{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-07-27_3_StR_195_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-07-27","aktenzeichen":"3 StR 195/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AUD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 195/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nReimund Wei , Seboren am EEE 1961 in Neu,\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg\n\nDr. Xrauth\n\nDr. Gribbohm\n\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nAU2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 6. Dezember 1982\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n105\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, der noch heute das Bedürfnis hat\nzu töten (UA S, 26), erdrosselte am 26. November 1979 in\nder Nähe der Rheinischen Landesklinik Viersen den 11jährigen\nSchüler Andreas HA. Durch rechtskräftiges Urteil vom\n7. Juli 1980 (10 KLs 8 Js 2496/79) hat das Landgericht\nMönchengladbach ihn deshalb des Mordes für schuldig befunden, gegen ihn auf eine Jugendstrafe von zehn Jahren\nerkannt und seine Unterbringung in einen psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. In der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 1. März 1982 legt die Staatsanwaltschaft ihm nunmehr zur Last, er habe vor der bereits abgeurteilten Tat am 26. Oktober 1978 in Willich den 13Jjährigen\nSchüler Andrew Re aus Mordiust erstochen. Das Landgericht Krefeld hat ihn von diesem Vorwurf aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge erhebt.\n\nII, Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der\nHauptverhandlung vertreten hat, ist begründet, Spricht der\nTatrichter einen Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzu-\n\nnehmen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478, 479)\n\nDas Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung auf die\nSachrüge hin jedoch beanstanden, wenn der Tatrichter den\nfestgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt\n\nhat (BGH NStZ 1982, 478, 479) oder wenn er sich im Ergebnis\nder Beurteilung eines Sachverständigen ohne Angabe eigener\nErwägungen angeschlossen und es unterlassen hat, wenigstens\n\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen\ndes Sachverständigen im Urteil wiederzugeben (BGHSt 12,\n311, 314 £). Beides ist hier der Fall.\n\n1. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, Andrew Rei\ngetötet zu haben. Das Landgericht hat seine Einlassung, er\nsich zur Tatzeit im Landesjugendheim Fichtenhain aufgehalte\nfür unwiderlegt erachtet, Es verkennt nicht, daß den Ausführungen der Sachverständigen Professor Dr. Re@®(eines sei\n25 Jahren im Bereich der Rechtsmedizin tätigen und auch\nforensisch erfahrenen Pathologen) und Dr. JE (eines seit\n30 Jahren tätigen Arztes für Nervenleiden, der sich ganz\nüberwiegend dem Grbiet der Sexualmordforschung zugewendet h\neine \"starke Indizwirkung für die Frage einer Täterschaft\ndes Angeklagten im Fall Rei zukommt\" (UA S. 30). Beide\nSachverständige haben im wesentlichen aus Ähnlichkeiten der\nOpfer (etwa gleichaltrigen, hübschen und gepflegten Knaben)\nder Art der Taten (sadistischer Triebverbrechen), ihrer ört\nlichen und zeitlichen Nähe zueinander, der Tatausführung un\naus postmortalen Verletzungen der Leichen geschlossen, daß\nder Täter beider Morde identisch sei (UA S. 26 f). Deutlic\nUnterschieden hinsichtlich der Intensität der postmortalen\nSchnittverletzungen - die Schnitte waren im zeitlich erster\nTötungsfall (Reime) tiefer als im zweiten (Heim) -\nhaben die Sachverständigen keine ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen, wobei sie zur Erklärung auf die verschiedene\nBeschaffenheit der benutzten Schneidewerkzeuge hingewiesen\nhaben (UA S. 28, 30). Das Landgericht ist ihnen hierin nict\ngefolgt, weil das im Fall Rep verwendete Messer relat]\nstumpf, das im Fall Ha benutzte dagegen sehr scharf ge\nwesen sei (UA S. 30 ff). Es hat insoweit eine Unstimmigkei!