{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-06-16_3_StR_190_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-16","aktenzeichen":"3 StR 190/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 190/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Lothar J EEE aus Di.\ndort geboren am iD 955,\n\n2. den Arbeiter Klaus-Dieter B ib zus Diip-REi.\ngeboren am GEM 15:0 ın TORE.\n\n3. die Putzfrau Erika J (mE\ngeboren am ER 355 in Dumm.\n\naus DEEEmEB- TER.\n\nwegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a.\n\nPd\n\n- 2.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. IV auf dessen Antrag, gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Juni 1983 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nDEE und Erike ICh wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 5. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit verurteilt\n\nworden sind\n\na) alle Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls zum Nachteil der P-\n\nFiliale in BB (Fall 1 der\nAnklage vom 15. September 1982),\n\nb) der Angeklagte Bundel wegen Hehlerei\n(Fall 2 derselben Anklage);\n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, soweit\n\na) sie die Angeklagten BB und\nErika IB betreffen,\n\nb) gegen den Angeklagten Lothar\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren erkannt worden ist,\n\n- 3 -\n\nII. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.\n\nIII. Zur neuen Gesamtstrafenbildung wird die\nSache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten, vorwiegend Diebstahls im besonders\nschweren Fall verurteilt, und zwar den Angeklagten\nLothar JB zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von\neinem Jahr und drei Jahren sowie die Angeklagten\nBEER und Erika Sb zu Gesamtfreineitsstrafen\nvon je einem Jahr und drei Monaten. Die Revisionen,\nmit denen die Angeklagten BB und Erika un\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie\nführen jedoch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils, teilweisen\nEinstellung des Verfahrens und Zurückverweisung der\nSache, weil es hinsichtlich der beiden Taten, die\nGegenstand der Anklage vom 15. September 1982 sind,\nan einem Eröffnungsbeschluß fehlt.\n\n-h-\n\n1. Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses vom\n18. Oktober 1982 (Bd. I a Bl. 30 d.A.), der ersichtlich im Umlaufverfahren gefaßt werden sollte, ist\nlediglich von den Richtern am Landgericht KB und\nEWR unterzeichnet worden. Die Unterschrift des\ndritten Richters, dessen Zuziehung beabsichtigt war,\nfehlt im Original. Unter der für die Ausfertigung\nvorgesehenen Abschrift des vermeintlichen Beschlusses\nsteht zwar in Maschinenschrift der Name des Richters\nam Landgericht Sg. Dafür, daß dieser Richter an\nder Beschlußfassung tatsächlich mitgewirkt hat, ergibt sich aus den Akten aber nichts; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ihnen auch eine Beschlußausfertigung nicht beigefügt. In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in anderer Besetzung\ndavon ausgegangen, der Eröffnungsbeschluß sei am\n18. Oktober 1982 erlassen worden.\n\n2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens macht\nes erforderlich, die Gesamtstrafen gegen die Beschwerdeführer neu festzusetzen. Die teilweise Einstellung ist\ngemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Lothar VB\nzu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.\nDie Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil\n- so wie hier - wegen Fehlens einer von Amts wegen zu\n\n-5-\n\nberücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung oder\nVorliegens eines Verfahrenshindernisses aufgehoben\nwerden muß (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982\n\n- 3 StR 236/82 = StrVert. 1983, 2).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt\n\n72","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/3-str-190-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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