{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-25_3_StR_112_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-25","aktenzeichen":"3 StR 112/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JJ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 112/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus Dieter Z gb aus HB, geboren\n\nem EEE 1945 in CE,\n\nwegen Mordes\n\n27\n- 2.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1983, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht in der Verhandlung\nBundesanwalt WR bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE .u:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 7. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer = Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nMordes, begangen an seiner Ehefrau, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich des Mordes aus niedrigen Beweggründen\nschuldig gemacht, hält nach den bisherigen Feststellungen rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt,\ndaß Tatanlaß und beabsichtigter Taterfolg in\nkrassem Mißverhältnis zueinander stünden. Anlaß\nder Tat sei der Umstand gewesen, daß der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die\nAufdeckung seiner falschen Angaben über seine\nSchuldverpflichtungen und den danach sicher zu\nerwartenden Trennungsentschluß seiner Ehefrau\nzu verhindern. Ihm sei bewußt gewesen, daß die\nzu erwartende Reaktion auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und nicht als ungerechtfertigte\nFlucht aus der ehelichen Bindung zu bewerten Sei.\nWenn er diese - für ihn nicht überraschende und\n\nihm damals auch nicht unverständlich erscheinende -\n\nSituation zum Anlaß genommen habe, seine Frau zu\ntöten, so sei das Mißverhältnis zwischen Anlaß\nund Tat so verwerflich, daß diese unter keinem\nGesichtspunkt nachvollziehbar sei.\n\n- Lu -\n\nDie der Tat unwiderlegt unmittelbar vorausgehende Äußerung der Ehefrau, sie sei noch jung\nund hübsch und könne einen anderen Mann finden,\ndie Kinder werde der Angeklagte nicht mehr sehen\n(UA S. 21), sei \"keinesfalls allein ausschlaggebend für den Tatentschluß\" gewesen, \"sondern\nallenfalls bestimmend neben der\" erörterten\nMotivation. Dem Angeklagten sei bewußt gewesen,\ndaß er diese Einstellung seiner Ehefrau verursacht habe und daß ihn die \"ausschließliche Schuld\nan dem Verhalten seiner Frau\" getroffen habe, Wenn\ner dieses Verhalten mit zum Anlaß ihrer Tötung genommen haben sollte und hierin, \"neben einer nicht\nauszuschließenden Wut über ihre jetzige Äußerung\",\nseine Einstellung zum Ausdruck gekommen sei, \"wenn\nseine Frau ihn nicht mehr haben wolle, solle sie\nauch kein anderer bekommen\" (UA S. 37, 38), so\nsei eine solche Reaktion verwerflich und als auf\nsittlich niedrigster Stufe stehend anzusehen.\nEtwaige Wut und Eifersucht beruhten dann ihrerseits auf niedrigen Beweggründen, da der Angeklagte erkannt habe, \"daß er auch insoweit die\nalleinigen Ursachen für die Enttäuschung und\nAbwendung seiner Frau gesetzt\" habe und deren\nVerhalten verständlich gewesen sei. Ausgeschlossen\nhat das Landgericht, daß der Angeklagte aus menschlich nachvollziehbarer und verständlicher Verzweiflung über das erkennbar bevorstehende Scheitern\nder Ehe gehandelt habe. Seine Motivation sei vielmehr \"ausschließlich ichbezogen\" gewesen. Er habe\nnicht zulassen wollen, daß er aus dem Familienverband ausgeschlossen werde und die Familie ohne ihn\neinen neuen Anfang suche.\n\n&\n\n-5-\n\n2. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß\ndas Landgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe nicht genügend bedacht hat.\n\na) Der Tatrichter stellt in erster Linie\nauf. das krasse Mißverhältnis zwischen Anlaß der\nTat und gewolltem Tötungserfolg ab. Die Feststellung eines solchen Mißverhältnisses ist im\nRahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung. Allein\ngenügt es aber nicht für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes (BGH MDR 1981, 509, 510; BGH,\nBeschluß vom 2. April 1980 - 3 StR 130/80). Ob\nein Beweggrund niedrig ist, muß auf Grund einer\nGesamtwürdigung beurteilt werden, welche die\nUmstände der Tat, die Lebensverhältnisse und\ndie Persönlichkeit des Täters einschließt (BGH\nMDR 1981, 509, 510; BGH Strafverteidiger 1981,\n\n399, 400). Liegen mehrere Motive vor, so entfällt\n\ndie Mordqualifikation, wenn die niedrigen Motive\nder Tat nicht das Gepräge geben (BGH, Beschluß\nvom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80). Nach den\nUrteilsgründen steht nicht zweifelsfrei fest,\n\nob die insoweit vom Landgericht vorgenommene\nWürdigung umfassend sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Bewertung der Tat von\nBedeutung gewesen sein können.