{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-05-06_3_StR_130_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-05-06","aktenzeichen":"3 StR 130/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 130/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Helmut FEB aus re,\ngeboren an GEM 1957 1 raumup- Lu\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nIN,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 6. Mai 1983 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Oktober\n1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Seine Revision greift mit\neiner Verfahrensrüge durch.\n\nEr beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer\nin der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1982 die Niederschriften über die richterliche und die polizeiliche\nVernehmung der Zeugin Lütkemeyer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2\nund Abs. 2 StPO in der Annahme verlesen hat, der gegenwärtige Aufenthalt der Zeugin sei unbekannt und \"in unabsehbarer Zeit\" nicht zu ermitteln. Das Landgericht hat\n\n627\n\nnicht alle zumutbaren und der Bedeutung der Sache angemessenen Anstrengungen unternommen, die Zeugin zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. BGHS\n22, 118, 120). Es hat zwar vergeblich versucht, sie unter\nAnschriften in Remscheid und Hinterzarten zu laden. Unterblieben ist aber eine Ladung unter einer Anschrift in\nÖsterreich, welche die Geschäftsstelle vem Einwohnermeldea:\nRemscheid erfahren und in einem Aktenvermerk vom 23. Septe\n1982 (Bd. II Bl. 253 d.A.) festgehalten hatte.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob und unter welchen\nVoraussetzungen darin, daß der Angeklagte und der Verteidiger der Anordnung einer Verlesung nicht widersprechen\nein rechtlich erhebliches (stillschweigend erklärtes)\nEinverständnis nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gefunden werde:\nkann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1982 - 3 StR 3/82).\nEin solches Einverständnis oder eine Verwirkung des Rügerechts scheiden hier schon deshalb aus, weil dem Verteidiger die österreichische Anschrift unbekannt war und\ner gerade im Hinblick auf die vermeintliche Unerreichbarke\nder Zeugin in einem Schriftsatz vom 11. Oktober 1982\nbeantragt hatte, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben.\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils;\ndenn es läßt sich nicht ausschließen, daß er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nSchmidt Laufhütte Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-06/3-str-130-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-06/3-str-130-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.121232+00:00"}}