{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-27_3_StR_174_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-27","aktenzeichen":"3 StR 174/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 174/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoy W EEE zus KO geboren am EEE 195°\nin Du,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld\nvom 20. Januar 1983 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer - Schwurgericht -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Seine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch,\n\n‘Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Zeugin Meels hat in der Hauptverhandlung\nerklärt, sie sei mit dem Angeklagten verlobt,\nund hat nach Belehrung gemäß § 52 StPO das\nZeugnis verweigert (Bd. II Bl. 330 d.A.).\n\n>\n\n- 3-\n\nDie Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. %\nStPO lagen jedoch nicht vor. Selbst wenn\ndie Zeugin und der Angeklagte entgegen\nihren Bekundungen im Ermittlungsverfahren\n(vgl. Bad. I Bl. 34, 43 a.A.) ein Verlöbnis\neingegangen sein sollten, war dies nicht\nwirksam, weil die Zeugin seit dem 15. November 1978 verheiratet ist und von ihren\nEhemann Dieter MB lediglich getrennt\nlebt (UA S. 6; Bd. I Bl. 8, 19/20, 34,\n\n52 d.A.). Das Bestehen einer Ehe steht\n\ndem wirksamen Abschluß eines Verlöbnisses\ngrundsätzlich entgegen (BGH VRS 36, 20,\n22; BGH, Urteil vom 19. August 1975 - 1 StR\n383/75 -; BGH, Urteil vom 6. November 1979\n- 1 StR 546/79 -). Ob dies auch dann gilt,\nwenn bereits das Ehescheidungsverfahren\nbetrieben wird (vgl. dazu Pelchen in:\n\nKK StPO § 52 Rdn. 10) kann hier dahinstehen; denn es fehlen Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Zeugin zur Zeit der Hauptverhandlung ihre Ehescheidung betrieben hat.\nDamit ist neben § 52 StPO auch § 245\n\nAbs. 1 StPO verletzt, da die Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft nicht auf alle\nvom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen erstreckt worden ist.\n\nDieser Verfahrensfehler berührt jedoch nicht den\nSchuldspruch, der auch in sachlich-rechtlicher\nHinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch\n\n62\n\n-L-\n\nberuhen auf dem Geständnis des Angeklagten,\nder ein mitwirkendes Verschulden Dritter\nausgeschlossen hat und sich allein für den\nTod des Kindes verantwortlich fühlt (UA\n\nS. 10/11). Soweit das Schwurgericht der\nEinlassung des Angeklagten zum Tathergang nicht gefolgt ist, hat es seine\nFeststellungen recht fehlerfrei auf-\n\ngrund der vom Sachverständigen Dr.\nSCHE erhobenen objektiven Befunde\ngetroffen (UA 5. 11-13). Bei dieser\nSachlage ist auszuschließen, daß der\nSchuldspruch auf dem Verfahrensfehler\nberuht, denn es ist nicht ersichtlich,\n\ndaß wahrheitsgemäße Bekundungen der\n\nZeugin MB zum Tathergang diesen\nFeststellungen entgegenstehen könnten.\nDagegen ist nicht auszuschließen, daß\n\nder Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruht; denn die Zeugin lebte\n\nnach den Urteilsfeststellungen mit dem\nAngeklagten zusammen und hielt sich\n\nauch am Tattage in der Wohnung des\nAngeklagten auf (UA S. 6-8). Sie hätte\ndeshalb möglicherweise zur Aufklärung\n\ndes Verhaltens des Angeklagten und seiner\npsychischen Verfassung vor und während\n\nder Tat beitragen können. Es ist möglich,\ndaß sich ihre Angaben zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausgewirkt hätten. Ob die Zeuginnrach § 55\nStPO hätte belehrt werden müssen und\n\nund danach auf einzelne Fragen die Auskunft\n\n-5-\n\nhätte verweigern können, kann dahinstehen.\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin\nnach einer solchen Belehrung einzelne dem\nAngeklagten entlastende Angaben gemacht\nhätte, ohne damit gleichzeitig sich\n\nselbst zu belasten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 557).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-174-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-174-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.960000+00:00"}}