{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-08-24_3_StR_136_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-08-24","aktenzeichen":"3 StR 136/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuRHÜbK Art. 12.\n\na) Zu den prozessualen Auswirkungen eines auf § 100 a\nStPO gestützten, von dieser Vorschrift aber nicht\ngedeckten Abhörbeschlusses.\n\nb) Zum Begriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses im\nSinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei ausländischen\nZeugen.\n\nc) Zum Inverkehrbringen ausländischer amtlicher Wertzeichen.","text_plain":"ca\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 §§ 100 a, 244 Abs. 2, 3, 251 Abs. 1 Nr. 2;\nStGB 1975 §§ 148, 152;\nEuRHÜbK Art. 12.\n\na) Zu den prozessualen Auswirkungen eines auf § 100 a\nStPO gestützten, von dieser Vorschrift aber nicht\ngedeckten Abhörbeschlusses.\n\nb) Zum Begriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses im\nSinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei ausländischen\nZeugen.\n\nc) Zum Inverkehrbringen ausländischer amtlicher Wertzeichen.\n\nBGH, Urt. v. 24. August 1983 - 3 StR 136/83 - LG Kleve\n\n110\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR _ 136/83 URTEIL\n\n3.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes ILmmm aus Km, geboren\nem EEE 1932 in OR,\n\nden Kaufmann Werner Peter T En aus Gem,\ndort geboren am En 1939,\n\nHeinrich Helmut S EEE» „aus Oi, geboren am EEE 1951 ir Deu:\n\nwegen Wertzeichenfälschung u.a.\n\nAG\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht gs bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE. aus Diiiiimes\nfür den Angeklagten Li,\n\nRechtsanwalt Dr. MEEEEEEn aus Cem\nfür den Angeklagten Tom»\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Schäfer\nwird das Urteil des Landgerichts Kleve vom\n22. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nAb\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSchäfer und die Revisionen der Angeklagten\nLEE und TEE werden verworfen.\n\n53. Die Angeklagten U und Ti haben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten Lee und\nTEE wegen Inverkehrbringens falscher amtlicher Wertzeichen (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu je zwei Jahren, den\nAngeklagten SB» wegen Beihilfe hierzu zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten SCEEEEP verhängten Strafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte falsche\nWertzeichen eingezogen (§ 150 StGB).\n\nNach den Feststellungen waren die Angeklagten an\nder Beschaffung gefälschter Sozialversicherungsmarken für\nden niederländischen Staatsangehörigen SCHEEEEB be -\nteiligt, die sie durch Vermittlung des Schweizer Staatsangehörigen ZUEEB nach von Schi gelieferten\nMustern in Basel drucken ließen. SEE brachte einen\nTeil der Marken entsprechend dem gemeinsamen Plan in den\nNiederlanden durch Mittelsmänner in den Verkehr. Bei der\nSozialeinrichtung der niederländischen Bauwirtschaft, der\nStichting Sociaal Fonds Bouwnijverheid (im folgenden\n\"Stichting\") wurden insgesamt 2.312 der gefälschten Marken,\n\ndie einen Wert von rund 190.000 hf1l repräsentierten,\neingereicht (UA S. 25). Der vorgetäuschte Gesamtwert\nder von den Angeklagten TEE und Selb mit Wissen\ndes Angeklagten LP® an den Zeugen SCEEEED übergebenen Falsifikate betrug rund 330.000 bis 400.000 hfl\n(UA S. 38).\n\nGegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit\nVerfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Lediglich die\nRevision des Angeklagten Sb hat - zum Teil - Erfolg.\n9\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Alle Beschwerdeführer leiten aus einer von ihnen\ngerügten Verletzung des § 100 a StPO die Unverwertbarkeit\nvon Zeugenaussagen und ihrer eigenen Geständnisse her mit\nder Folge, daß sie hätten freigesprochen werden, jedenfalls |\naber (so die Angeklagten Le und TEEEEB) das Verfahren\nwegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren\n(Art. 6 MRK) hätte eingestellt werden müssen.\n\nDem liegt folgendes zugrunde:\n\nNach dem Auftauchen von gefälschten Marken bei den\nEinlösungsstellen der Stichting war es den niederländischen\nErmittlungsbehörden schon bald - unter anderem durch Überwachungen des Fernsprechverkehrs - gelungen, eine Spur\nüber die von Sc eingesetzten Mittelsmänner zu\ndiesem und weiter zu der von den Angeklagten in Kleve\nbetriebenen Ic GmbH zu finden. Am 6. November 1979\nteilten sie ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Klev®\nmit und baten um weitere Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Beschluß des Amtsgerichts Kleve,\ndurch den die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehr?