{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-04-25_3_StR_110_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-04-25","aktenzeichen":"3 StR 110/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 110/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Karl Heinz ven DB aus KiEb- \"um:\ngeboren am (EEE 194: in Km,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nTr\n\nYr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2.auf dessen Antrag, am 25. April\n1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Dezember 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Raubes und wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch der Einzelfreiheitsstrafen\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung und\nDiebstahls sowie der Gesamtfreiheitsstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nza\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes,\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen schlug der Angeklagte\nden Zeugen KEEEER zu Boden und nahm dann etwa 40 bis 60 DM\naus der Geldbörse des Zeugen und die Armbanduhr von dessen\nHandgelenk, um diese Gegenstände für sich zu behalten.\n\nNicht mit der erforderlichen Sicherheit hat das Landgericht feststellen können, ob der Angeklagte bereits die\nAbsicht hatte, dem Zeugen Geld und Uhr wegzunehmen, als er ihn\nniederschlug. Weil beim Raub der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters mit der vom Willen\nrechtswidriger Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich\nverknüpft sein muß (vgl. BGH NStZ 1982, 380), hat das Landgericht die Tat zum Nachteil des Zeugen KB nit Recht\nnicht als Raub, sondern als vorsätzliche Körperverletzung\nund Diebstahl gewertet. Zu Unrecht meint es allerdings,\ndaß diese beiden Tatbestände wegen der \"gesonderten Tatentschlüsse\" zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit\nstünden. Vielmehr ist der Angeklagte wegen Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Denn nach dem Grundsatz, daß im Zweifel für den\nAngeklagten zu entscheiden ist, hat lediglich die Gewailtanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben.\n\nDie Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine\neinzige Straftat im Rechtssinne, von welcher bei der\nAnnahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon\nunberührt , da auch insoweit derselbe Grundsatz eingreift\n(vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79).\n\nDeshalb muß der Schuldspruch geändert werden. Die\nÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden\ninsoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (hinsichtlich\ndes Verschlechterungsverbots: vgl. BGH bei Holtz MDR 1980,\n988) und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-25/3-str-110-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-25/3-str-110-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.443216+00:00"}}