{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-07-27_3_StR_183_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-07-27","aktenzeichen":"3 StR 183/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 183/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Innen- und Außendienstmitarbeiter Norbert Josef\n\nLE zus Emm, dort geboren am Em 1936,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nPAdh\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Schauenburg\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nKutzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up au: Demmin\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 12. November 1982 wird\n\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nund wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDer Revision des Angeklagten muß der Erfolg versagt bleiben.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin\nWEB fiir die Behauptung, diese habe in einer näher bestimmten Zeit die gleichen Arbeiten wie der Angeklagte\nausgeführt, hat die Strafkammer zutreffend verworfen, weil\ndie behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung\nwar. Die Revision stützt ihre andere Auffassung darauf, der\nBeweisamtrag habe sich auch gegen die Feststellung gerichtet,\nwonach die UA S. 32 näher bezeichneten Stundenzettel vom\nAngeklagten selbst ergänzt worden sind. Eine solche Auslegung\ndes Hilfsbeweisamtrags geht aber nicht nur an dessen Wortlaut,\nder eine solche Zielrichtung nicht erkennen läßt, sondern auch\nan der Tatsache vorbei, daß der Angeklagte selbst nicht in\nAbrede gestellt hat, die Stundenzettel ergänzt zu haben (UA S.\n32).\n\n2. Bereits daran scheitert auch die Rüge, die Strafkammer\nhabe es in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht versäumt, einen\nSchriftsachverständigen heranzuziehen. Dazu bestand angesichts\nder eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundung\nder Zeugin NEE, nach der Schreibweise der auf den Stundenzetteln angebrachten Ergänzungen stammten diese von dem Ange-\n\nklagten, keine Veranlassung; mit seiner Erklärung, er habe\nkeine Manipulationen vorgenommen (UA 3. 30), hat der Angeklagte lediglich behauptet, die auf den Stundenzetteln zusät\nlich vermerkten Abschläge seien auch tatsächlich ausbezahlt\nworden. Dazu konnte ein Schriftsachverständiger nichts sager\n\n3. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin\nWO , wonach die Übung bestand, im Falle einer zusätzlic\nLohnforderung eines Mitarbeiters innerhalb derselben Lohnwoche den weiteren Betrag mit einer Klammer versehen auf\nden Lohnzettel zu schreiben, ohne diesen zweiten Betrag\nimmer auf einem weißen Blankoformular quittieren aulassen,\nund wonach tatsächlich erteilte Quittungen vereinzelt weggeworfen worden seien, hat die Strafkammer - entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts - mit rechtlich einwandfreier Begründung verworfen. Sie hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Arbeitnehmer die auf den näher bezeichnete\nStundenzetteln ergänzend aufgeführten Abschlagszahlungen nic\nerhalten haben (UA S, 31, 34/35). Mit der Möglichkeit, daß\nzwischen den Arbeitnehmern des Unternehmens und diesem selb\nMeinungsverschiedenheiten darüber entstehen konnten, ob\nbestimmte Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet worden Se:\noder nicht, hat der Angeklagte nach der Überzeugung der\nStrafkammer gerechnet (UA S, 39). Dazu bestand um so mehr\nAnlaß, wenn man von dem - mit dem Hilfsbeweisamtrag behaupte\nungenauen Umgang mit Belegen ausgeht, Von dieser Grundlage\naus war die Strafkammer der Auffassung, dem Angeklagten sei\nauf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Buchungsfachmann\nbekannt gewesen, daß bei dem behaupteten Umgang mit Belegen\n\n\\en\n\nBZ,\n\nder Verdacht der Unterschlagung oder der Untreue aufkommen könne und daß er sich als wegen Untreue dreimal\nVorbestrafter der behaupteten Übung, sich zusätzliche\nAbschlagszahlungen nicht immer quittieren zu lassen, nicht\nangeschlossen hätte. Diese einleuchtende tatrichterliche\nErwägung ist aus Rechtsgründen so wenig zu beanstanden,\n\nwie der von der Strafkammer daraus gezogene Schluß,\n\ndaß die Beweisbehauptung danach für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei. Das Landgericht geht dabei nicht, wie die\nRevision meint, auf Grund eines Erfahrungssatzes vom\nGegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung\naus. Vielmehr schließt es in zulässiger Weise aus der Persönlichkeit des Angeklagten und im Zusammenhang mit den von\ndiesem gemachten Erfahrungen auf dessen Verhaltensweise unter\nden mit dem Beweisamtrag behaupteten äußeren Bedingungen.\n\nDamit stützt es sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint,\n\nauf eine bloße Vermutung dahin, dem Angeklagten sei eine\nstrafbare Ausnutzung eines regellosen Umgangs mit Belegen\ndeshalb zuzutrauen, weil er einschlägig vorbestraft ist,\nsondern auf die nicht nur mögliche, sondem naheliegende\n\nErwägung, der Angeklagte würde sich, wenn er korrekt gehandelt\n\nhätte, nicht unnötig dem unbegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung dadurch ausgesetzt haben, daß er Quittungen\nüber tatsächlich erfolgte Zahlungen vernichtet hätte. Daß\ngerade er, selbst unabhängig von seinen Vorstrafen, im Falle\nunaufgeklärter Fehlbeträge einem solchen Verdacht ausgesetzt\nsein würde, lag auf der Hand, da er für die Auszahlung der\nBeträge zuständig und damit verantwortlich war. Wenn die\n\nStrafkammer die mit dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten vereinzelten Nachlässigkeiten im Umgang mit Geld und mit\nQuittungen als für das Verhalten des Angeklagten belanglos\nansah, so hält sie sich damit im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Erwägungen.\n\n4, Die Strafkammer hat auch nicht ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie nicht die einzelnen\nArbeitnehmer, die erklärt hatten, einen Teil der Abschlagszahlungen nicht erhalten zu haben, hierzu vernommen,\nsondern sich mit der Vernehmung des Zeugen Heier begnügt\nhat. Zu einer Vernehmung der einzelnen Arbeitnehmer mußte\nsie sich um so weniger gedrängt sehen, als die von diesen\nbehaupteten Differenzen jeweils mit den auf den Stundenzetteln nachträglich aufgeführten Beträgen übereinstimmten\nund als auch die den Arbeitnehmern ausgehändigten rosafarber\nBlätter 4 der Stundenzettel die nachträglich auf den Blätter\n1 und ? angeführten Ergänzungen nicht enthielten (UA S. 35).\n\n5. Die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt, daß\nder Angeklagte ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis\nwegen mehrerer Taten verurteilt worden sei, während die\nAnklage ihm teilweise tateinheitlich begangene Vergehen\nzur Last gelegt habe, ist offensichtlich unbegründet. Wegen\nder nach der Anklageschrift tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung ist der Angeklagte überhaupt nicht verurteil\nworden,\n\nen\n\no4\n\n- 7 -\n\nII. Zur Sachrüge:\n\nDie Urteilsgründe enthalten nicht den von der Revision\n(Revisionsrechtfertigung S. 10 bis 12) als Verstoß gegen die\nDenkgesetze gerügten Widerspruch, Nach ihnen hat der Angeklagte\nzwar Manipulationen an den Stundenzetteln bestritten, aber\nnicht in Abrede gestellt, diese ergänzt zu haben „ Darin liegt\nkein Widerspruch, weil die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten dahin würdigt, daß er lediglich behauptet, die eränzend vermerkten Abschlagszahlungen habe er auch tatsächlich\ngeleistet.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen des Urteils enthalten\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-27/3-str-183-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-27/3-str-183-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.528505+00:00"}}