{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-07-22_3_StR_179_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-07-22","aktenzeichen":"3 StR 179/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AUA,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 179/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Karl H > zus Ho:\ngeboren am EIS 1929 ir DesiiiEmmEmmp,\n\nwegen Untreue u.a,\n\nda\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit er wegen Untreue\nin zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und\ndrei Jahre) sowie wegen Betruges in drei Fällen (Einzelstrafen: sechs Monate Freiheitsstrafe und zwei Geldstrafen\nvon je 90 Tagessätzen zu 10 DM) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt, Mit der Revision rügt er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang durch. Im übrigen ist es im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Das Landgericht legt dem Angeklagten als Untreue\nzur Last: Er habe als Geschäftsführer und einziger Ge- |\nsellschafter der Fb Bau GmbH (PB) größere Beträge ”\neines Darlehns von 750.000 DM bestimmungswidrig für |\nsich und die H@e Bau GmbH (HB) verwendet sowie der |\nHB Fahrzeuge und Maschinen der PB im Verkehrswert von\n420.000 DM ohne Gegenleistung verschafft, indem er den in\nRechnungen ausgewiesenen Verkaufspreis von etwa 272.000 DM\ndurch Verrechnung für bezahlt erklärt habe, obwohl der HB\nkeine verrechenbaren Gegenforderungen in der genannten\nGrößenordnung zugestanden hätten. Die Fahrzeuge und Maschinen\nhabe er später im Namen der HB an zwei andere Firmen für\ninsgesamt 422.360 DM weiterveräußert, ohne den Erlös an die\nPB abzuführen.\n\n2\n\n2. Im ersten Fall ist nach den Feststellungen unklar,\nwelchen Vermögensschaden der Angeklagte der PB durch die\nUntreuehandlung zugefügt haben soll. Im zweiten Fall ist\nzweifelhaft, was im einzelnen Gegenstand der Untreuehandlung ist. Auch beruht die angenommene Höhe des Vermögensnachteils von 420.000 DM nicht auf einer ausreichend sicheren\nTatsachengrundlage.\n\nAUK\n\na) Bei der sich in der Wiedergabe des Gesetzestextes\nerschöpfenden rechtlichen Würdigung (UA S. 55) führt das\nLandgericht zum Darlehnsfall nicht aus, worin es den\nNachteil im Sinne des § 266 StGB erblickt, den der Angeklagte der PB zugefügt haben soll. Nach UA S, Ah hat es\nmöglicherweise einen Vermögensschaden von 343.000 DM angenommen. Nach den Feststellungen UA S. 15 f hat der Angeklagte von dem Darlehenskonto der PB 335.000 DM in bar an\nsich auszahlen lassen und über weitere 135.322,40 DM zu\nseinen oder der HB Gunsten verfügt, so daß der Vermögensnachteil in Form eines Schadens oder einer Vermögensgefährdung\nder PB 470.322,40 DM betragen haben könnte. Doch ist offen,\nin welchem Umfang der Angeklagte von den an ihn ausgezahlten\n335.000 DM Aufwendungen für die PB gemacht hat. Nach seinen\nBehauptungen soll dies in vollem Umfange geschehen sein (UA\nS. 18). Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob es die\n50.000 DM, die er davon unwiderlegt an Lardelli gezahlt\nhat (UA S, 15), als solche Aufwendung anerkannt hat.\n\nEs hat weiter nicht klären können, wofür der Angeklagte\n\ndie ihm nach Abzug der 50.000 DM verbliebenen weiteren\n285,000 DM verwendet hat (UA S. 15). Schon nach den bisherigen Feststellungen, die keine Angaben über die Personalkosten der FB für die Zeit ab Januar 1977 enthalten, ist\n\nes möglich, daß sie in erheblichem Umfang der PB zugeflossen\nsind. Denn das Landgericht hat mit den ihm vorliegenden\nRechnungen nicht die Frage beantworten können, woher das\nGeld \"für die echten Zahlungen\" (Zugunsten der PB) und\n\ndie Bezahlung der eingesetzten Mitarbeiter gekommen sei\n\n(UA S. 36); solche Beträge hat es UA S. 42 f mit mehr als\n174.000 DM, UA S, 43 dagegen nur mit höchstens 140.000 DM\nangesetzt.\n\nb) Die Annahme des Landgerichts im zweiten Untreuefall,\nder Verkehrswert des Fuhr- und Maschinenparks der PB habe\nbei der Übertragung auf die HB im Februar 1977 420.000 DM\nbetragen (UA S. 20 und 23), ist durch Tatsachen nicht hinreichend belegt. Das Urteil enthält keine ausreichenden\nSchätzungsgrundlagen. Ihm lassen sich weder die Art und\ndie Zahl noch der Wert der veräußerten Fahrzeuge und Maschinen\nim einzelnen entnehmen. Auch die unterschiedlichen\nSchätzungen der Zeugen (UA S. 22 f) geben darüber keinen\nAufschluß, Da die HB die Geräte im Juni und Juli 1977\nfür rund 422,000 DM weiterveräußert hat, ist zu vermuten,\ndaß sich das Landgericht, ohne dies zum Ausdruck zu bringen,\nbei seiner Verkehrswertschätzung nach dem Wiederverkaufspreis\ngerichtet hat. Danach bleibt aber offen, welchen Betrag\nes dafür eingesetzt hat, daß der Angeklagte die Geräte\nnach seiner unwiderlegten Einlassung vor der Weiterveräußerung auf eigene Kosten hat überholen lassen (UA S. 21).\nInsgesamt mag das, was das Landgericht zum Verkehrswert\ndes Fuhr- und Maschinenparks dargelegt hat, für eine im\nZivilprozeß mögliche Schadensermittlung nach freiem Ermessen\n(§ 287 ZPO) ausreichen. Für eine im Strafverfahren zu )\ntreffende Feststellung von Vermögensobjekten, die den Gegenstand einer Untreuehandlung bilden sollen, und zur Bestimmung\nder Höhe des durch die Untreue verursachten Vermögensnachteils genügt es dagegen nicht.\n\n3, Nach allem hat der Schuldspruch wegen Untreue\nkeinen Bestand. Das hat die Aufhebung der zugehörigen\nEinzelstrafen, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und\nauch die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Betrugs zur\n\nah\n\n-6 -\n\nFolge. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift\n\nan den Senat ausgeführt hat, läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Einzelstrafen wegen Betrugs von dem fehlerhaften\nSchuldspruch wegen Untreue mit beeinflußt sind. Für die\nneue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nWeder nach dem Wortlaut des Darlehnsvertrages noch\nnach den Umständen des Falles versteht es sich von selbst,\ndaß der Angeklagte keinen Ansprüch darauf hatte, von dem\nauf ein Konto der PB gezahlten Darlehen Beträge für sich oder\ndie HB zu entnehmen (UA S, 17). Das Landgericht wird deshalb\nim Urteil die Gründe anzugeben haben, die für seine Vertragsauslegung maßgebend sind. Sollte es in diesem Fall wiederum\nzu einer Verurteilung wegen Untreue kommen, so empfiehlt sich\nzur inneren Tatseite eine nähere Auseinandersetzung mit der\nEinlassung des Angeklagten, das Darlehn sei für ihn persönlich bestimmt gewesen, mithin habe er zu eigenen Gunsten\ndarüber verfügen dürfen (UA 5. 17).\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\nDr, Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-22/3-str-179-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-22/3-str-179-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.349441+00:00"}}