{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-06-08_3_StR_102_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-08","aktenzeichen":"3 StR 102/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ıJ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR_ 102/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Emma Karel Johanna R EB ; zeborene\nvon IB, aus VB. geboren am EB 943 in\nDEE (Be1s:en),\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nZu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n8. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtsinspektor 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Krefeld vom 22. November 1982 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindesmißhandlung (§ 223 db StGB) zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit\n\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nDie Angeklagte hat, wie das Landgericht ausgeführt\nhat, ihr am 5. Juni 1978 geborenes - ihrer Fürsorge\nund Obhut anvertrautes - Kind in der Zeit von Februar 1979\nbis Anfang Oktober 1979 fortgesetzt gequält, indem sie das\nKind durch Schleudern, Schütteln, Stauchen sowie Reißen\noder Drehen an Armen und Beinen wiederholt schwer verletzt\nund ihm dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Die Feststellung, sie habe\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt, genügt in dem hier gegebenen\nFall der Kindesmißhandlung durch Quälen den Anforderungen, die an\ndie innere Tatseite des § 223 b StGB zu stellen sind (Hirsch\nin LK, StGB 10. Aufl. § 223 b Rdn. 19).\n\nNäherer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDas Landgericht hat die Täterschaft eines anderen, etwa\ndes Ehemannes der Angeklagten, ausgeschlossen. Es durfte\nbei seiner Überzeugungsbildung die Einlassung der Angeklagten,\ndarunter ihre Erklärung, die Verletzungen könnten keinesfalls durch ihren Ehemann verursacht worden sein, berücksichtigen. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die\nFrage erörtert, ob auszuschließen ist, daß dieser Erklärung\n\nMotive zugrunde liegen, die Zweifel an der Täterschaft\noder Alleintäterschaft der Angeklagten wecken könnten.\nAnhaltspunkte für eine solche Annahme, die in Erwägung\nzu ziehen wäre, wenn etwa Hinweise dafür vorlägen, die\nAngeklagte habe aus Furcht vor ihrem Ehemann gehandelt\noder habe ihn aus sonstigen Gründen vor strafgerichtlicher\nVerurteilung schützen wollen, sind den Feststellungen\nindes nicht zu entnehmen. Mit der deshalb lediglich\ntheoretischen Möglichkeit, daß ein Fall dieser Art\nvorliegen könnte, brauchte sich die Strafkammer nicht\nausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie hat sie ersichtlich\n\nausgeschlossen. An der Täterschaft der Angeklagten hatte\nsie keinen Zweifel.\n\nAuch die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit der Angeklagten halten rechtlicher Prüfung\nstand. Nach ihren Feststellungen, die sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Mg stützen, blieb\nein \"abgeleitetes EEG .. befundlos\". Es brachte also\nkein Ergebnis, das bei Berücksichtigung einer Gehirnerschütterung, welche sich die Angeklagte im November 1977\nzugezogen hatte, dazu hätte führen können, die Schuldfähigkeit\nder Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage\nstellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die\nDarlegungen der Sachverständigen Dr. Mg nicht im einzelnen\nmitgeteilt, sondern nur deren Ergebnis in dem Hinweis zusammen\ngefaßt hat, die Angeklagte sei \"nach den Ausführungen der\nSachverständigen ... strafrechtlich verantwortlich\". Weitere\n\n72\n\nFeststellungen, die dazu hätten drängen müssen, die Frage\nder Schuldfähigkeit näher zu erörtern, enthält das Urteil\nnicht.\n\nDie Strafzumessung 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nDies gilt auch für die Entscheidung der Strafkammer, der\nAngeklagten die Vergünstigung von Strafaussetzung zur\nBewährung zu versagen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB\nist allerdings nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.\nEs genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, Gie im Vergleich\nmit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BCHSt 29, 370;\nBGH Strafverteidiger 1981, 21, 69, 120, 122, 337, 542; BGH\nNStZ 1982, 114; BGH Strafverteidiger 1983, 1&; Urteil vom\n9, Februar 1983 - 3 StR 493/82). Die Erwägung des Tatrichters,\nbesonders gewichtige Umstände mit Ausnahmechsrakter, \"die\ndem Fall zu Gunsten der Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\", lägen nicht vor (UA S. 22, 23),\nlegt hier nicht die Annahme nahe, daß er von einem rechtlich\nunzutreffenden Verständnis der Bedeutung des § 56 Abs. 2 StGB\nausgegangen sei und seinen Beurteilungsspielraum zu Ungunsten\nder Angeklagten verkannt habe.\n\nDenn die Strafkammer hat sich im Rahmen einer Gesamtschau\ndavon überzeugt, daß die Tat keine besonderen Umstände\n\naufweist, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten.\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-08/3-str-102-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-08/3-str-102-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.663289+00:00"}}