\n\nBkda\n\nunter den drei Rufnummern der L eb GmbH sowie der\nprivaten Rufnummer des Angeklagten Sb angeordnet\nwurde. Auf diese Weise wurde ein Treffen des Angeklagten\nLER mit den Zeugen Schiiim> und ZUEEEEEB an einer\nAutobahnraststätte bei Krefeld bekannt, das am 12. November 1979 stattfand und von der Polizei observiert wurde.\nIm Anschluß an das Treffen wurden der Angeklagte Is\nund der Zeuge ScHuuiNMiNEm. auf der Rückfahrt nach Kleve,\nder Zeuge Zu» an der Schweizer Grenze festgenommen.\nDie Aussagen der beiden Zeugen führten zur Festnahme\n\nder Angeklagten Tem» und Sep am 15. November 1979.\n\nMit den auf diesen Sachverhalt gestützten Rügen\nkönnen die Revisionen nicht durchdringen.\n\na) Es kann dahinstehen, ob die Rügen in zulässiger\nForm (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt sind. Zweifel\nergeben sich insoweit daraus, daß im Rahmen der Beanstandung, die Geständnisse der Angeklagten Ta und See\nim Ermittlungsverfahren sowie die in der Hauptverhandlung\nverlesenen Aussagen der Zeugen SCHE» und Zei\nbei ihren kommissarischen Vernehmungen im Ausland seien\nvon Vorhalten aus den Ergebnissen unzulässiger Telefonüberwachung beeinflußt, nicht mitgeteilt wird, welchen\nInhalt die Vorhalte hatten und welche Angaben die Vernommenen\nin diesem Zusammenhang gemacht haben (vgl. BGH, Urt. vom\n19. September 1978 - 5 StR 435/78 - bei Hoitz MDR 1979,\n108). Auch führen die Revisionen weder den Inhalt des der\nAnordnung der Telefonüberwachung vorausgehenden Schreibens\ndes niederländischen Staatsanwalts vom 5. November 1979\nan die Staatsanwaltschaft in Kleve an, soweit sich daraus\nder Kenntnisstand über die Verbindungen Sci zu\nder von den Angeklagten betriebenen Lou GmbH ergibt,\nnoch teilen sie den nach §§ 100 b, 100 a StPO ergangenen\n\nBeschluß des Amtsgerichts Kleve vom 8. November 1979\nvollständig mit, der bereits gegen die Angeklagten Sc»\nund Look gerichtet ist, noch machen sie deutlich, daß im\nZeitpunkt des Rechtshilfeersuchens um Vernehmung der\nZeugen Sciuwund ZU sich lediglich noch eine\nKurzaufstellung über die Telefongespräche bei den Akten\nbefunden hat, die als Grundlage für die Erstellung des\n\nden ausländischen Richtern übersandten Fragenkatalogs unbrauchbar war. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet.\n\nb) Allerdings war der die Überwachung und Aufnahme )\ndes Fernmeldeverkehrs bei der Lob GmbH und dem\nAngeklagten S@WHD anordnende Beschluß des Amtsgerichts\nKleve vom 8. November 1979 von § 100 a StPO nicht gedeckt.\nStraftaten nach § 148 StGB, deren die Angeklagten verdächtig\nwaren, gehören nicht zu den in dieser Vorschrift abschließen\naufgeführten Katalogtaten, deren Gefährlichkeit den Eingrif!\nin das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausnahmsweise gestatten kann. Auch dürfen die aus einer\nrechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen\nErkenntnisse nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309). Richtig ist es schließlich auch, daß ein Beweisverwertungsverbot für solche Bekundungen von Beschuldigten besteht, die unter dem Eindruck)\ndes Vorhalts von unzulässig gewonnenen Erkenntnissen aus\neiner Telefonüberwachung gemacht worden sind (vgl. für den\nFall des unzulässigen Vorhalts zulässig gewonnener Erkenntnisse BGHSt 27, 355).\n\nc) Es ist jedoch nicht bewiesen, daß irgendwelche\nVorhalte aus den - in der Hauptverhandlung selbst nicht\nverwendeten - Aufzeichnungen über die rechtswidrig angeordnete Telefonüberwachung die Geständnisse der Angeklagten\nund die Bekundungen der sie belastenden Zeugen beeinflußt\nhaben. Insoweit ergibt der Inhalt der Akten folgendes:\n\nAAO\n\naa) Der am 12. November 1979 festgenommene Zeuge\nScHEESmEEEEEE» hat bereits in seiner richterlichen Vernehmung vom 13. November 1979 (Bd. I S. 33 f.) - zum Teil\nunter Berichtigung seiner polizeilichen Vernehmung vom\nVortage (Bd. I S. 19 £f.) - den Sachverhalt umfassend geschildert und seine Angaben vor der Polizei am 14. November\n1979 (Bd. I S. 51 f.) weiter ergänzt. An diesen Angaben\nhat er festgehalten, als ihm das Teilgeständnis des\nAngeklagten Tmmeeme vom 21. Dezember 1979 vorgehalten\nwurde (Bd. II S. 325 f.). Bei keiner dieser Vernehmungen\nist ein Vorhalt aus einem Tonband ersichtlich.\n\nbb) Ebenso umfassende Bekundungen hat der beim Grenzübertritt von den Schweizer Behörden festgenommene Zeuge\nZW - ohne Vorhalt von Tonbändern - in seiner Vernehmung\nvom 13. bis 15. November 1979 vor dem Bezirksstatthalter\nin Arlesheim/Schweiz gemacht (Bd. I S. 174 £.).