{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-25_3_StR_153_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-27","aktenzeichen":"3 StR 153/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 153/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Edith Nicole Km zu: au\ngeboren am MEERES 1962 in rum,\n\n2. Reif R m zu: To, zeboren\nam EEE 1959 in st. Tem,\n\n3. Günter Peter W u zu: TORE.\ngeboren am EB 1954 in St. Tu.\n\nwegen Raubes u.a.\n\n0)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 25. Mai 1983 in der Sitzung\nvom 27. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth,\n\nDr. Gribbohnm,\n\nZschockelt,\n\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GB aus EEE in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 27. Mai 1983\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Kup und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. September 1982 werden\nmit der Maßgabe verworfen, daß der die Angeklagte\nKu betreffende Urteilsausspruch wie folgt\nergänzt und geändert wird:\n\nDV\n\nIm übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\n\nund ihre notwendigen Auslagen - mit Ausnahme\n\nder dem Zeugen Dr. De durch Beschluß vom\n\n12. Juli 1982 auferlegten Kosten - zu tragen,\n\nsoweit sie verurteilt ist; im übrigen fallen sie der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch sie den Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Angeklagte Kl hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten WR wegen\n\n. Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und\nden Angeklagten Rh wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt, ferner die heranwachsende Angeklagte KB wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die der Angeklagten Kg»\n\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel\nsind unbegründet; jedoch ist ausdrücklich in der Urteilsformel auszusprechen, daß die Angeklagte Ku in übrigen\nfreigesprochen wird.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge\nDi in der Tatnacht in mehreren Gaststätten mit den\nAngeklagten zusammen. Der Angeklagte WB, der bemerkt ß\nhatte, daß der Zeuge viel Geld bei sich trug, versuchte, ’\nseine Freundin, die Angeklagte KB. dazu zu bestimmen,\nmit dem Zeugen, der sexuellen Kontakt suchte, geschlechtlich\nzu verkehren, um so zumindest an einen Teil des Geldes zu kommer\nGemeinsam fuhren die Angeklagten und der Zeuge schließlich\nim Wagen des Angeklagten WB zum Forstwald in Krefeld.\nNachdem die Angeklagten WEB und Rep den Pkw schon\nvorher verlassen hatten, begab sich die Angeklagte Ku»\nmit dem Zeugen auf einen Waldweg. Weil der Zeuge völlig betrunken war und allein kaum gehen konnte, hakte sie ihn\nunter. Nach etwa 10 bis 15 Minuten erkannte der Angeklagte\nVe. da5 seine Freundin zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen nicht bereit sein würde. Deshalb |\nentschloß er sich, dem Zeugen das Geld gewaltsam wegzunehmen.\nEr tauchte plötzlich auf dem Waldweg auf und versetzte dem\nZeugen BB, während die Angeklagte KR, ohne ihn\nzu erkennen, weggerannt war, je einen Faustschlag gegen den\nMund und gegen das rechte Ohr. Der Zeuge ging entweder benonom\noder bewußtlos zu Boden; der Angeklagte VB nann ihm\ndie Geldtasche weg und lief zum Wagen zurück. Als sich die\n\n0\n\nAngeklagten KB und Weil aufgeregt am Wagen trafen,\nverstand die Angeklagte Killhpei der Erklärung des Ange-\n\nklagten WB, was geschehen sei, die Worte, \"ich glaube,\nich habe ihn erschlagen\". Ob der Angeklagte WB das\nWort \"erschlagen\" und nicht \"niedergeschlagen\" oder \"umgeschlagen\" gebraucht hat, hat das Landgericht nicht feststellen\nkönnen. Nachdem sie auch den Angeklagten Reg, der die Tat\nnicht beobachtet hatte, in den Pkw aufgenommen hatten, sagte\nihm der Angeklagte WB sinngemäß, \"ich habe dem ein\npaar vor den