{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-06-29_3_StR_123_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-29","aktenzeichen":"3 StR 123/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 123/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter 2 ED zus VO, zeboren am Ge 1947\nin Sg, |\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nd\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1983 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte bis\nzum Sommer 1981, erstmals im Jahre 1974 (UA S. 8)\nbei mindestens 4O Gelegenheiten sexuelle Handlungen\n- mit Körperkontakt - mit dem Kind Evelyn SED\nvorgenommen. Das Landgericht geht davon aus, daß nur\neine - fortgesetzte - Tat vorliegt. Diese Annahme ist\nangesichts der Besonderheiten des Sachverhalts - der\nerste Teilakt im Jahre 1974 liegt Monate vor dem\nnächsten Akt im Frühjahr 1975, später war der Angeklagte mehrmals inhaftiert - nicht ausreichend mit\n\n- 3.\n\nTatsachen belegt. Sie beruht auf einer Unterstellung\ndes Gesamtvorsatzes, die sich, wie die Strafkammer\nausdrücklich ausführt (UA S. 13), zugunsten des\nAngeklagten auswirken sollte, ihn aber tatsächlich\nbenachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von\nselbständigen Handlungen wäre deren Verfolgung\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174,\n\n176 StGB zum Teil verjährt.\n\nNach fünf Jahren verjährt das Vergehen nach\n§ 174 StGB (§ 78 Abs. 3 Nr, 4 StGB). Diese Verjährungsfrist gilt gemäß § 67 Abs. 2 StGB 1969,\nArt. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB auch für das Vergehen nach § 176 StGB, soweit Taten betroffen\nsind, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden\nsind (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Beschluß vom\n6. April 1983 - 3 StR 133/83). Für nach dem 1. Januar\n1975 begangene Straftaten nach § 176 StGB beträgt\ndie Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3\nStGB). Erstmalig ist die Verjährung durch den Haftbefehl vom 18. Mai 1982 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB)\nunterbrochen worden.\n\nIm übrigen weist der Senat noch auf folgendes hin:\nNach den Feststellungen kann die im Jahre 1974\n\nbegangene Handlung nach § 178 StGB strafbar sein;\ninsoweit wäre Verjährung noch nicht eingetreten.\n\ngo\n-u-\n\nDie Tat aus dem Jahre 1974 ist allerdings, wenn\nkein Fortsetzungszusammenhang mit späteren Handlungen vorliegt, nicht Gegenstand der Anklage,\ndie dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat erst\nvom Jahre 1976 an zur Last legt. Das Verfahren\nwäre dann insoweit einzustellen.\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/3-str-123-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-29/3-str-123-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.404118+00:00"}}