\n\ncc) Die Angeklagten Le und Tea, die nach ihrer\nFestnahme vor der Polizei keine Angaben gemacht haben (Bd. I\nS. 17, 74), haben die gegen sie erhobenen Vorwürfe bei\nihren richterlichen Vernehmungen (Te auch nach Vorhalt\nder Aussagen der Zeugen Schi und ZU) bestritten\n(Bd. IS. 38 R, 80 R, 265). Vorhalte aus Tonbändern erfolgten hier ebensowenig wie bei der staatsanwaltlichen\nVernehmung des Angeklagten TER vom 21. Dezember 1979\n(Bd. II S. 307), bei der sein Verteidiger ein Teilgeständnis\ndes Angeklagten zu Protokoll gegeben hat, und seiner polizeilichen Vernehmung vom 28. Dezember 1979 (Bd. II S. 323 £.).\nDas Gericht hat es im Ermittlungsverfahren in der mündlichen\nVerhandlung über die Haftbeschwerde des Angeklagten Thissen\nausdrücklich abgelehnt, Tonbänder über abgehörte Telefongespräche abspielen zu lassen (Bd. I S. 268, vgl. UA S. 34\nunten).\n\ndd) Lediglich dem Angeklagten Schäfer wurde bei\nseiner polizeilichen Vernehmung vom 22. November 1979\n(Bd. I S. 113 £f.) ein Telefongespräch seiner Ehefrau vom\n12. November 1979 vorgespielt, und es wurden ihm Fragen\n\n‚gestellt, die ersichtlich auf Erkenntnissen aus der\nTelefonüberwachung gründeten. Zuvor hatte dieser\nAngeklagte aber am 16. November 1979 vor der Polizei\n\n(Bd. I S. 85 ff.) umfassend ausgesagt, ohne daß Vorhalte\naus Tonbändern gemacht wurden. Darüber hinaus waren seine\nam 22. November 1979 auf Vorhalt der Tonbänder erfolgten\nAngaben für das Verfahren ohne Bedeutung, so daß darauf\nnichts beruht.\n\nee) Der Strafkammer standen bei der Erstellung des\nFragenkatalogs für die Rechtshilfevernehmungen im übrigen\n\"die Telefongespräche\" nicht zur Verfügung. Eine Blattsammlung \"Telefongespräche\" wurde entsprechend der\nVerfügung des Staatsanwalts vom 13. Februar 1980 zu einem\nSonderheft genommen (Bd. II S. 357), das ausweislich der\nAkten der Strafkammer mit der Anklage vom 20. März 1980\nnicht übersandt worden ist (Bd. II S. 456). In den Akten\nverblieb lediglich eine \"Aufstellung der Telefonüberwachung\" vom 21. November 1979 (Bd. I S. 100 ff.), in der\nunter anderem stichwortartig ein Kurzinhalt der Gespräche '\nangegeben ist (z.B.: \"Lei mit Zee, Gespräch über\nTreff am Montag\", Bd. I S. 103), die als Grundlage für den\nFragenkatalog aber nicht in Betracht kommt (vgl. auch\nVermerk der Kriminalpolizei Bd. I S. 117).\n\nd) Die Beschwerdeführer wollen dem Verfahrensverstoß,\nder in der unzulässigen Telefonüberwachung liegt, denn auch\nunabhängig von den oben angestellten Erwägungen eine weiterreichende Bedeutung beimessen. Sie meinen, eine Beweisführut\nmit den Angaben der Zeugen SCHE» und ZA und\n\neine Verwertung der Angaben der Angeklagten sei schon\n\nAde\n\ndeshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung auf\n\ndie Spur der Angeklagten geführt und ihre Festnahme und\ndamit ihre Geständnisse sowie die Bekundungen der Zeugen\nSC und ZEEEEEEB nach dem Treffen bei Krefeld\nermöglicht habe. Eine so weitgehende Fernwirkung des\nVerfahrensfehlers kann - auch bei Berücksichtigung des\nGrundsatzes des fairen Verfahrens - jedoch nicht anerkannt\nwerden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, darf ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt, nicht ohne\nweiteres dazu führen, daß das gesamte Strafverfahren\nlahmgelegt wird (BGHSt 27, 355, 358). Insbesondere kann\ndas Geständnis in der Hauptverhandlung, sofern es nicht\nunmittelbar auf einem unzulässigen Vorhalt beruht, den\nSchuldvorwurf begründen. Aber auch frühere Angaben von\nZeugen, die - wie hier - ohne Einfluß durch unzulässige\nVorhalte zustandegekommen sind, dürfen als Beweismittel\nverwendet werden. Eine solche Begrenzung der Auswirkung\nvon Verfahrensfehlern ist schon deshalb erforderlich, weil\nsich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen solchen Fehlern\nund der schließlichen Überführung des Beschuldigten im\nSinne einer conditio sine qua non kaum einmal sicher\n\nwird feststellen lassen. So ist es auch hier.\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA S, 24) war den\nErmittlungsbehörden die Verbindung des Zeugen S ciEun»>\nzur LOB GmbH, die von den Angeklagten betrieben\nwurde, bereits vor Anordnung der Telefonüberwachung durch\ndas Amtsgericht Kleve bekannt. Es liegt die Möglichkeit\nnicht fern, daß weitere Ermittlungen der deutschen Polizei\nauch ohne die Telefonüberwachung auf die Spur der Angeklagten\nund zur Aufklärung des Sachverhalts geführt hätten.\n\n- 10 -\n\nDem nach alledem gefundenen Ergebnis, daß die Telefonüberwachung hier nicht zu Beweisverboten geführt hat, steht\ndie Entscheidung BGHSt 29, 244 nicht entgegen. Sie betrifft allein das in § 7 Abs. 3 G 10 aufgestellte Verwertungsverbot (Laufhütte in KK § 100 a StPO Rdn. 26).\n\n2. Die Angeklagten Le und Ta beanstanden die\nVerwertung der Bekundungen der Zeugen SEE. und\nZW auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.