{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1983-04-06_3_StR_133_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-04-06","aktenzeichen":"3 StR 133/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 133/83 BESCHLUSS\n\n648)\n\nin der Strafsache‘\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinz Wilhelm W GEEEEB zu: “OD\nGEB, zeboren an EB 19:2 ir Ko\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n«ew\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 6. April 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchen-\n\ngladbach vom 11. Januar 1983 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Monat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge, welche\nsich auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der jetzt\nsiebzehnjährigen Zeugin Andrea wog pezieht, den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt\nund ob sie durchgreifen würde (vgl. BGH NStZ 1981,\n\nL4LOO). Denn die Revision führt jedenfalls auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils. Obwohl die\n\n- 3 -\n\nJugendkammer für den Tatzeitraum \"1973 bis August\n1979\", also für eine Zeit von möglicherweise mehr\nals sechseinhalb Jahren, nur fünf zeitlich nicht\ngenau festgelegte Einzelfälle hat feststellen\nkönnen, ist sie von der Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Diese Annahme ist\nangesichts der Besonderheiten des Sachverhalts\nnicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann\nnach Lage des Falles nur auf einer Unterstellung\ndes Gesamtvorsatzes beruhen, die sich nach Auffassung der Jugendkammer zugunsten des leugnenden\nAngeklagten auswirken sollte, ihn tatsächlich aber\nbenachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von\nselbständigen Handlungen wäre die Verfolgung der\nTaten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 StGB) verjährt, soweit sie mehr als\n\nfünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr, 4, Abs. 4 StGB)\n\nvor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Verjährung\nam 9. Februar 1982 erstmals durch die Vernehmung\ndes Angeklagten unterbrochen worden ist (§ 78 c\n\n\"Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Verjährungsfrist von\n\nfünf Jahren würde darüber hinaus (nach § 67\n\nAbs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 5 EGStGB)\naber auch für den Tatbestand des § 176 StGB gelten,\nsoweit es um selbständige Handlungen aus der Zeit\n\n- ho\n\nvor dem 1. Januar 1975 geht (BGH bei Holtz MDR 1978,\n804; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 176 Rdn. 21).\nLassen sich die Tatzeiten für die Einzelfälle\nnicht genau ermitteln, so muß das Landgericht\nseiner Entscheidung die dem Angeklagten günstigere\nMöglichkeit zugrunde legen (BGHSt 18, 274).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-06/3-str-133-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-06/3-str-133-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.811849+00:00"}}