\n\nspätestens 19.45 Uhr vom Täter abgefangen worden und mit\ndiesem bis zur Tötung gegen 22.00 Uhr zusammengewesen sei\n(UA S, Li ff). Es begründet seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auch damit, daß er nach seiner Einlassung und den damit zum Teil im Einklang stehenden Aussagen\ndes Zeugen GEB während dieser Stunden mit Sicherheit jedenfalls zeitweise im Jugendheim gewesen sei (UA S, 43 ff),\nr)\n\nFür die Feststellung des Todeszeitpunktes beruft sich\ndas Landgericht ohne nähere Ausführungen auf den Sachverständigen Dr. Greie. Es bemerkt dazu lediglich, die Kammer\nhabe keine Anhaltspunkte, daß und warum sich der langjährig\nerfahrene Gerichtsmediziner hier hätte irren können (UA S, 41),\nDas reicht zur Begründung der tatrichterlichen Überzeugung\nnicht aus. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 12,\n311 hätte das Landgericht vielmehr wenigstens den wesentlichen\nInhalt des Gutachtens des Sachverständigen wiedergeben müssen,\ndamit dessen Angaben überprüft werden können. Einigermaßen\nverläßliche Todeszeitbestimmungen sind nämlich nur in den\nersten Stunden nach dem Tode zu erwarten / Schwerd (Herausgeber), Rechtsmedizin S. 214 f_/. Die Leiche des Jungen wurde”\naber erst am Vormittag des 27. Oktober 1978 entdeckt (UA S. 20),\nalso möglicherweise später als zwölf Stunden nach dem vom Lande\nricht angenommenen Todeszeitpunkt. Demnach ist der Senat als\nRevisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob dem\nangefochtenen Urteil zu dieser Frage rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen.\n\nAuf dem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen,\nDas Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen,\nwie weit der Tatort vom Jugendheim Fichtenhain entfernt\n\n‚abe\n\nıt)\n\n1en\n\nOS\n\nder Gutachten angenommen, dabei aber nicht bedacht, daß\n\nder Sachverständige Dr. Jap nur ganz allgemein behauptet\n\nhat, die Tatsache, daß es im Verhältnis des zweiten Falls\n\nzum ersten nicht zu der von ihm vermißten Erweiterung des\nsadistischen Tatverhaltens gekommen sei, lasse sich gelegentlich\n\"durch banale Äußerlichkeiten\" erklären, \"zum Beispiel durch\n\nein zu stumpfes Messer\" (UA S, 32).\n\nDa der Hinweis auf die Verschiedenheit der Tatwerkzeuge\ndie Unterschiede der Schnittverletzungen gerade nicht erklärt,\nhätte das Landgericht - was es nicht getan hat - prüfen\nmüssen, ob sich aus den festgestellten Tatumständen nicht\nandere \"banale Äußerlichkeiten\" ergeben, welche die geringere\nIntensität des sadistischen Tatverhaltens im zweiten Tötungsfall\n(HB) verständlich machen können, ohne den Beweiswert der\nGutachten zu erschüttern. In diesem Zusammenhang hätte es\nerörtern müssen, daß der Angeklagte bei HB ursprünglich\nvorhatte, das Opfer in weit größerem Umfange, als dann tatsächlich geschehen, zu verstümmeln, ihm nämlich sämtliche\nExtremitäten (Arme und Beine) abzuschneiden. Daß er dieses\nVorhaben nicht verwirklichte, kann nach den Feststellungen\ndamit zusammenhängen, daß er bei der Tatausführung gestört wurde und -— mehrere Tage nach der Tötung des Jungen - beim\nSchneiden an der Leiche vorschnell Befriedigung fand, nachdem\ner sich zuvor in Viersen ein größeres Messer gekauft hatte und\nzu Fuß zur Leiche zurückgekehrt war, ersichtlich um sich an\nihr zu vergehen (UA S, 15).\n\n2. Das Landgericht hat festgestellt, daß Andrew Resume\nam 26. Oktober 1978 gegen 22.00 Uhr getötet worden ist. Es\nhat angenommen, daß er, nachdem er das Elternhaus am selben\nTage zwischen 19.00 und 19.30 Uhr verlassen hatte, bis\n\nME\n\nist und wie schnell der Angeklagte ihn hätte erreichen\n\nkönnen. Unterstellt man, daß Andrew Re alsbald nach\n\nder Begegnung mit dem Täter getötet worden ist, so\n\nkäme der Angeklagte unter Umständen als Täter in Betracht.\n\nEr behauptet, er habe sich in der Zeit von 19.00 Uhr bis\n\n20.00 Uhr mit einer Unterbrechung von nur wenigen\n\nMinuten, während der er im Büro des Zeugen GEEEEEB gewesen\nsei, in seinem Zimmer aufgehalten (UA S. 25). Aus den\nBekundungen des Zeugen CB, der sich in der Hauptverhandlung\nan einzelne Daten nicht mehr erinnerte, ergibt sich jedenfalls\nkein Alibi des Angeklagten für die ganze Zeit zwischen\n\n19,00 und 20.00 Uhr (UA S. 43 ff). Nach den Angaben des Zeugen\nwäre es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte noch am selben Abend an den Tatort zurückgekehrt\nund dem Opfer postmortale Verletzungen zugefügt haben könnte.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nDr, Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-27/3-str-195-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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