{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-30_3_StR_142_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-30","aktenzeichen":"3 StR 142/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 142/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Arbeiter Mustafa G EB aus MB. seboren\nam EEE 1952 in zu (Türkei),\n\n2. den Arbeiter Osman K EB . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1961 in A (Türkei),\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung -\n\n90\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen;\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Gi wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n5. November 1982 - auch hinsichtlich des Mitangeklagten KB - im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten GP, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der ihn betreffende\nStrafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:\n\n\"Die Revision rügt zu Recht, daß sich die knappen Strafzumessungserwägungen im wesentlichen auf die Wiedergabe des\n\nGesetzestextes beschränken. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen,\n\nworin die Jugendkammer die schädlichen Neigungen gesehen\n\nhat. Hierzu hätte es aber eingehender Ausführungen bedurft,\nzumal es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelt.\nIn einem solchen Fall darf regelmäßig auf die Feststellung\nschon vor der Tat entwickelter persönlichkeitsmängel, die\n\nauf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen,\n\ndaß weitere Taten begangen werden, nicht verzichtet werden\n(BGHSt 16, 261). Zudem wird aus den Strafzumessungserwägungen\nnicht deutlich, ob die von der Jugendkammer angenommenen\nschädlichen Neigungen nach Auffassung der Jugendkammer nur\nzum Zeitpunkt der Tat oder noch, wie nach § 17 JGG erforderlich, im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden waren\n(BGH, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 2 StR 233/80 - mitgeteilt\nbei Holtz MDR 1980, 986). Dieser Urteilsmangel erfordert die\nAufhebung des Strafausspruches, obwohl die Jugendkammer die\nBestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld\nfür notwendig erachtet hat. Es ist nicht auszuschließen, daß\ndurch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die\n\nHöhe der erkannten Jugendstrafe beeinflußt worden ist.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten\nKB zu erstrecken (S 357 StPO). Denn derselbe dargelegte\nRechtsfehler ist dem Landgericht auch ihm gegenüber unterlaufen. Das geht schon daraus hervor, daß sich der Abschnitt,\nin dem es zur Annahme schädlicher Neigungen gelangt (UA S. 17),\nunterschiedslos ebenso auf beide bisher unbestrafte Angeklagte\nbezieht wie die im Urteil ausgesprochene Erwartung, daß sie\nauch ohne den Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung\nin einer Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen würden (UA S. 19).\n\nZu der vom Landgericht verneinten Frage, ob bei\nden Angeklagten besondere Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit vorgelegen hätten ($S 21 Abs. 2 JGG),\nwird auf BGHSt 29, 370, 380 hingewiesen.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-30/3-str-142-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-30/3-str-142-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.003448+00:00"}}