungen erkannt, daß die angeblichen internationalen Streckengeschäfte fingiert\nund daß die \"blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten\nBanken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen\". Er\nunterzeichnete dennoch Wechselformulare blanko, um\nden Mitangeklagten \"bei ihren ihm nicht näher bekannten\nFinanzierungsgeschäften dienlich zu sein\" (UA S. 77).\n\nDer Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß die\n\"Banken, denen die von ihm akzeptierten Wechsel im Rahmen\n\"von Kreditgewährungen vorgelegt wurden, geschädigt würden\"\n(UA S. 93). Die Strafkammer hat ihn deshalb nicht wegen\nBetruges oder Beihilfe dazu verurteilt. Sie ist der Auffassung, er habe ab 1. November 1979 Beihilfe zum Kreditbetrug geleistet (UA S. 103).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils zuungunsten des Angeklagten\nund dessen Verurteilung wegen Betruges, zumindest wegen\nKreditbetruges (nicht nur wegen Beihilfe dazu). Die mit\ndiesem Ziel eingelegte Revision hat keinen Erfolg.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung für den Fall, daß das Landgericht den Angeklagten\nnicht wegen Betruges zu verurteilen beabsichtigt, hilfsweise einen Beweisamtrag gestellt. Diesen Antrag hat die\nStrafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\nbeschieden. Darauf beruht das Urteil indes nicht, weil\n\n-6-\n\ndas Landgericht bei seiner Beweiswürdigung von Feststellungen ausgeht, die sich mit den Beweisbehauptungen der Staatsanwaltschaft, soweit die objektive\nTatseite betroffen ist, im wesentlichen decken.\n\naa) Der Hilfsbeweisamtrag stellt die Behauptung\nder Staatsanwaltschaft unter Beweis, daß der Angeklagte\nim Spätjahr 1979 erkannt habe, welchen Zwecken die von\nihm akzeptierten Wechsel dienten und daß französische\nund deutsche Zollfahnder mit der Aufklärung dieses\nFinanzierungssachverhaltes befaßt waren. Außerdem hat\ndie Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt, daß der\nAngeklagte in den Jahren 1976 bis 1978 weit über 100\nWechsel namens der Firma Lob akzeptiert hatte.\n\nbb) Daß der Angeklagte bereits vor dem 1. November\n1979 Wechsel blanko unterzeichnet hatte, bedurfte keiner\nBeweisaufnahme. Denn davon geht das Landgericht aus. Es\nhält für möglich, daß der Angeklagte in den Jahren 1976\nbis 1978 100 Wechsel akzeptiert hat (UA S. 98). Die\nStrafkammer nimmt auch an, daß der Angeklagte im Spätjahr 1979 Kenntnis von den fingierten Kreditanträgen\nhatte, denen die Wechsel dienten. Von den Ermittlungen,\ndie wegen der Finanzierungsgeschäfte geführt wurden,\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen im Herbst\n1979 erfahren (UA S. 98). Die Strafkammer verneint\ndennoch den Betrugsversuch. Sie ist der Überzeugung,\nder Angeklagte habe \"aus Respekt vor der Finanzkraft\nund der Bedeutung sowohl der Sapvin Gruppe\" - für\nwelche die Mitangeklagten CMEEB und Be handelten -\n\"als auch von Paul CB persönlich darauf vertraut,\ndaß den Banken aus den von ihm blanko unterzeichneten\nWechseln kein Schaden entstehen könne!\" (UA S. 96).\n\nTE\n- 7 -\n\nEs ist auszuschließen, daß diese Würdigung durch\ndie von der Staatsanwaltschaft erstrebte Beweisaufnahme hätte erschüttert werden können.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hält die Erwägungen,\ndie das Landgericht veranlaßt haben, den Schädigungsvorsatz zu verneinen, deshalb für fehlerhaft, weil es\ndie Anforderungen, die zum Nachweis des Betrugsvorsatzes\nerforderlich sind, zu hoch gespannt habe. Dies trifft\nindes nicht zu.\n\nDas Landgericht hat erwogen, daß die von dem Angeklagten akzeptierten Wechsel als Finanzierungswechsel\nmöglicherweise nicht rediskontfähig waren (UA S. 95).