\n\nNach den Feststellungen liegt nahe, daß der\nAngeklagte den Tatentschluß spontan gefaßt hat.\nOb das Landgericht diesen nicht ohne weiteres\nbedeutungslosen Umstand erwogen hat, ist seinen\n\noO /\n\n-6 -\n\nAusführungen nicht zu entnehmen. Es hat ausgeschlossen, daß der Angeklagte \"aus einer menschlich nachvollziehbaren oder verständlichen Verzweiflung über das erkennbar bevorstehende endgültige Scheitern seiner Ehe\" gehandelt hat\n\n(UA S. 38). Dies steht aber nicht in Einklang\nmit dem bei der Prüfung der Schuldfähigkeit\n\nfür möglich gehaltenen Umstand, daß sich der\nAngeklagte \"in einer subjektiv als fast ausweglos erscheinenden Situation gesehen haben\"\n\nmag und daß die \"empfundene Verzweiflung\" über\nÄußerungen seiner Frau \"teilweise in Wut\" umgeschlagen sein könne (UA S. 39). Wut und Verzweiflung erreichten zwar nach Auffassung der Strafkammer kein Ausmaß, das zu einer \"wesentlichen\nEntfremdung von der Realität geführt\" (UA 5. 4C)\nhätte. Das schließt aber nicht aus, daß Verzweiflung und Wut für den Tatentschluß von Bedeutung\nwaren,\n\nDies hat, soweit Wut in Frage steht, die Strafkammer nicht unberücksichtigt gelassen. Sie ist der\nAuffassung, dieser Zustand beruhe seinerseits - wie\netwaige Eifersucht - auf niedrigen Beweggründen\n(UA S. 38). Sollte die Strafkammer Entsprechendes\nauch für den Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise aus Verzweiflung gehandelt hat, durch die\nFeststellung zum Ausdruck bringen wollen, er habe\n\"insoweit ausschließlich ichbezogen\" gehandelt\n(UA S. 38), so ist diese Wertung nicht rechtsfehlerfrei zustandegekommen, Die Strafkammer hat\nnämlich bei der Würdigung, ob die Motive des Angeklagten \"ausschließlich ichbezogen\" gewesen sind,\n\n27\n- 7 -\n\nerwogen, daß die Anhänglichkeit des Angeklagten\nan seine Kinder \"gedanklich eine - möglicherweise\ndie Zuneigung zu seiner Frau überwiegende - Rolle\ngespielt haben mag\" (UA S. 38). Sie hat dies für\nunerheblich gehalten, weil er erkennen konnte\",\n\"daß er, indem er den Kindern die Mutter nahn,\neine entscheidende Beeinträchtigung auch seines\nVerhältnisses zu den Kindern herbeiführte\" (UA\n\nSs. 38). Es kommt indes nicht darauf an, ob der\nAngeklagte einen solchen Schluß hätte ziehen\nkönnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ihn gezogen und dennoch gehandelt hat. Das ist nicht\nselbstverständlich. Denn Konflikt taten haben\nhäufig das Ergebnis, daß der Angeklagte durch\n\ndie Tat gerade das zerstört, was er im Grunde\nerstrebt hat (BGH MDR 1981, 509, 510).\n\ndb) Die Darlegungen zur inneren Tatseite sind\nzudem unvollständig.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte\nhabe die Umstände gekannt, die das Merkmal der\nniedrigen Beweggründe verwirklichten, Das reicht\nhier nicht aus. Der Täter muß sich bei der Tat\nnicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie\nauch gedanklich beherrschen und willensmäßig\nsteuern können (BGH MDR 1981, 509 mit Nachw.).\nDenn demjenigen, der nicht in der Lage ist,\nseine Gefühlsregungen im Augenblick der Tat\nverstandesmäßig zu erkennen, oder, wenn er sie\nerkennt, sie mit seinem Willen zu steuern,\n\nkann die Niedrigkeit dieser Handlung, anders als\ndie Handlung selbst, nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden (BGH, Beschluß vom 14. November 1980\n\n- 3 StR 381/80). In Fällen, in denen der Tatentschluß - wie hier nicht auszuschließen -\n\nohne Plan und Vorbereitung aus der gegebenen\nSituation heraus entsteht, sind diese inneren\nErfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen und zu\nbegründen. Ein Ausnahmefall, in dem die Nichterörterung dieser Frage unschädlich ist (BGH,\nBeschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 404/80),\nweil die Niedrigkeit des Beweggrundes angesichts\nder Gesamtumstände außerhalb jeden vernünftigen\nZweifels liegt, ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte ist nämlich nach seinem Persönlichkeitsbild von beträchtlicher Labilität. Er neigt zur\nImpulsivität, \"wenn er sich in die Enge getrieben\nfühlt\" (UA S. 4). Die Entwicklung vor der Tat hat\n\"zu einer gewissen affektiven Steigerung geführt\"\n(UA S. 22). Bei der Tat handelte er unwiderlegt\n\n27\n- 9 -\n\nauch aus Wut (UA S. 37) über - wenn auch letztlich selbstverschuldete- Äußerungen seiner Frau.\nUmstände dieser Art können die innere Tatseite\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen in Frage\nstellen. |\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-25/3-str-112-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-25/3-str-112-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.793338+00:00"}}