{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-06-16_3_StR_194_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-16","aktenzeichen":"3 StR 194/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 194/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Heinrich N EEEER zus\nLED. geboren am MEER 1350 ir ARE,\nU\n\nwegen Totschlags\n\nIv\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des L=ndgerichts Düsseldorf vom\n\n11. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht Krefeld zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat das erste Urteil im Strafausspruch\naufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nTotschlags, begangen an seiner Ehefrau, wiederum zu acht\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die erneute Revision\ndes Angeklagten greift mit der Sachrüge durch.\n\n1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine\nStrafmilderung nach beiden Alternativen des § 213 StGB\nablehnt, lassen befürchten, daß sie sich nicht an die in\nRechtskraft erwachsenen doppelrelevanten Feststellungen\ndes ersten Urteils gehalten hat. Bei Aufhebung nur des\n\nStrafausspruchs haben Bindungswirkung auch die Fest-\n\nstellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses, die\nFeststellungen über die Beweggründe für die Tat sowie\n\ndie Feststellungen, welche das Tatgeschehen über die Teatbestandsmerkmale hinaus näher beschreiben (BGHSt 30, 349,\n\n343 f, 346). Im ersten Urteil (UA S. 23, 35) nat das Landgericht für erwiesen erachtet, daß der als kurzschlüssig\ngewürdigten Totschlagstat, die zunächst mit Würgen und\n\nsodann unter Benutzung eines Bejonetts ausgeführt wurde, ®\nein Motivbündel zugrunde liege: Erst nachdem seine Bemühungen\num Aussöhnung gescheitert waren, entschloß sich der Angeklagte\n\"aus Wut und Enttäuschung einerseits, aus einem Gefühl der Lebens\nangst und Verzweiflung andererseits\", seine Ehefrau zu töten\n(UA S. 10). Mit dieser den Schuldspruch mit begründenden\nWürdigung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Strafkamner\ndie Tat wie einen aus niedrigem Beweggrund verübten kaltblütigen Mord wertet, indem sie im Rahmen ihrer Ausführungen\nzu § 213 StGB davon ausgeht: Der Angeklagte habe den Entschluß\nzur Tötung gefaßt, um seine Ehefrau keinem anderen zu überlassen (UA S. 36). Er habe seine Ehefrau in der Ehe als sein\nEigentum betrachtet. Daraus resultiere seine Überzeugung, er\nmüsse sie töten, wenn sie nicht bei ihm bleibe (UA S. 38).\n\nEr sei in konsequenter Verfolgung seines Plans (UA S. 38)\n\nwie zu einer Hinrichtung geschritten (UA S. 39). Er sei\n\nnicht etwa mit bloßen Händen auf seine Ehefrau eingedrungen,\ner habe zur Tatbegehung vielemhr eine Waffe gewählt, mit der\ner seine Ehefrau mit Sicherheit getötet habe (UA S. 39).\n\n2. Wegen der Auslegung der Merkmale, die hier für\ndie Prüfung des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn\nerheblich sind, verweist der Senat auf Dreher/Tröndle,\nStGB 41. Aufl. § 213 Rdn. 4 bis 6.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/3-str-194-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/3-str-194-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.003992+00:00"}}