Latz gehauen\". Anschließend fuhren die Angeklagten\nzur Wohnung des Angeklagten WER. Dort äußerte dieser\n\n‚in Abwesenheit der Angeklagten KB gegenüber dem Ange-\n\nklagten RB, auf dessen Frage, was denn mit Di sei,\ndaß DB sicherlich 1ängst zu Fuß auf dem Weg nach Hause\nsei. Er übergab die Hälfte der Beute von über 600 DM dem\nAngeklagten RB als Schweigegeld. Als die Angeklagte\nKW in das Zimmer kam, die Brieftasche des Zeugen erkannte\nund ganz aufgeregt fragte, \"was habt ihr gemacht\", bemerkte\nder Angeklagte Rp zu dem Angeklagten WB sinngemäß:\n\"Du hättest den BB besser ganz totgeschlagen und die Niki\n(das ist die Angeklagte Km) am besten gleich daneben gelegt\".\nZur Angeklagten Kb sagte er etwa, wenn sie nicht den\nMund halte, würde es ihr genauso ergehen wie dem Be-Später gab der Angeklagte Wh der Angeklagten Kb\neinen 100-DM-Schein von seinem eigenen Geld. Nachdem die\nAngeklagten Wh und Rum weggefahren waren, legte\nsich die Angeklagte KB schlafen. Der Geschädigte wurde\nam Morgen rund 50 Meter von der Strafe entfernt auf den\nWaldweg von einem in der Nähe wohnenden Zeugen in einer\nLaubmulde verletzt entdeckt. Nach ambulanter Behandlung\nwurde er noch am selben Tage aus dem Krankenhaus entlassen.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision\nüber die Verurteilungen hinaus eine Verurteilung aller drei\nAngeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch\nUnterlassen, jedenfalls wegen Aussetzung oder, soweit nicht\nschon geschehen, wegen unterlassener Hilfeleistung sowie\nschließlich eine Verurteilung der Angeklagten Kal weger\nHehlerei.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat\ndas Landgericht den Angeklagten WB zu Recht nicht\nwegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen\nbestraft. Nach den - für das Revisionsgericht bindenden -\nFeststellungen hat dieser Angeklagte dem Geschädigten\nlediglich zwei Fausthiebe versetzt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auf\nGrund der nicht lebensbedrohenden Verletzungen (Oberlippenprellung und Trommelfellperforation) auch unter Berücksichtigung der Trunkenheit des Tatopfers sich nicht davon\nÜberzeugen konnte, der Angeklagte WilB habe die\nVorstellung gehabt, der Zeuge könne an den Folgen seines\nTuns sterben, und er habe den Tod billigend in Kauf genommen.\n\nDas Landgericht hat auch eine Strafbarkeit des Angeklagten Wen nach § 323 c StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft verkennt bei ih\nAngriff auf die insoweit differenzierende Beurteilung die:\nAngeklagten und der Angeklagten Ku den nach den Feststellungen gegebenen unterschiedlichen Kenntnisstand der\nAngeklagten. Der Angeklagte WB wuste, daß er sein\nbetrunkenes Opfer am Anfang eines Waldweges in der Nähe\n\n‚ed\n\nc3\n\neines Hausgrundstücks durch lediglich zwei Faustschläge\nniedergeschlagen hatte. Es kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden, wenn das Landgericht bei dieser\nSachlage nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte\n\nWER habe damit gerechnet, daß der Zeuge BEER\n\n\"stundenlang im Wald liegen bleiben und hierdurch in er-\n\n hebliche Gefahr für seine Person geraten würde\", Das gilt\n\num so mehr, als die Wertung des Landgerichts mit der\nspäteren Äußerung des Angeklagten im Einklang steht, daß\nBEE sicherlich längst zu Fuß auf dem Weg nach\nHause sei.\n\nNach diesen zur subjektiven Tatseite getroffenen\n\n' Feststellungen hatte das Landgericht keinen Anlaß, aus-\n\ndrücklich eine Strafbarkeit des Angeklagten Wein\nnach § 221 StGB wegen Aussetzung zu erörtern.