{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-27_3_StR_124_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-27","aktenzeichen":"3 StR 124/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"UA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 124/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Klaus Erich A EB zus OD.\ndort geboren am EEE >55;\n\nwegen Vergewaltigung\n\n7\n- 2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 22. November 1982\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDagegen muß der Strafausspruch auf die Sachrüge\nhin aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt hat\nhierzu in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte 'bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten\n\n- 3.\n\nist, darunter einmal auch wegen gefährlicher Körperverletzung! (UA S. 16).\n\nDamit sind nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen ersichtlich die Verurteilungen\n\ndes Angeklagten durch das Amtsgericht\nOberhausen vom 29. Mai 1978, 2. Oktober\n\n1978 und 18. August 1980 gemeint (vgl.\n\nUA S. 3). Diese Verurteilungen durften\nJedoch nicht zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt werden. Sie sind gemäß\n\n§ 56 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden, da das Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten\n\nin allen drei Verfahren jeweils nur Zuchtmittel angeordnet hat. § 58 Abs. 1 und 2\nBZRG bestimmt, daß Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald\nder Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet\nhat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder\neine freiheitsentziehende Maßregel der\nBesserung und Sicherung eingetragen ist.\n\nDa das Zentralregister für den Angeklagten\nkeine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten\nEintragungen enthält, waren die Eintragungen\nim Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG\nnach dem 8. November 1982 zu entfernen. Der\nAngeklagte hatte an diesem Tage das 24.\nLebensjahr vollendet. Gemäß § 49 Abs. 1\n\nBZRG i.V.m. §§ 55 Satz 2, 58 Abs. 4 BZRG\ndurfte daher die Strafkammer bei der Strafzumessung die vorgenannten Vorverurteilungen\nnicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1982 - 3 StR\n177/82 -).\"\n\n07\n\n- u.\n\nDem stimmt der Senat zu. Im Hinblick auf die\nAusführungen UA S. 15 f weist er vorsorglich darauf\nhin, daß es sich empfiehlt, in den Strafzumessungsgründen Wendungen zu vermeiden, die den Eindruck\nerwecken können, eine und dieselbe Tatsache (das\ndem Angeklagten vorgeworfene Maß der Gewaltanwendung) sei in widersprüchlicher Weise sowohl zur\nStrafschärfung als auch zur Strafmilderung herangezogen worden und der die strafrechtliche Schuld\nbegründende Vergewaltigungsvorsatz und das Fehlen\neines bestimmten Strafmilderungsgrundes (nämlich\ndes Umstandes, daß die Zeugin WB dem Angeklagten\nHoffnungen auf ein intimes Zusammensein gemacht\nhätte) hätten als Anlaß für eine Strafschärfung\ngedient (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46\nRdn. 36 a.E., 36 a und 40).\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-124-83","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-124-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.900937+00:00"}}