{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-06-01_3_StR_163_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-06-01","aktenzeichen":"3 StR 163/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"VOU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 163/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Joachim Gerhard T sun\n\naus RE, geboren am EEE 124: in re, BEIM (DDR),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nDer 3.\ndes Besc\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nhwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß\n\nS 349 Abs. 4 StPO am 1. Juni 1983 beschlossen:\n\n. Auf\ndes\nden\ndas\n\ndes\n\ndie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nLandgerichts Kleve vom 20. Dezember 1982 mit\nFeststellungen aufgehoben, soweit sie nicht\näußere Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit\nAngeklagten betreffen. Die Feststellungen zum\n\näußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit\n\nble\n\niben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDas\n\nGründe:\n\nLandgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nNach den\n\nHeroin mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % Heroinhydrochlorid\n\nFeststellungen hat er im April 1982 380 Gramm\n\naus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht. Der Schuld-\n\nspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil\n\nder für die Strafzumessung wesentliche Schuldumfang in-\n\nfolge einer Feststellungslücke zur inneren Tatseite zweifelhaft ist.\n\nof\n\nDas Landgericht stellt zwar einerseits fest, der\nAngeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen,\ndaß es sich bei den \"380 g Rauschgift brutto\" um Heroin\ngehandelt habe (UA S. 5). Es meint aber andererseits,\nbei der Strafzumessung sei ihm der Umstand, daß das Betäubungsmittel in der festgestellten Zusammensetzung\ntödlich sein könnte, nicht zuzurechnen, weil ihm der\nWwirkstoffgehalt unbekannt gewesen sei (UA S. 13). Fest-\n\nstellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Ange-\n\nklagte über die Qualität (den Reinheitsgrad) des Heroins\ngemacht hat, enthält das Urteil nicht, auch nicht in der\nallgemeinen Form, er habe den Reinheitsgrad für sehr hoch oder\nhoch gehalten oder dies billigend in Kauf genommen. Der\n\nvom Landgericht angenommene bedingte Vorsatz bezieht sich\nersichtlich nur auf die Art, nicht auf die festgestellte\nQualität des Betäubungsmittels, wie die oben wiedergegebene,\nanderenfalls unverständliche einschränkende Erwägung bei\n\nder Strafzumessung zeigt.\n\nDanach bleibt unklar, welche \"nicht geringe Menge\"\nHeroin (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vom Vorsatz des Angeklagten\numfaßt war. Die Frage darf nicht offengelassen werden, weil\nder Wirkstoffgehalt des Heroins von erheblicher Bedeutung\nfür die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Körner,\nBtMG S 29 Rdn 349 a.E. und Rdn 352) und damit auch für das\nGewicht des Schuldvorwurfs ist, der einem Täter gemacht\nwerden kann. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuld-\n\n68\n\nfähigkeit des Angeklagten können bestehen bleiben. Denn\nsie sind von dem dargelegten Fehler nicht betroffen.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-01/3-str-163-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-01/3-str-163-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.211594+00:00"}}