\nSie meinen, das Landgericht habe zu Unrecht die Verlesung\nder richterlichen Protokolle über die Vernehmung dieser ')\nZeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angeordnet; die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift hätten nicht vorgelegen.\nAuch das kann den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen.\n\na) Die Strafkammer hat vor Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 13. August 1980 (Bd. II S. 595\ndA) die kommissarische Vernehmung der genannten in den\nNiederlanden bzw. der Schweiz wohnhaften Zeugen durch den\nersuchten ausländischen Richter angeordnet, weil damit\ngerechnet werden müsse, \"daß diese Zeugen einer Vorladung\nzur Hauptverhandlung möglicherweise nicht Folge leisten\nwerden\". Die Vernehmung des Zeugen SEES durch den\nniederländischen Richter (Bd. IV Bl. 65 ff., 84 ff. aa), N\ndie wiederholt werden mußte, um dem Verteidiger des Angeklagten TE die Teilnahme zu ermöglichen (Bd. V Bl.\n\n69 £./84 f. dA.), erfolgte ebenso wie die des Zeugen Zürcher\ndurch den Schweizer Richter (Bd. IV S. 32 dA) - in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten Tee - auf der\nGrundlage eines von der Strafkammer erstellten, entsprechend\nden Vorschlägen der Verteidigung ergänzten Fragenkatalogs\n(Bd. III Bl. 15 f./37 £f. dA). Nachdem die zur Hauptverhandlu\n\ngeladenen Zeugen Sci» und ZW ohne Angabe von\nGründen der Ladung nicht gefolgt waren, hat die Kammer darau!\n\nPidd\n\n- 11 -\n\nden Schluß gezogen, daß ihren Erscheinen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden, weil sie nicht\nbereit seien, freiwillig vor der Kammer zu erscheinen,\n\nund zunächst beglaubigte Übersetzungen der Protokolle des\nniederländischen Gerichts und sodann die Protokolle des\nSchweizer Gerichts gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen.\nDer Verlesung der Protokolle über die Aussagen Schoenmakers\nwidersprachen der Verteidiger des Angeklagten Look im\nHinblick auf die Telefonüberwachung (Bd. V Bl. 205 aA),\n\nder Verteidiger des Angeklagten Te mit der Begründung,\ndiesem Angeklagten sei die Teilnahme an der Vernehmung\ndurch den Rechtshilferichter nicht ermöglicht worden (Bd.\n\nV Bl. 204 dA). Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben.\n\nb) Es ist schon fraglich, ob die Rügen - soweit der\nZeuge Sch betroffen ist - zulässig erhoben sind,\nda die Beschwerdeführer nicht alle für das Verständnis\nder Rüge wesentlichen Tatsachen mitteilen (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Jedenfalls sind die Rügen unbegründet.\n\nc) Dafür, ob der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegensteht, gibt es keinen für\nalle Fälle gültigen Maßstab. Die dem Tatrichter obliegende\nEntscheidung erfordert vielmehr ein Abwägen der Bedeutung\nder Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die\nWahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer\nreibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits. Dabei ist die in § 244 Abs. 2 StPO\nnormierte Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zu berücksichtigen (BGHSt 22, 118, 120). Von Bedeutung für die\nim Einzelfall zu treffende Entscheidung kann im Blick auf\ndie gesamten Umstände auch sein, ob sich die Frage der\nErreichbarkeit des Zeugen im Rahmen der Beurteilung eines\n\n- 12 -\n\nBeweisamtrages (§ 244 Abs. 3 StPO) stellt oder ob es\n\ndarum geht, die Verlesbarkeit eines richterlichen Protokoll.\nzu beurteilen, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden\n° ist. Im zweiten, also dem hier gegebenen Fall werden an\ndie gerichtliche Aufklärungspflicht eher weniger strenge\nAnforderungen zu stellen sein.\n\nd) Auf der Grundlage dieser Erwägungen vermag der\nSenat in der Annahme der Strafkammer, die Voraussetzungen\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hätten vorgelegen, keinen\nRechtsfehler zu erkennen.\n\naa) Der Schuldspruch gegen die Angeklagten hing nicht\nentscheidend von den Aussagen der beiden Zeugen ab, da die\nAngeklagten weitgehend geständig waren und ihre Einlassunge\nsoweit sie von den Feststellungen abweichen, im wesentliche\naus sich heraus und aufgrund objektiver Beweisanzeichen als\nwiderlegt angesehen werden konnten (ua S. 28 - 33). Da die\nVerteidiger keine Beweisamträge auf Vernehmung der beiden\nZeugen vor der Strafkammer zu den Beweisthemen stellten,\ndie Gegenstand der kommissarischen Vernehmungen waren,\nbrauchte sich die Strafkammer schon aus diesem Grunde nicht\nin besonderem Maße gedrängt zu sehen, die vergeblich geladenen Zeugen doch noch zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestimmen.