{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-11_3_StR_18_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-13","aktenzeichen":"3 StR 18/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR _18/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmensberater Klaus Dieter N EEEEB aus\n\nMOB, geboren an EEE 19:1 ir Pop\n\nwegen Urkundenfälschung\n\noT\n\n- 2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 11. Mai 1983 in der Sitzung\nvom 13. Mai 1983 ‚an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nDr. Gribbohn,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > GER =: EEE in ser\nVerhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n4, Juni 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90\nTagessätzen zu Je 200 DM verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen war der Angeklagte vom\n11. November 1974 bis zum 31. Dezember 1974 Geschäftsführer des Vereins zur Förderung des Hotel- und Gaststättengewerbes e.V, in Di. Ende Dezember 1974\nstellte der völlig überschuldete Verein seine Beratertätigkeit ein. Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum\n31. März 1975 wurde der Angeklagte mit der Abwicklung\nder Geschäfte beauftragt. Die früheren Geschäftsführer\nVB und Hg sind rechtskräftig wegen gemeinschaftlich\nbegangenen Betrugs verurteilt worden, weil sie von dem\nWirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\nüberhöhte öffentliche Zuschüsse erschwindelt hatten,\nindem sie mittels unrichtiger Verwendungsnachweise\nund fingierter Begehungsberichte eine umfangreichere\nBeratertätigkeit als tatsächlich geleistet vorgespiegelt hatten. Dem Angeklagten oblag u.a. die Fertigstellung der von seinen Vorgängern vorbereiteten Verwendungsnachweise für die Jahre 1973 und 1974, mit denen die Berechtigung der im voraus ausgezahlten öffentlichen Zuschüsse gegenüber dem Regierungspräsidenten und dem\nWirtschaftsministerium dargetan werden sollte. Auch\ner legte unrichtige Verwendungsnachweise und fingierte\nBegehungsberichte vor, jedoch nicht, um den ohnehin\nvermögenslosen Verein oder dessen frühere Geschäftsführer vor Rückforderungsansprüchen zu bewahren. Er\nwollte vielmehr den im Beirat des Vereins vertretenen\n\n7F\n\n-u-\n\nReferenten des Bundes- und des Landeswirtschaftsministeriums die Aufdeckung des für sie peinlichen Subventionsschwindels ersparen, zumal der dem Lande\nentstandene Schaden ohnehin nicht wieder gutzumachen war.\n\nII. Die Verfahrensrügen des Angeklagten entsprechen\nnicht den Anforderungen des § 34h Abs. 2 Satz 2 StPO\nund sind daher unzulässig.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet, daß mehrere namentlich genannte Zeugen in seiner Abwesenheit kommissarisch\nvernommen worden sind. Ob das Urteil hierauf beruht,\nkann der Senat allein aufgrund der Revisionsschriften\nnicht nachprüfen, weil sie nicht darlegen, ob die Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind und welchen Inhalt sie haben.\n\n2. Der Angeklagte rügt, daß die Strafkammer einen\nFortsetzungszusammenhang angenommen habe, ohne zu ermitteln, ob bestimmte von ihm näher bezeichnete Tatumstände vorgelegen haben. Auch sonst hält er den Sachverhalt für nicht ausreichend ermittelt. Die Zulässigkeit der Aufklärungsrügen scheitert bereits daran, daß\nnicht angegeben wird, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte\nbenutzen müssen (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 51).\n\nIII. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1. Dje Beweiswürdigung des Landgerichts ist, wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von\n20. Jenuar 1983 im einzelnen dargelegt hat, frei von\nRechtsfehlern. Die von der Revision behauptete \"Verletzung von Denkgesetzen\" liegt nicht vor.\n\n27\n\n-5-\n\n2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung.\n\na) Die Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten dem Regierungspräsidenten vorgelegten Berichte\nüber angebliche Betriebsbegehungen seien unechte Urkunden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nUnecht ist eine Urkunde, wenn der Anschein erweckt\nwird, daß ihr Aussteller eine andere Person sei als derjenige, von dem sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121). Aussteller ist diejenige aus der Urkunde erkennbare Person,\n‘die im Rechtsverkehr die Garantie für die Richtigkeit\nihres Inhalts übernehmen soll (vgl. BGHSt 24, 140, 141).\nDas waren hier die im Kopf der Begehungsberichte genannten Betriebsberater.