\nDas Fürmöglichhalten dieses Umstandes belegt den Betrugsvorsatz entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft\nallein noch nicht. Denn die Strafkammer hat nicht für\nwiderlegt gehalten, daß der Angeklagte an die Bonität\nder Mitangeklagten und ihrer Firmen geglaubt und deshalb die Möglichkeit einer Schädigung der Banken ausgeschlossen hat. Sie hat dabei erwogen, daß dem die\nKenntnis von den Ermittlungen entgegenstehen kann,\ndie im Herbst 1979 gegen die Mitangeklagten und ihre\nFirmen geführt worden sind. Der Angeklagte kann aber,\nwie der Tatrichter ausführt, geglaubt haben, ursächlich\ndafür seien Verstöße gegen Devisenvorschriften, die\nInteressen des französischen Staates - nicht von kreditierenden Banken - dienten (UA S. 98). Wenn das Landgericht sonach unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndaß der Angeklagte noch am 29. Dezember 1980 einer der\nvon den Mitangeklagten kontrollierten Firmen eine Vorkasse von ca. 500.000 DM geleistet hat, Zweifel am Betrugsvorsatz nicht überwinden konnte, so ist dies vom\n\n-8 -\n\nRevisionsgericht hinzunehmen. Dem Senat ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters, die,\nsoweit es um die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft geht, Rechtsfehler nicht erkennen läßt,\ndurch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210;\nSenatsurteil vom 3. Mai 1978 - 3 StR 127/78).\n\nc) Schließlich hat das Landgericht entgegen der\nAuffassung der Staatsanwaltschaft Täterschaft, soweit\n§ 265 b StGB infrage steht, ohne Rechtsfehler verneint.\n\nDie Strafkammer hat dargelegt, daß der Angeklagte v\nkeinerlei Einblick in die Finanzierungen hatte (UA\nS. 94) und daß er über die Verwendung der blanko akzeptierten Wechsel nicht im einzelnen informiert war\n(UA S. 95). Der Schluß der Strafkammer, er habe die\nTat der Mitangeklagten nicht als eigene gewollt, sondern\ndiesen lediglich \"dienlich sein\" wollen (UA S. 104), ist\nbei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.\n\n3, Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts ist unbegründet, soweit der Schuldspruch\nbetroffen ist; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDe\n\na) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht\nvon der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Beihilfe\nzum Kreditbetrug (§ 265 b StGB) ausgegangen ist.\n\naa) Die Mitangeklagten CHE und BED sind\nzwar wegen Betruges (§ 263 StGB) und nicht wegen Kreditbetruges bestraft worden. Sie haben aber bei allen\nTeilakten der ihnen zur Last gelegten fortgesetzten\nHandlung die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n\nAGAH\n\n-9-\n\n§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB erfüllt;\ngegenüber der Bank Rivaud haben sie sich nur nach\ndiesem Tatbestand und nicht zugleich nach § 263\n\nStGB strafbar gemacht (UA S. 101). Stets haben sie\n\nmit einem Antrag auf Gewährung eines Kredits für\n\neinen Betrieb über wirtschaftliche Verhältnisse\nschriftlich falsche Angaben gemacht, indem sie\nGeschäftsabläufe \"auf dem Papier\" behauptet haben,\nsowie unrichtige Unterlagen, nämlich fingierte\nEinkaufs- und Verkaufsbelege (UA S. 4O), vorgelegt,\n\ndie für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die\nEntscheidung über den Kreditantrag erheblich waren.\n\nOb § 265 b StGB als gegenüber § 263 StGB subsidiär\nzurücktritt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht (so Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 265 b Rdn. 6)\noder ob beide Delikte in Tateinheit zueinander stehen\n(so Tiedemann in LK, 10. Aufl. § 265 b Rdn. 89), bedarf\nhier nicht der Entscheidung. Da die Mitangeklagten den\nTatbestand des § 265 b StGB erfüllt haben, kann die\nvom Angeklagten insoweit geleistete Beihilfe auch\n\ndann als solche strafbar sein, wenn in den Schuldsprüchen gegen die Haupttäter das Vergehen nach § 265 b\nStGB nicht genannt zu werden braucht.