\n\nbb) Allerdings sind die Zeugen bei ihrer Ladung zur\nHauptverhandlung - was auf jeden Fall zur Vermeidung von\nUnklarheiten zu empfehlen gewesen wäre - nicht auf das\nihnen nach Artikel 12 EuRHÜbk zustehende freie Geleit hingewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß im allgemeinen ein solcher Hinweis erteilt worden sein, wenn ein in einem Beweisamtrag benannte:\nZeuge, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, als\nunerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO soll an\n\nIN\n\n116\n\n- 13 -\n\nsehen werden dürfen (u.a. NJW 1979, 1788; NStZ 1982, 171 =\nMDR 1982, 338; NStZ 1982, 212; Strafverteidiger 1982, 207,\n208; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n\n5. Aufl. S. 630; Herdegen in KK § 244 Rdn 92; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 36. Aufl. § 244 Rdn 63). Diese Rechtsprechung\nkann aber, wie schon angedeutet, nicht ohne weiteres auf\ndie hier gegebene Verfahrenslage übertragen werden. Sie\nberuht im Kern auf dem die gesamte Beweisaufnahme beherrschenden Grundsatz der richterlichen Aufklärungspflicht,\nder von Fall zu Fall unterschiedlich nachhaltige Bemühungen\ndes Tatrichters erfordert. Aus diesem Grunde gilt sie\nselbst im Bereich des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur im\nallgemeinen, 18ß8t also Ausnahmen zu. In dem Bereich, in\n\ndem ein Beweisamtrag nicht gestellt ist, hat der erkennende\nSenat in der Entscheidung NStZ 1981, 146 zwar ebenfalls\n\nden Hinweis auf Art. 12 EuRHÜbk verlangt. Dort lag es aber\nso, daß der Zeuge sich bereit erklärt hatte zu erscheinen,\nwenn ihm freies Geleit zugesichert werde. Besondere Umstände\ndieser oder sonst ins Gewicht fallender Art, die der Annahme\neines Hindernisses im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nentgegenstehen würden, liegen hier dagegen nicht vor.\nVielmehr durfte die Strafkammer ein solches Hindernis und\ndamit das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift\nbejahen, zumal da die Verteidiger bei ihren Stellungnahmen\nzur Verlesung der Niederschriften selbst die Unerreichbarkeit der Zeugen nicht in Frage gestellt haben.\n\ncc) Vor Wiederholung der richterlichen Vernehmung in\nden Niederlanden hatte der Vorsitzende der Strafkammer mit\nSchreiben vom 11. September 1981 (Bd. IV Bl. 132 R dA) den\nZeugen SCHIED um Mitteilung gebeten, ob er bereit\nsei, als Zeuge zur Hauptverhandlung in Kleve zu erscheinen\nund dabei versichert, daß ihm durch sein Erscheinen als\nZeuge persönlich keine Nachteile entstehen würden. Auf\ndieses Schreiben hat der Zeuge, der niemals - auch nicht\n\n- 1, -\n\nunter der Bedingung der Zusicherung freien Geleits -\nseine Bereitschaft erklärt hat, zur Hauptverhandlung in\ndie Bundesrepublik zu reisen, ebensowenig reagiert wie\nauf seine Zeugenladung. Das Verfahren gegen diesen Zeugen,\nder sich nach seiner Festnahme längere Zeit in Auslieferungshaft befunden hat, war im übrigen schon frühzeitig nach § 154 b Abs. 1 StPO eingestellt worden\n\n(Bd. I Bl. 44 dA).\n\nAuch hinsichtlich des Zeugen ZWE> waren für die\nKammer keine Anhaltspunkte vorhanden, daß er einer Ladung,\nin der ein Hinweis auf den Schutz des freien Geleits enthalten gewesen wäre, Folge geleistet hätte. Die Ladung\nzum 20. Oktober 1982 ist ihm bereits am 25. Juni 1982 auf\ndem Polizeiposten seines Wohnorts ausgehändigt worden\n(Bd. V Bl. 146, 172 dA). Der darin geäußerten formularmäßigen Bitte, eventuelle Hinderungsgründe dem Gericht\nmitzuteilen, ist er nicht nachgekommen. Auch dieser Zeuge\nhat sich zu keinem Zeitpunkt bereit erklärt, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, oder sein Erscheinen von der Zusicherung freien Geleits abhängig gemacht.\n\n. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Angeklagten\nTEE, das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen\nSCENE vom 2. Februar 1982 habe deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil ihm nicht ermöglicht worden sei,\nan diesem Termin teilzunehmen. Von dem Termin sind sowohl\ner als auch sein Verteidiger, der an der Vernehmung auch\nteilgenommen hat, benachrichtigt worden. Der Vorschrift\ndes § 224 StPO war damit Genüge getan. Den Widerspruch des\nVerteidigers gegen die Verlesung des Protokolls hat die\nStrafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe\nalles prozessual Erforderliche unternommen, um dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Termin zu ermöglichen;\ndaß er zu spät am Gerichtsort erschienen sei, stehe der\n\nAb\n\n- 15 -\n\nVerlesung daher nicht entgegen. Was die Revision weiter\nhierzu vorträgt, ist so unvollständig, daß es dem\nRevisionsgericht nicht möglich ist, anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler - der allenfalls in einem Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht bestehen könnte - schlüssig behauptet ist. Die\nRevision nimmt in diesem Zusammenhang mehrfach auf\nSchriftsätze Bezug, ohne ihren Inhalt mitzuteilen; insbesondere macht sie nicht deutlich, aus welchem Grunde\n\nder niederländische Richter nicht bereit war, die Ankunft\ndes Angeklagten am Gerichtsort abzuwarten. Das alles führt\ndazu, daß die Rüge als nicht den Erfordernissen des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend angesehen werden muß.