{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-07-13_3_StR_132_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-07-13","aktenzeichen":"3 StR 132/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 132/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar JeuEB aus DesssuiuiD,\ngeboren am EEEED '95 in mm / SEHE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nvn\n\nMM\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. Juli 1983 beschlossen;\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur\nergänzenden Begründung von Verfahrensrügen\nund zur Nachschiebung solcher Rügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982\n\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Wiedereinsetzungsamträge des Angeklagten\nsind abzulehnen.\n\na) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982 ist rechtzeitig begründet worden, und zwar durch den Schriftsatz seines\nVerteidigers vom 29. November 1982 und durch die am\n29. November 1982 zu Protokoll der Geschäftsstelle des\nLandgerichts erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten,\n\nDurch den am 2. Dezember 1982 beim Landgericht\neingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1982 hat\nder Angeklagte beantragt, ihm zur Nachschiebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren. Auf den seinem Verteidiger am 14. April 1983\nund ihm am 15. April 1983 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. April 1983, den Antrag auf\nWiedereinsetzung zurückzuweisen, hat er mit dem am\n28. April 1983 beim Bundesgerichtshof eingegangenen °\nSchriftsatz vom 22. April 1983 \"Wiedereinsetzung der\naufschiebenden Wirkung\" und mit dem am 30. April 1983\nbeim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom\n25. April 1983 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Diese Anträge hat er mit Schreiben vom\n28. Juni 1983 sowie in der Anlage seines Schreibens vom 24,\nJuni 1983 ergänzend begründet. Am 15. und am 27. April 1983\nsowie am 24. Juni 1983 und 11. Juli 1983 hat er zu Protokoll\nder Geschäftsstelle des Landgerichts seine Revisionsbegründung vom 29. November 1982 ergänzt.\n\nb) Die Wiedereinsetzungsamträge haben keinen Erfolg.\n\naa) Der erste Antrag ist zwar rechtzeitig binnen\nWochenfrist nach dem 29, November 1982, dem letzten Tag\nder Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen\n(§ 45 Abs. 1 StPO). Die versäumte Handlung ist aber nicht\nin der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 StPO).\n\nNG\n\nDie weiteren Anträge sind auch dann nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist - gestellt worden, wenn\nals Beginn der Frist der Tag der Zustellung des Antrages\ndes Generalbundesanwalts, den - ersten - Wiedereinsetzungsamtrag zurück zuweisen und die Revision zu verwerfen, anzusehen\nwäre.\n\nbb) Die Wiedereinsetzungsamträge sind aber auch nach\nihrem Inhalt unzulässig.\n\nDer erste Antrag hat zum Ziel, Verfahrensrügen nachzuholen, die in der Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben\nworden sind. Es ist indes feststehende Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht\ngewährt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 198%\n\n- 3 StR 269/80 - und vom 8. Oktober 1981 - 3 StR 449 Jusn/a1,\ninsoweit in NJW 1982, 189 nicht abgedruckt). Eine besondere\nVerfahrenslage (vgl. BGHSt 31, 161; BGH, Beschluß vom 18. November 1975 - 3 StR 154/75 -; Urteil vom 28. Oktober 1989\n\n- 1 StR 235/80) liegt nicht vor. Der Angeklagte hat seine\nRevision am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist\n\nzu Protokoll gegeben. Er hat versichert, er sei dabei\n\ndavon ausgegangen, seine schriftlichen Aufzeichnungen\nkönnten zum Gegenstand der Revisionsbegründung gemacht\nwerden. Daß die Rechtspflegerin, zu deren Protokoll er\n\ndie Revision begründet hat, nicht dieser Auffassung war,\n\nhat nicht dazu geführt, daß die Aufzeichnungen unberücksichtigt\ngeblieben sind. Dies ist zur Überzeugung des Senats ihrer\n\n- dem Angeklagten bekanntgegebenen - dienstlichen Ver-\n\nsicherung vom 13. Dezember 1982 zu entnehmen; nach dieser\nsind die schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten\nnicht unbearbeitet geblieben. Die Revisionsbegründung enthält vielmehr die \"nachvollziehbar erklärten Rügen\",\n\nEntsprechendes gilt für die späteren Wiedereinsetzungsgesuche. Das diesen Anträgen auch zu entnehmende Begehren,\nrechtzeitig erhobene Verfahrensrügen ergänzend zu begründen,\nist ebenfalls nur in Ausnahmefällen zulässig [BCH, Beschluß\nvom 18. März 1983 - 3 StR 479/82 (S) _/. Ein solcher Ausnahnefall liegt nicht darin, daß die zu Protokoll der Geschäftsstelle\ndes Landgerichts erklärte Revisionsbegründung neben der\n- zulässigen - materiellen Rüge zum großen Teil unzulässige\nVerfahrensrügen enthält. Denn der Angeklagte hat selbst verschuldet, daß dies so ist. Er hat der Rechtspflegerin, wie\nihre dienstliche Äußerung vom 13. Dezember 1982 ergibt, erklärt,\ner stehe nur am 26. und am 29. November 1982 für die Protokollierung seiner Revisionsbegründung zur Verfügung. Einem\nfrüheren Termin stimmte er trotz ihres Hinweises nicht zu,\nes sei schwierig, in der umfangreichen Sache eine Revisions-\n\nN\"\n\nbegründung in nur zwei Tagen zu erstellen. Bei dieser Sachlage\ngeht es zu Lasten des Angeklagten, daß es der Rechtspflegerin\nin der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit - der vom\nAngeklagten der Rechtspflegerin am 26. November 1932 vorgelegtt\nEntwurf war nach deren Auffassung unbrauchbar, so daß für die\nProtokollierung der Revisionsbegründung nur der 29. November 19$\nzur Verfügung stand - nicht gelungen ist, sämtliche der zum |\ngroßen Teil schwer verständlichen Beanstandungen des Angeklagter\nin der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend zu machen. |!\n\nf\n\n4\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist, soweit zulässig, im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat hat bei der\nPrüfung auch die Beanstandungen berücksichtigt, die der Angeklagte am 15. und 27. April 1983 sowie am 24. Juni 1983 und\nam 11. Juli 1983 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt sowie in seinen ergänzenden Schriftsätzen\ndargelegt hat. Nicht ausgewirkt hat sich, daß das Landgericht\nin UA S. 9 eine Vorverurteilung aus dem Jahre 1974 erwähnt.\nDenn der Tatrichter hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausdrücklich ausgeführt, daß \"Vorstrafen des Angeklagten\nnicht negativ berücksichtigt\" (UA S, 135) worden sind.\n\nBei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Strafkamner\ndies mit anderen Worten wiederholt, nämlich daß \"die Vorstrafen nicht ins Gewicht fallen\" (UA S. 141),\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-13/3-str-132-83-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-13/3-str-132-83-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.862310+00:00"}}