{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-31_3_StR_203_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-01-13","aktenzeichen":"3 StR 203/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 203/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Dieter K EB , geboren an WB. WB 1962\nin Lö@EEEEEED Kreis WED,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am\n\n31. Mai 1983 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen: ;\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 13. Januar 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision ist zum Schuldspruch unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat.\n\nNach Auffassung der Strafkammer führen die vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen (4 vis 5 Flaschen\n0,5 1 Bier und 4 bis 5 Flaschen Weinbrand 0,1 1) nicht dazu,\neine infolge Alkoholgenusses erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu bejahen oder\nnicht ausschließen zu können. Die Strafkammer begründet dies unter anderem mit Skrupeln des Angeklagten\nbei der Tatbegehung, seinem planmäßigen Vorgehen und\nder genauen Erinnerung an den Tatablauf. Die Würdigung\nder für und gegen eine erhebliche Minderung des Henmungsvermögens sprechenden Umstände ist unvollständig,\nweil der beträchtliche Alkoholgenuß vor der Tat eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahelegt\nund die Strafkammer sich daher mit der Wirkung des genossenen Alkohols auf den Geisteszustand des Angeklagten unter Beachtung der wissenschaftlich gesicherten\nErkenntnisse und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eingehender als geschehen\nhätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 34, 29).\n\nDer Tatrichter muß nicht in allen Fällen, in denen\nBlutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der §§ 20, 21 StGB angeben, von welchem höchstmöglichen Alkoholwert er ausgeht (BGH NJW 1986, 1555,\n1557; BGHR § 21 StGB Blutalkoholkonzentration 9). Dies\nentbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung zu\nprüfen, ob die nicht widerlegten Angaben des Angeklagten eine solche Alkoholmenge ergeben, daß dem äußerlich\ngeordneten und planmäßigen Tatverhalten des Angeklagten\nkein entscheidender Beweiswert für den Ausschluß einer\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit mehr zukommt.\nAllerdings braucht er die Einlassung des Angeklagten\nzum vorangegangenen Alkoholgenuß, für deren Richtigkeit\noder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne\nweiteres als unwiderlegt hinzunehmen (BGHSt 34, 29, 34).\n\n77\n\nTut er dies jedoch - wie hier -, so mu3 er die sich\ndaraus ergebende Alkoholisierung bei der Prüfung der\nSchuldfähigkeit mit berücksichtigen, da nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 2 %o\naufwärts naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 7), von 2,6 %o an in einem hohen Grade\nwahrscheinlich ist (BGHR aaO Blutalkoholkonzentration\n\n6) und bei 3 %o in der Regel nicht ausgeschlossen werden\nkann (BGHSt aaO S. 31; BGH NStZ 1986, 114). Deshalb ist\nes rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter zugunsten des\nAngeklagten von Trinkmengen ausgeht, die einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit im Bereich von 3 %o ergeben,\nund - ohne dies in die Beweiswürdigung einzubeziehen -\nallein aufgrund des situationsgerechten, zielstrebigen\nVerhaltens des Angeklagten, seines auf andere Personen\ngemachten äußeren Eindrucks und seiner Erinnerung an die\nTat die Voraussetzungen des § 21 StGB ausschließt.\n\nSo liegt es hier. Der Senat kann den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nur überschlägig berechnen, da das\nLandgericht die hierfür notwendigen Anknüpfungstatsachen\nnicht vollständig mitteilt. Die vom Angeklagten zwischen\n17.00 und 23.00 h getrunkene Alkoholmenge kann einen Alkoholisierungsgrad im Bereich von 3 %o ergeben. Nach dem\nTatgeschehen und der Beweiswürdigung ist es jedoch\n\nausgeschlossen, daß hierdurch die Schuldfähigkeit\nganz aufgehoben worden war, so daß lediglich die\nVoraussetzungen des § 21 StGB neu zu prüfen sind.\n\nRuß Krauth Gribbohnm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/3-str-203-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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