\n\n4. Unbegründet ist die Rüge des Angeklagten Timm,\ndie Strafkammer habe sich in den Urteilsgründen nicht\nmit den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen auseinandergesetzt, wonach der Zeuge ScB in den\nNiederlanden wegen verschiedener Straftaten beschuldigt\nund zum Teil auch verurteilt worden sei. Das Gericht war\nweder verpflichtet, aufgrund der Wahrunterstellung Schlüsse\nzugunsten des Angeklagten zur Frage der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen zu ziehen, noch mußte es sich ausdrücklich im\nUrteil hiermit auseinandersetzen, da das übrige im Urteil\nwiedergegebene Beweisergebnis nicht hierzu drängte (BGHSt\n28, 310).\n\n5. Der Hinweis desselben Beschwerdeführers, der Zeuge\nZe» sei in Wahrheit als Beschuldigter kommissarisch\nvernommen worden, weil gegen ihn wegen der im vorliegenden\nVerfahren abgeurteilten Vorfälle noch ein Strafverfahren in\nder Schweiz anhängig gewesen sei, mag zwar zutreffen. Für\ndas Verfahren vor der Strafkammer war Zeiikumen Jedoch Zeuge.\nDaß sich die Strafkamnmer der Beteiligung des Zeugen an\nder dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat bei der Wertung\n\n- 16 -\n\nseiner Bekundungen nicht bewußt gewesen wäre, ist nach\nden Urteilsfeststellungen auszuschließen.\n\n6. Daß der Zeuge Sci seine Aussage vor dem\nRechtshilferichter nicht mit dem Eide bekräftigt hat,\nmacht die Verlesung des Protokolls über diese Aussage\nentgegen der Meinung des Angeklagten TEE nicht rechtsfehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO\nwird von der Revision nicht geltend gemacht. Im übrigen\nliegt es auf der Hand, daß die Strafkammer es wegen\n§ 60 Nr. 2 StPO hätte ablehnen müssen, die Vereidigung\nnachholen zu lassen.\n\n7, Schließlich sehen die Angeklagten L&B und TEE»\nzu Unrecht einen Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer\nes abgelehnt hat, zur Frage der Qualität der nachgemachten\nMarken als amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB\nein Rechtsgutachten des Max-Plank-Instituts für internationales Recht und Rechtsvergleichung oder (so der Angeklagte Tem») einer deutschen Universität einzuholen.\n\nSoweit die Beanstandung als Rüge nach § 244 Abs. 3\nStPO vorgebracht worden ist, hat dies nur der Angeklagte\nL@WB in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 N\nStPO genügenden Form getan; der Angeklagte TEE hat es\nversäumt, den Beschluß mitzuteilen, durch den die Strafkamme!\nden Antrag zurückgewiesen hat. Dieser Beschluß 1äßt aber\njedenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer\nsetzt sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu\nihrer Feststellung in der Beschlußbegründung, die tatsächlichen Behauptungen in dem Beweisamtrag seien bereits\nerwiesen; insbesondere ist sie keineswegs davon ausgegangeh:\ndie Stichting werde durch einen staatlichen Rechnungshof\nkontrolliert. Was die Frage angeht, ob es sich bei den\n\nATC\n\n- 17 -\n\nnachgemachten Versicherungsmarken um amtliche Wertzeichen\nim Sinne des § 148 StGB handelt, so handelt es sich um\neine Rechtsfrage. Die Strafkammer hat daher zu Recht angenommen, daß es ihr selbst obliegt, die Frage zu beantworten.\n\nIII. Die Sachrüge\n\n1. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\na) Bei den nachgemachten \"Premiezegel\" (Beitragsmarken)\nund \"Vakantiezegel\" (Ferienmarken) handelt es sich um amtliche Wertzeichen im Sinne der §§ 148, 152 StGB.\n\nAmtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB sind vom\nStaat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen\nKörperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts\nausgegebene Marken oder ähnliche Zeichen, die Zahlungen\ngleicher Art (wie von Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen\nund dergleichen) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen (Herdegen in LK 10. Aufl. § 148 Ran 2; Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 148 Rdn 2; Rudolphi\nin SK 3. Aufl. § 148 Rdn 2; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.