{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-18_3_StR_170_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-18","aktenzeichen":"3 StR 170/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 170/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Reinhold Martin zZ EB zus name:\n\ngeboren am GEM 195° in Damm.\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\nErpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am\n18. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n16. Dezember 1982 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie\nwegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts. Während die Verfahrensrüge sowie die Sachrüge, soweit sie sich gegen\n\ndie Verurteilung wegen Körperverletzung richtet, im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind, führt\ndie Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\nErpressung; damit entfällt auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, welche Vorstellungen dieser Angeklagte hinsichtlich der Tatausführung im einzelnen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen\nwar er mit dem Mitangeklagten Sb übereingekommen,\nsich im Einverständnis mit Hgg® in den Besitz des\nGeldes zu setzen und diesen an der Beute zu beteiligen\n(UA S, 14). Auch hatte er sich an einer Vereinbarung\nmit diesen beiden beteiligt, die dahin ging, SEEEEER\nsolle eine Gaspistole \"im Fahrzeug gegen die Ehefrau\ndes HB richten ..., um seiner Forderung nach Geld\nNachdruck zu verleihen\" (UA S, 17). Nicht festgestellt\nist, ob er sich etwa vorstellte oder es für möglich\nhielt, Frau Hgg werde im Wagen Gewahrsam an der\nGeldkassette ausüben oder werde bei einem Überfall sonst\neine Funktion zu deren Schutz übernehmen, so daß es\nalso der geplanten Drohung bedürfe, um sie zur Herausgabe\ndes Geldes zu nötigen oder um einen von ihr zu erwartenden\nWiderstand gegen eine Wegnahme der Geldkassette zu brechen,\nund daß er auch für einen solchen Fall mit der Tatausführung\neinverstanden war. Noch weniger ist festgestellt, er habe\n\nmit der Anwesenheit einer dritten Person, etwa des\nZeugen N gerechnet. Gegen eine solche Annahme\ndürfte sprechen, daß selbst der die Tat unmittelbar\nausführende Sg der die Tatausführung mit Hop\nbesprochen hatte, überrascht war, als er feststellen\nmußte, daß der Zeuge Wil auf dem vorderen Beifahrersitz saß und die Geldkassette auf dem Schoß mit sich\nführte (UA S. 22, 63, 67). Der Beschwerdeführer war\n\nbei dem Überfall nicht zugegen. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, er habe gar\nnicht damit gerechnet, daß es zu einer nicht nur vorgetäuschten, sondern zu einer echten Drohung im Sinne des\n§ 255 StPO gegenüber dem Gewahrsamsinhaber der Geldkassette\noder einer zu deren Schutz bereiten Person kommen werde.\n\nDie Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 82), Sn habe, \"dem zwischen allen drei Ängeklagten abgesprochenen Tatplan folgend\", durch die Drohung,\nauf die Zeugin HB zu schießen, den möglichen Widerstand dieser Zeugin und des Zeugen WB ausgeschaltet,\nkönnen die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen. Dies\ngilt um so mehr, weil dieser Satz jedenfalls insoweit\nnicht zutrifft, als - wie sich aus der festgestellten\nÜberraschung des Angeklagten Sb über die Anwesenheit\ndes Zeugen Wh ergibt - eine Ausschaltung von dessen\nWiderstand jedenfalls nicht abgesprochen war.\n\nMit dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer\nErpressung entfallen auch die wegen einer solchen Tat\nverhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Foth\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/3-str-170-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/3-str-170-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.603345+00:00"}}