\n\n2. Auf Grund welcher Feststellungen der bei dem Tatgeschehen nicht beteiligte Angeklagte Rp eines versuchten Totschlags schuldig sein soll, ist nicht zu erkennen. Auch soweit das Landgericht ihn nicht wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Aussetzung verurteilt hat,\nhat die Überprüfung Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Es ist ein\nmöglicher, vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Schluß, daß der Angeklagte Reh nach dem, was der\nAngeklagte WER ihm gesagt hatte, davon ausgehen\n\"durfte\", und, wie das Landgericht damit ersichtlich meint,\ndavon ausgegangen ist, \"daß Deu nicht schwer verletzt\nsei und sich weder in hilfloser Lage befinde, noch daß eine\n\nerhebliche Gefahr für diesen bestehe\",\n\n3. Hinsichtlich der Angeklagten Kb stellt das\nLandgericht ausdrücklich fest, sie habe den Spaziergang im\nForstwald mit dem Zeugen BE zu dem Zweck unternommen,\nihre Hemmungen vor Intimitäten mit diesem zu überwinden\n(UA S. 54). Durch das plötzliche Auftauchen einer Gestalt\nerschreckt, schrie sie auf und rannte zum Wagen (UA S. 26).\nBei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür,\ndaß sie den Tod des Zeugen - als Täterin - in diesem Zeitpunkt\noder später in der Wohnung des Angeklagten WB billiserd\nin Kauf genommen haben könnte.\n\nAuch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Aussetzung\nkommt nicht in Betracht. Zwar ist davon auszugehen, daß\nauch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Bewußtseinsstörung\nden in § 221 StGB verwendeten Begriff der \"Krankheit\" erfüllen\nkann (vgl. BGHSt 26, 35, 36; BGH, Urteil vom 6. Juli 1976\n- 1 StR 311/76). Es fehlt aber an einer Garantenstellung der\nAngeklagten Kg. Keiner weiteren Erörterung bedarf, daß\ndie Angeklagte weglaufen durfte, als sie im dunklen Wald einen ®\ndrohenden Angriff wahrnahm, obwohl sie, dem Wunsch des Zeugen\nentgegenkommend, veranlaßt hatte, daß sich dieser in seiner\nTrunkenheit auf dem Waldweg befand. Bald darauf kam nach ihre!\nVorstellung eine Aussetzung zunächst nicht mehr in Betracht,\nweil sie gehört hatte, der Zeuge sei \"erschlagen\" worden.\nAber auch, als sie in der Wohnung des Angeklagten Weiß\ndavon erfuhr, daß der Zeuge noch lebte, bestand für sie kein®\nGarantenpflicht des Inhalts, daß sie verpflichtet war, wieder\nzu ihm in den Wald zurückzukehren, sofern sie die Stelle wieder-\n\nk\n\n0,\n\nfinden würde. Zwar kann das Merkmal des Verlassens im\n\nSinne des § 221 StGB auch dadurch erfüllt werden, daß\n\nein Obhutspflichtiger, der den Hilfsbedürftigen zunächst\nbefugtermaßen verlassen hat, nicht zu ihm zurlickkehrt\n\n(vgl. BGHSt 21, 44). Voraussetzung ist dann aber - über\n\ndie Beistandspflicht nach § 323 c StGB hinaus, die durch\nHerbeirufen von Hilfe erfüllt werden kann - eine strafrechtlich\nbeachtliche Rückkehrpflicht des Täters. Eine solche Pflicht\n1äßt sich nur begründen, wenn das in der Nichtrückkehr\nliegende Unterlassen dem aktiven Verlassen entspricht\n\n(§ 13 StGB). Das ist etwa bei einer Mutter der Fall,\n\ndie zu den in der Wohnung alleingelassenen Kleinkindern\nzurückkehren muß. Eine vergleichbare Pflicht bestand jedoch\nfür die Angeklagte nicht. Die Garantenpflichten würden überspannt (vgl. BGHSt 25, 218, 220), wenn auf Grund einer\nzufälligen Zechgemeinschaft mit anschließender einverständlicher Fahrt und einem nächtlichen Spaziergang\n\nim Wald eine Rückkehrpflicht statuiert würde.\n\nEine vollendete Hehlerei ist der Angeklagten Kan\nnicht zur Last zu legen, weil ihr der Angeklagte We\neinen 100-DM-Schein gab, \"der von seinem eigenen Geld\nstammte\" (UA S, 30), also kein Geld aus der Beute. Auch\nein Versuch der Hehlerei entfällt, weil sie das Geld\nin Wirklichkeit nicht annehmen wollte. Sie hat es sofort\nin ein Behältnis gelegt, in dem der Angeklagte gi\nsein Haushaltsgeld verwahrte. Nicht festgestellt ist,\ndaß von diesem Geld auch ihr Lebensbedarf gedeckt wurde.