\n§ 148 Rdn 2; Lackner, StGB 15. Aufl. § 148 Anm. 2). Sie\nmüssen einen bestimmten Geldwert verkörpern und in dem\nSinne öffentlichen Glauben genießen, daß sie im Rahmen ihrer\nbestimmungsgemäßen Verwendung den ihnen zugedachten Beweis\nfür und gegen jedermann erbringen (Herdegen aa0; Stree aa0).\nOb ausländische Zeichen von der Qualität sind, daß sie dem\nder Vorschrift des § 148 StGB zugrunde liegenden Begriff\nder amtlichen Wertzeichen genügen, ist dabei nach dem ausändischen Recht zu beurteilen (Herdegen aa0 § 152 Ran 2).\n\n- 18 -\n\naa) Die hier in Rede stehenden Versicherungsmarken\nsind Wertzeichen in diesem Sinne. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts (UA S. 12 ff.) erfüllt der Arbeitgeber,\nder sie gegen Entgelt zu erwerben hat, seine sozial-\n\nversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem\nArbeitnehmer, indem er an ihn pro Arbeitstag je ein\nExemplar der beiden Markensorten neben dem Arbeitslohn\nausgibt. Beide Markensorten verkörpern einen bestimmten\nGeldwert. Zwar ist nur auf dem \"Vakantiezegel\", das der\nLohnfortzahlung für Urlaubstage und der Zahlung von\nUrlaubsgeld dient, ein Geldbetrag in niederländischer N\nWährung aufgedruckt, der die Einlösung durch den Arbeitnehmer zu bestimmten Terminen ermöglicht. Auf dem \"Premiezegel\" findet sich dagegen neben den Buchstaben P (für\nRentenversicherung) und R (für Schlechtwettergeld) nur eine\nZahl, welche die Lohngruppe des Arbeitnehmers darstellt.\nAuch auf diese Weise kann aber ein bestimmter Geldwert\nrepräsentiert werden, wie sich schon daraus ergibt, daß\ndie Stichting den Wert der in Versicherungsheftchen eingeklebten und vom Arbeitnehmer bei ihr eingereichten\nMarken jeweils dessen Versicherungskonto gutschreibt.\n\nbb) Die von der Stichting herausgegebenen Versicherungsmarken sind amtliche Wertzeichen im Sinne des )\n§ 148 StGB.\n\nBei der Stichting handelt es sich zwar nicht um eine\nstaatliche Einrichtung. Sie nimmt aber im niederländischen\nSozialversicherungssystem Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge wahr und wird als Einrichtung der Wirtschaftsvereinigung für die Bauwirtschaft von staatlichen Organen\nüberwacht. Die Wirtschaftsvereinigungen, in denen die\nniederländische Wirtschaft organisiert ist, waren zwar\nursprünglich privatrechtliche Vereine. Ihre Einbindung in\ndas Sozialversicherungssystem verleiht ihnen aber, ver-\n\nMb\n\n- 19 -\n\ngleichbar den deutschen Sozialversicherungsträgern, amtlichen Charakter (vgl. de Leede, Zur Entwicklung der\nniederländischen Sozialversicherung, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht Bd. 7, 1979 S. 23 ff., 25).\n\nIm einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:\n\nIm niederländischen Sozialversicherungssystem (zum\nGanzen de Leede aa0) wird ein Teil der gesetzlich eingeführten Versicherungsarten, nämlich im wesentlichen die die\ngesamte Bevölkerung erfassenden Volksversicherungen, von\nstaatlichen Organen, der Sozialversicherungsbank und den\nSozialversicherungsämtern, verwaltet. Die Verwaltung des\nanderen Teils, insbesondere von Arbeitnehmerversicherungen,\nbleibt den Wirtschaftsvereinigungen überlassen, denen\nsämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Zwangsmitglieder angehören. Ihre Rechtsverhältnisse sind in einem\nbesonderen Organisationsgesetz, dem Organisatiewet Sociale\nVerzekering vom 12. Juni 1952 - im folgenden: 0SV (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden 1952 Nr. 344),\ngeregelt (vgl. var Amelsvoort, Organisatiewet Sociale\nVerzekering, 4. Aufl. 1979 S. VIII - Einleitung). Als\nWirtschaftsvereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als represäntativ angesehene Arbeitgeber- und\nArbeitnehmerorganisationen nach Anhörung des Sozialen Versicherungsrates und des Sozial-Ökonomischen Rates von dem\nzuständigen Minister anerkannt werden (Art. 4 Abs. 1 0SV),.\nSie erlangen durch die Anerkennung, die im Staatsanzeiger\n(Nederlandse Staatscourant) bekanntgemacht wird, Rechtspersönlichkeit (Art. 4 Abs. 5, 6 0SV i1.V.m. Art. 2.1.1 des\nniederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches - Burgerlijk\nWetboek). Das Gesetz enthält ferner Vorschriften über die\nStatuten der Wirtschaftsvereinigungen, die der Zustimmung\ndes Ministers bedürfen und ebenfalls im Staatsanzeiger\nveröffentlicht werden (Art. 10), über die Pflicht zu Jähr-\n\n- 20 -\n\nlicher Rechnungslegung gegenüber dem Minister und dem\nSozialen Versicherungsrat (Art. 12) und über die Einziehung\nder Anerkennung bei Nichterfüllung der gesetzlichen\nVoraussetzungen (Art. 14). In Artikel 23 OSV wird schließlich festgelegt, daß die Wirtschaftsvereinigungen befugt\nsind, eine oder mehrere Arten von Versicherungen selbständig zu verwalten, wenn der Soziale Versicherungsrat\nkeine Bedenken äußert, und daß diese Befugnisse andernfalls von einem vom Minister anerkannten - notfalls von\nihm selbst eingerichteten (Art. 24 0SV) - gemeinschaftlichen Verwaltungsbüro ausgeübt werden. A\n\nZu den anerkannten Wirtschaftsvereinigungen gehört\ndie hier in Rede stehende für die Bauwirtschaft, die Bedrijfsvereniging voor de Bouwnijverheid (van Amelsvoort\naa0 S. 10 £.).