{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-27","aktenzeichen":"3 StR 153/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 153/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdith Nicole K ip zu © GENE. geboren\n«= GENRE 1962 in RB.\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nOr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten\nam 27. Mai 1983 beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Angeklagten\nwird die Entscheidung des Landgerichts Krefeld\nvom 16. September 1982 über die Entschädigung\nder Angeklagten für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wie folgt ergänzt:\n\nDie Angeklagte ist\na) für die erlittene Untersuchungshaft vom\n12. November 1981 bis 12. Juli 1982 sowie\n\nb) für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. November 1981 bis 16. September 1982\n\naus der Staatskasse zu entschädigen.\n\nDie sofortige Beschwerde der. Staatsanwaltschaft\ngegen die Entscheidung über die Entschädigung\nder Angeklagten wird verworfen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittel und die durch sie\nder Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nOr\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener\nHilfeleistung verwamt; die weitergehenden Vorwürfe der\nAnklage hat es nicht als erwiesen angesehen. Es hat die Staatskasse für verpflichtet erklärt, die Angeklagte \"für die\nerlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen\". Der\nSenat hat die von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\neingelegten Revisionen mit Urteil vom heutigen Tage verworfen\nund den Teilfreispruch in der Urteilsformel nachgeholt. Staatsanwaltschaft und Angeklagte haben gegen die Entscheidung über\ndie Entschädigungspflicht rechtzeitig sofortige Beschwerde\neingelegt; die Angeklagte ist ferner dem Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft entgegengetreten.\n\nBeide sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 8 Abs. 3\nSatz 1 StREG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung,\ndie hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klärung\nvoraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung\nmit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft ist unbegrlndet; auf die sofortige\n\nBeschwerde der Angeklagten ist die Entscheidung des Landgerichts zu ergänzen.\n\nNach den Umständen des Falles entspricht es der Billigkeit,\ndie Angeklagte für den Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen, den sie durch den Vollzug. der Untersuchungshaft\n\nund durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Der Verdacht, welcher\nzu den Strafverfolgungsmaßnahmen führte, hat sich nicht\nbestätigt. Die der Angeklagten in der Anklage zur Last\ngelegten und dem Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom\n\n11. November 1981 sowie dem Beschluß dieses Gerichts vom\ngleichen Tag über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nallein zugrunde liegenden Delikte des versuchten Mordes, des\nschweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sind nicht erwiesen (UA S. 52 f). Hinsichtlich\n\nder Angeklagten hat die Beweisaufnahme \"keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche gemeinsame Absprache ergeben\"\n(UA S, 54). Die Strafverfolgungsmaßnahmen, die die Angeklagte\nerlitten hat, stehen außer Verhältnis zu der übriggebliebenen\nVerurteilung, nämlich der Verwarnung wegen unterlassener\nHilfeleistung.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist\neine Entschädigung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Denn die Strafverfolgungsmaßnahmen sind von\nder Angeklagten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig\nverursacht worden. Durch ihr Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren hat sie gerade nichts dazu beigetragen,\ndie schwerwiegenden Vorwürfe zu begrlinden (vgl. auch UA\nS. 34). Im Gegenteil: Schon wenige Stunden nach ihrer Festnahme hat sie in umfangreichen Vernehmungen das Tatgeschehen\nmit der Vorgeschichte und dem Verhalten nach der Tat im Kern\nmit vielen Einzelheiten so geschildert, wie es vom Landgerich\nschließlich festgestellt worden ist. Das gilt auch für ihre\nAussagen in den Haftprüfungsterminen und für ihre schriftlichen\nAngaben. Gelegentliche Abweichungen in Details sind ihr nicht\n\n(7%\n\nals grob fahrlässige Verursachung von Strafverfolgungsmaßnahmen zuzurechnen. Grob fahrlässig im Sinne von\n\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG handelt nur, wer in ungewöhnlichen\nMaße die Sorgfalt außer acht läßt, die ein verständiger\nMensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden\ndurch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH\n\n‚bei Holtz-MDR 1983, 450), |\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Angeklagten ist die\nEntscheidung des Landgerichts über die Entschädigung jedoch\nzu ergänzen, weil nach § 8 Abs. 2 StrEG die Art und der\nZeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnet werden\nmüssen, für die Entschädigung zugesprochen wird.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohnm\n\nZschockelt Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-153-83-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-153-83-2","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.922026+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-27/3-str-153-83-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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