\n\n- 10 -\n\nIII. Die Revision der Angeklagten Kb ist ebenfalls\nunbegründet. Ihre Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistu,\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Unglücksfall im Sinne\ndes § 323 c StGB lag objektiv vor. Ein plötzlich eintretendes\nEreignis, nämlich das Niederschlagen und Verlassen des betrunkenen Zeugen, brachte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers mit sich, weil der Geschädigte infolge\nseines Zustandes Ende Oktober nachts gegen 2.00 Uhr allein im,\nWald verblieb. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen Y\nder Revision der Angeklagten auch die erforderliche Würdigung\nzur subjektiven Tatseite vorgenommen (UA S. 63). Zwar hat es\nsich bei dem Angeklagten WB nicht davon überzeugen\nkönnen, daß er damit rechnete, dem Verletzten drohe ein über\nden gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden (vgl.\nhierzu BGH bei Holtz MDR 1982, 448). Hinsichtlich der Angeklagten KB hat es aber im Hinblick auf deren Kenntnisstand den möglichen und vom Revisionsgericht hinzunehmenden\nSchluß gezogen, daß sie den erforderlichen Vorsatz hatte.\nNach der tatrichterlichen Feststellung konnte die Angeklagte\nKR zunächst auf Grund der Bemerkung des Angeklagten\nVe im Wagen \"noch\" glauben, er habe das Opfer \"erschlagen\". In der Wohnung des Angeklagten WER vekan\nsie dann aber die auf den Zeugen Be pezogene Äußerung\ndes Angeklagten Reh mit: \"Du hättest ihn besser ganz\ntotgeschlagen!. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\nder Tatrichter daraus das Wissen der Angeklagten folgert,\ndaß sich ihr \"nicht ganz totgeschlagener\", volltrunkener Begleiter nachts allein in der KMlte im Wald befand. Daß die\nVorstellung der Angeklagten, der Zeuge sei \"nicht ganz totgeschlagen\", mit den objektiven Gegebenheiten nicht über-\n\nN\n\nGö\n\n- 1 -\n\n‚einstimmte, ist unerheblich, weil die tatsächlich bestehende\nGesundheitsgefährdung des Geschädigten von der Vorstellung\nder Angeklagten umfaßt war. Das Landgericht hat schließlich\nmit Recht angenommen, daß es ihr nach der Abfahrt der Mit-\n\n. angeklagten auch zumutbar war, entweder vom Telefonapparat\n‚in der Wohnung des Angeklagten WB oder aus einer\nöffentlichen Telefonzelle anonym die Polizei, die Feuerwehr\n‚oder einen Arzt zu verständigen.\n\nIV. Der Urteilsausspruch ist allerdings dahin zu ergänzen, daß die Angeklagte Kl im übrigen freigesprochen\nwird. Die Anklage hatte ihr unter anderem vorgeworfen, als\nLockvogel mit den Mitangeklagten gemeinschaftlich durch\ndieselbe Handlung einen Mord versucht und geraubt zu haben.\nDas Landgericht hat sie in den Urteilsgründen hiervon freigesprochen, weil es schon an einer gemeinsamen Absprache in\n\n. dieser Richtung fehlte, und sie auf Grund des einheitlichen\n\n‚geschichtlichen Vorgangs wegen der unterlassenen Hilfeleistung\nverwarnt. Dabei hat das Landgericht verkannt, daß es sich\nnicht nur um einen \"fiktiven Teilfreispruch\" handelt, sondern\ndaß die Angeklagte auch in der Urteilsformel freizusprechen\nist, weil von mehreren Einzelhandlungen, selbst wenn diese\n\nals eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen sind, nur eine\nbewiesen worden ist. Zwar wäre im Falle des Mordversuchs\n\nwegen Gesetzeskonkurrenz eine Strafbarkeit wegen unterlassener\nHilfeleistung nicht in Betracht gekommen. Wenn das der Angeklagten im übrigen vorgeworfene Verhalten aber teilweise,\n\n- 12 -\n\nnämlich hinsichtlich des Raubes, nachgewiesen worden wäre,\ndann wäre die unterlassene Hilfeleistung materiell-rechtlich\ntatmehrheitlich begangen worden, weil die Handlungspflicht\nder Angeklagten nach § 323 c StGB erst begann, als ihr die\nHilfeleistung nach Abfahrt der Mitangeklagten zumutbar war,\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth | Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-153-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-27/3-str-153-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.813149+00:00"}}