\n\nDie Gesamtheit der gesetzlichen Regeln macht deutlich,\ndaß es sich bei der Tätigkeit der die nachgemachten Marken\nherausgebenden Stelle keineswegs um privates Handeln der\nam Wirtschaftsleben beteiligten Kreise, sondern um staatliche Daseinsvorsorge - wenn auch nicht durch staatliche\nStellen, sondern durch unter staatlicher Aufsicht stehende,\nin ihrer rechtlichen Existenz von staatlicher Zustimmung |\nabhängige Einrichtungen der Betroffenen - handelt. Es trifft\ndaher zu, wenn das Landgericht ausführt, die Marken würden\nvon einer Einrichtung herausgegeben, der aufgrund Gesetzes\nstaatliche Hoheitsgewalt übertragen sei, was ihnen amtlichen Charakter verleihe.\n\nb) Die Feststellungen tragen auch die Annahme des\nLandgerichts, die Angeklagten hätten - LP und TAEEEEEED\nals Mittäter, S@M» als Gehilfe - schuldhaft beim\nInverkehrbringen der Falsifikate mitgewirkt. Das Merkmal\nwird auch dann erfüllt, wenn die Wertzeichen an einen\n\nPod\n\n- 21 -\n\nEingeweihten weitergegeben werden, der sie seinerseits\nals echt in den Verkehr bringen soll (BGHSt 29, 311).\nAlle Angeklagten haben ihre Tatbeiträge auch im Inland\ngeleistet.\n\n2. Die Bemessung der Strafen gegen die Angeklagten\nLe und TEE ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsbesondere kann von einem unerträglichen Mißverhältnis\nder gegen den Angeklagten Te erkannten zweijährigen\nFreiheitsstrafe zur Schuld und Gefährlichkeit dieses\nAngeklagten keine Rede sein. Darauf, daß die von ausländischen Gerichten verhängten Strafen gegen die Mitbeteiligten ZB und SCH milder ausgefallen\nsind, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt\n28, 318, 323 f£.).\n\nIhre Entscheidung, die Vollstreckung der gegen die\nAngeklagten Lei und Ta erkannten Strafen nicht\nzur Bewährung auszusetzen, hat die Strafkammer zwar nur\nformelhaft begründet. Das kann hier äber nicht als ein\nzur Aufhebung dieser Entscheidung nötiger Rechtsfehler\nangesehen werden. Die Feststellungen zur Person dieser\nAngeklagten und zu ihren Tatbeiträgen lassen keine Umstände\nerkennen, deren Erörterung in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre. Der Senat hält es im Hinblick\nauf die sonstigen Urteilsausführungen für ausgeschlossen,\ndaß die Entscheidung insoweit auf fehlerhaften Vorstellungen\ndes Landgerichts zu dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB\nberuhen könnte.\n\n3. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten SB keinen Bestand.\n\n- 22 -\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Zumessung\nder Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die für das\nkünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten\nsind. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer\ndies in ausreichender Weise berücksichtigt hat.\n\nDer Angeklagte Sie ist seit Anfang 1972 auf\nzwölf Jahre verpflichteter Zeitsoldat der Bundeswehr und\nstrebt die Übernahme als Berufssoldat an. Nach § 54 Abs. 2\nNr. 2 1.V.m. § 48 Nr. 2 des Soldatengesetzes endet das\nDienstverhältnis als Zeitsoldat mit der rechtskräftigen\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat. Dieser\nzwingend vorgeschriebenen soldatenrechtlichen Konsequenz\nund der damit verbundenen finanziellen Verluste (vgl. § 11\ndes Soldatenversorgungsgesetzes) muß sich der Tatrichter\nbei der Bemessung der Strafe bewußt sein, da sie Anlaß\nsein kann, zu ihrer Vermeidung auf eine geringere Strafe\nzu erkennen. Der Bundesgerichtshof hat dies hinsichtlich\nder entsprechenden beamtenrechtlichen Konsequenzen stets\nverlangt, wo es um die Bemessung von Strafen gegen Beamte\nging (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.\n8 46 Ran 25 b). Dasselbe muß im Grundsatz auch für die\nStrafzumessung gegen Zeitsoldaten gelten. Da die Strafkammer den Soldatenstatus des Angeklagten SEE bei\nder Begründung der Freiheitsstrafe von einem Jahr - der\n\nATIO\n\n- 23 -\n\nniedrigsten, bei der die zwingenden Folgen des Soldatengesetzes eintreten - nicht erwähnt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie diesen Umstand nicht bedacht\nhat und daß die Strafe aus diesem Grunde höher ausgefallen ist, als dies bei dessen Berücksichtigung\ngeschehen wäre.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-24/3-str-136-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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