\n\nDie Begehungsberichte waren den Behörden als Anlagen\nzu den inhaltlich falschen, vom Angeklagten als Aussteller unterzeichneten Verwendungsnachweisen eingereicht\nworden. Diese Verwendungsnachweise enthielten die subventionserhebliche Behauptung, namentlich genannte Betriebsberater des Vereins hätten bestimmte Betriebe an\ngenau bezeichneten Tagen für eine bestimmte Zeit aufgesucht. Die - als schriftliche Lüge unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des § 267 StGB nicht erfaßbaren - Verwendungsnachweise allein genügten den Behörden für die Nachprüfung, ob dem Verein die im voraus bezuschußten Kosten\nentstanden waren, jedoch nicht. Ihnen waren vielmehr die\nBerichte beizufügen, die von den jeweiligen Betriebsberatern anläßlich der Begehung der einzelnen Gaststätten\nerstellt worden waren und die neben dem Ergebnis der\n\n-6 -\n\nBetriebsbegehung auch die in den Verwendungsnachweisen zusammengefaßten subventionserheblichen Angaben enthielten. Unter diesen Umständen durfte\n\ndas Landgericht die Begehungsberichte als zum\n\nBeweis der behaupteten Betriebsbegehungen geeignet\nund bestimmt sowie die darin genannten Betriebsberater als die urkundlichen Garanten hierfür ansehen\n(vgl. UA S, 43, 79, 117 £). Diese Deutung der Berichte\nals von den Betriebsberatern ausgestellte Belege lag\nangesichts der von den Beteiligten praktizierten Handhabung des Abrechnungsverfahrens auch nahe.\n\nDie vom Vertreter des Generalbundesanwalts in\nder Hauptverhandlung hiergegen geäußerten Bedenken\nteilt der Senat im Ergebnis nicht. Es trifft allerdings\nzu, daß sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, warum die Betriebsberater des Vereins\nauch die echten Berichte entgegen den ministeriellen\nAnforderungen (UA S. 13) nicht unterschrieben haben\nund warum das Ministerium dies hingenommen hat. Zwar\nkann die fehlende, aber vorgesehene Unterzeichnung\neines Schriftstücks diesem die einer Urkunde eigene\nBeweiseignung nehmen und es als bloßen Urkundenentwurf\nerscheinen lassen. So liegt es hier aber nicht. Denn\ndie zuständigen Behörden haben auf die Unterzeichnung (\nder Berichte als eine für ihre Beweiseignung wesentliche Voraussetzung jedenfalls konkludent verzichtet,\nohne damit die Belegfunktion der Berichte aufgeben zu\nwollen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe, daß sich der Tatrichter diese Überzeugung verschafft hat, und zwar ersichtlich deswegen,\nweil die Behörden schon früher die fehlenden Unterschriften niemals beanstandet und sich mit der Benennung der Betriebsberater ausschließlich in der\nKopfleiste zufrieden gegeben hatten.\n\n2F\n\n- T-\n\nb) Auch die Auffassung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe von den unechten Begehungsberichten\nzur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht,\nhält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDas Landgericht begründet das Täuschungsmerkmal damit, daß die prüfenden Stellen irrtümlich an\ndie Echtheit der vorgelegten Berichte glauben sollten,\ndies auch geglaubt und deshalb zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß gesehen haben (UA S. 119, 120). Die\nAnnahme, die mit der Prüfung betrauten Bediensteten\nhätten über die Echtheit der Begehungsberichte geirrt und deshalb von Beanstandungen abgesehen, ist\nnicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der\nFeststellung, daß der Angeklagte zutreffend davon\nausgegangen sei, die Verwendungsnachweise würden\noberflächlich und formal \"ohne Rückgriff auf die\nbeigefügten Berichte\" geprüft (UA S. 113), und\nferner damit, daß eine Sachbearbeiterin im Bundeswirtschaftsministerium, der schon früher Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren, von ihren Vorgesetzten zunächst die Weisung erhalten hatte, \"die\nPrüfungen nicht so genau zu nehmen und über die\nDinge hinwegzusehen\" (UA S. 68). Ob die Behördenbediensteten bei der Abschlußprüfung der Verwendungsnachweise über die Echtheit der als Anlagen\nbeigefügten Berichte tatsächlich geirrt haben oder\nob es insoweit wegen des pflichtwidrigen Verzichts\nauf eine Prüfung einer Täuschung gar nicht bedurfte,\nkann hier dahinstehen. Denn für den Tatbestand des\n§§ 267 StGB genügt eine Täuschungsabsicht; nicht\nerforderlich ist, daß die geplante Täuschung gelingt\n(Dreher-Tröndle, StGB 41. Aufl. § 267 Rdn. 32). Dem\nAngeklagten war jedenfalls klar, daß das vom Verein\n\n-8 -\n\ngewählte Verfahren \"auf die Dauer nicht gutgehen\nkonnte, selbst wenn die Verwendungsnachweise 50\n\n'!oberflächlich', 'schreibtischmäßig' geprüft würden\",\n\nwie sein Vorgänger dies behauptet hatte (UA S. 27).\nDies setzt voraus, daß der Angeklagte eben doch\nmit einer Prüfung sämtlicher Unterlagen, sei es\ndurch andere Sachbearbeiter, sei es durch aufmerksame Vorgesetzte, sei es bei einer Kontrolle\n\n- etwa durch den Rechnungshof - gerechnet hat.\nDanach hatte er für den von ihm nicht auszuschließenden Fall einer tatsächlichen Überprüfung auch der Begehungsberichte den Willen, zu\nverhindern, daß die Behörden den Machenschaften\ndes Vereins auf die Spur kamen und Maßnahmen gegen\ndie hierfür Verantwortlichen trafen. Das genügt\nfür die Täuschungsabsicht im Sinne des § 267 StGB\n(vgl. BGHSt 5, 149, 152). Entgegen der Ansicht der\nRevision wird sie durch die teilweise schlechte\nQualität der Fälschungen, wie sie an \"offensichtlichen Manipulationsspuren in der Kopfleiste\"\nerkennbar ist (UA S. 79), nicht infrage gestellt.\n\n24\n- 9 -\n3. Da auch die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-13/3-str-18-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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