\n\nbb) Die Teilnahme des Angeklagten an der Tat\nder Mitangeklagten, die darin bestand, daß er Unterschriften auf Wechseln leistete, die der Untermauerung\nder Kreditanträge dienten, ist im Inland geleistet\nworden. Für sie gilt das deutsche Strafrecht selbst\ndann, wenn die Tat der Mitangeklagten in Frankreich\nbegangen worden sein sollte und wenn das französische\nRecht eine dem § 265 b StGB entsprechende Vorschrift\nnicht kennt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\n- 10 -\n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts tragen\nden Schuldspruch. Ohne Rechtsfehler hat es sich\ndavon überzeugt, der Angeklagte habe erkannt, daß\ndie von ihm \"blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten\nBanken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen\"\n(uA S. 77).\n\naa) Daß der Angeklagte diese Kenntnis hatte,\nfolgert die Strafkammer aus mehreren Indizien, nämlich\naus der besonderen Branchenerfahrung des Angeklagten,\ndessen wacher Intelligenz, dem erheblichen Zeitraum\nseit dem Beginn der Wechselbegebungen im Jahre 1977\nsowie dem engen geschäftlich-persönlichen Kontakt zu\nden Mitangeklagten (UA S. 90). Die Schlußfolgerung ist\nmöglich - sogar naheliegend -; sie berücksichtigt die\nfestgestellte Tatsachengrundlage. Ihr stehen auch keine\nUmstände entgegen, die der Erörterung bedurft hätten.\nDeshalb ist der Revisionsrichter an sie gebunden (BGH\nMDR 1980, 948; Strafverteidiger 1981, 221).\n\nbb) Dies gilt auch für die Feststellung, als Termin\nder Kenntnisnahme sei der 1. November 1979 anzusehen,\nweswegen die Strafkammer der Verurteilung Einzelakte\nzugrundegelegt hat, die zwischen dem 1. Februar 1980\nund dem 10. März 1981 liegen (UA S. 78). Sie ist nicht\nwillkürlich, wie die Verteidigung meint, wenn die Strafkammer auch nicht besonders dargelegt hat, warum sie\ngerade den 1. November 1979 und nicht einen anderen\nZeitpunkt als Termin der Kenntnisnahme angenommen hat.\nBei längerdauernden Geschehensabläufen wird sich häufig\nder genaue Termin, ab wann der Handelnde das Strafbare\nseines Tuns erkennt, nicht fixieren lassen. Steht in\n\n>\n@\n\nALL\n- 11 -\n\nsolchen Fällen - wie hier - fest, daß dies irgendwann geschehen ist, so hat sich der Tatrichter\n\ndavon zu überzeugen, ab wann spätestens von Kenntnisnahme auszugehen ist. Dies hat das Landgericht\ngetan und dabei ersichtlich erwogen, daß der Angeklagte seit dem Jahre 1977 - zum Teil mehr als zwei\nJahre vor dem 1. November 1979 - Wechsel blanko gezeichnet hat, die der Untermauerung von Kreditanträgen\nfür fingierte Geschäfte dienten. Der vom Tatrichter\ngezogene Schluß, der Angeklagte habe jedenfalls nach\nmehr als zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit, mit\nder er objektiv den Kreditbetrug unterstützte, die\nUmstände der Geschäfte erkannt und den Mitangeklagten\nanschließend vorsätzlich bei deren Straftat Hilfe geleistet, ist so naheliegend, daß er keiner näheren\nBegründung mehr bedurfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte nach November\n1979 trotz Kenntnis aller Tatumstände irrig seine\nHilfeleistung für erlaubt gehalten haben könnte.\n\nEs stellt deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines\nVerbotsirrtums auseinandergesetzt hat.\n\nc) Der Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafe\nist sehr hoch. Sie unterschreitet die Höchststrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten nur um einen Monat.\nEine solche hohe Strafe bedarf besonderer Begründung\n(vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78\nfür den Fall der Verhängung der Höchststrafe). Diese\nfehlt in dem angefochtenen Urteil, das im Rahmen der\n\n- 12 -\n\nStrafzumessung eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten nennt und nicht deutlich macht, welche\nErwägungen dennoch für die ausgesprochene der Höchststrafe nahekommende Strafe sprechen.\n\nDr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/3-str-157-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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