{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-11-24_3_StR_116_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-11-24","aktenzeichen":"3 StR 116/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"062\nBUNDESGERICHTSHOF j\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 116/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes L WB aus -B, geboren an\n\n@. EEE 1932 in co,\n\nwegen Hehlerei u.a,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24. November 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 3. September 1981, soweit es den Angeklagten L@B betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben\njedoch die Feststellungen zu dem von den\nMitangeklagten Bm, TEE und\nMo begangenen Betrug.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten IP von\ndem Vorwurf der Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Durch dasselbe Urteil hat es\ndie Mitangeklagten Don, \"EEE un: Yo\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu\nmehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; ihre Revisionen hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer niederländische Staatsangehörige Ronald van\nde Zi, ser in AU ein Handelsgeschäft betrieb, hatte den Plan entwickelt, sich in der Bundesrepublik Deutschland eine große Menge verschiedenartiger Güter, die er von vornherein nicht zu bezahlen\nbeabsichtigte, liefern zu lassen und noch vor Fälligwerden der Rechnungen in die Niederlande auszuführen,\num sie dort zu verkaufen. Zu diesem Zweck ließ er in\nMärz 1979 durch seinen Landsmann Reinder Pieter SB\ntreuhänderisch für sich die Geschäftsamteile der eine\nwerbende Tätigkeit nicht ausübenden DEEEEB CmbH, die\nim Handelsregister in Dog eingetragen war, erwerben. Smit wurde zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Der Mitangeklagte Bo unter\ndem Namen SB und die Mitangeklagten TB und\nMo unter anderen Aliasnamen bestellten nun\nfür die DEE GmbH, deren Sitz alsbald nach wein\nverlegt wurde, Waren im Werte von mehr als €,6 Millionen DM, von denen Güter für mehr als 2 Millionen DM\nzur Auslieferung in ein Lager in we gelangten. Von\nhier aus wurden die Waren zum großen Teil alsbald in\ndie Niederlande verbracht.\n\n- UL.\n\nWegen der bei der Grenzabfertigung zunächst\nauftretenden technischen Schwierigkeiten und, so\nstellt das Landgericht fest, \"zur Verschleierung\nder Tatsache, daß Absender der ausgeführten Waren\ndie Firma DB war\" (UA Ss. 37), schaltete der\nBruder Hendrik des Taturhebers Ronald van de ZzB-GEB in Juli 1979 den Angeklagten IB, von den\ner erfahren hatte, daß er sich im grenzüberschreitenden Warenverkehr auskannte, in die Abwicklung\ndes Exportgeschäftes ein. Er traf mit ihm eine\nVereinbarung, nach der in der Folgezeit verfahren\nwurde,\n\nAls Erwerberin der von der DEB CmpH stammenden Waren trat jetzt nach außen hin die Im- und Exportfirma MB in CHR auf, mit deren Inhaber der Angeklagte IL befreundet war. Die Firma ME veräußerte\ndie Güter dann formell an niederländische Firmen. Der\nAngeklagte IB erhielt jeweils von Hendrik van de\nZB zu 60 % bereits ausgefüllte Zolldokumente\nund mit einem Mehrwertsteuerausweis versehene Rechnungen der DEE CnbH an die Firma Mb sowie\nQuittungen über von dieser angeblich geleistete\nZahlungen. Er vervollständigte die Zolldokumente,\nindem er die Zollcodenumnmern überprüfte oder erst\neintrug, die Firma “PB 215 Exporteurin aufführte\nund die ihm angegebenen niederländischen Empfängerfirmen einsetzte. Außerdem fakturierte er die Waren\nauf Rechnungsbögen der Firma MB an diese Firmen,\nwobei er die Preise unverändert aus den Rechnungen\nder DB GmbH übernahm; jedoch entfiel in den Rechnungen der Firma Mb die im grenzüberschreitenden\nVerkehr nicht anfallende Mehrwertsteuer. Schließlich\n\n-5-\n\nquittierte der Angeklagte im Namen der Firma Mg\ndie in Wirklichkeit nicht geleisteten Zahlungen der\nniederländischen Abnehmer. Auf diese Weise wurden\n\nin der Zeit von Mitte Juli bis zum 9. August 1979\nWaren mit einer - im Verhältnis zu ihrem wirklichen\nWert erheblich untersetzten - Rechnungssumme von\netwa 4O0.000 DM über die Grenze gebracht. Als Gegenleistung für seine Dienste sollte der Angeklagte,\nwie er behauptet, über die Firma WB den nach\nden falschen Rechnungsunterlagen scheinbar bestehenden Anspruch auf Erstattung der angeblich an die\nFirma DEEEEEB GmbH gezahlten Mehrwertsteuer - den\nVorsteuererstattungsanspruch - gegenüber dem Finanzamt geltend machen und den Betrag für sich behalten\ndürfen. Zusätzlich sollte er für jeden Transport\n\n100 DM erhalten.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, von der strafbaren\nHerkunft der Waren, an deren Ausfuhr in die Niederlande\ner mitgewirkt hat, gewußt zu haben. Vielmehr habe er\ndie Geschäfte zwischen der DEEEEB GmbH und Hendrik\nvon de ZB für völlig i1egal gehalten. Diese\nEinlassung sieht das Landgericht als nicht widerlegt an.\n\nGegen das freisprechende Urteil wendet sich die\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat Erfolg.\n\nEs ist zwar Sache des Tatrichters, sich aufgrund\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Bild von der\nSchuld oder Unschuld des Angeklagten zu machen. Seine\nÜberzeugung kann nicht durch die des Revisionsgerichts\nersetzt werden. Schlüsse, die er aus den von ihm festgestellten Umständen zieht, müssen nur möglich, sie\n\n-6 -\n\nbrauchen nicht zwingend zu sein (BGH NJW 1951, 325).\nDas heißt aber nicht, daß er von der Verpflichtung\nfrei wäre, dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu\nermöglichen, ob er dem sich aus § 261 StPO ergebenden Gebot, seine Überzeugung aus dem Inbegriff\n\nder Hauptverhandlung zu schöpfen, nachgekommen ist.\nAus diesem Gebot folgt das Erfordernis umfassender\nWürdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen\nBeweise. Ob eine umfassende Würdigung vorgenommen\nworden ist und dabei alle nach den Umständen naheliegenden Erwägungen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, einbezogen worden sind, V\nläßt sich nur nachprüfen, wenn die Urteilsgründe\nentsprechende Darlegungen enthalten, die sich nicht\nnur mit einzelnen Umständen je für sich, sondern mit\ndem Gesamtbild befassen, das sich aus dem Zusammenhang\naller in Betracht kommenden Umstände ergibt (vgl. BGH\nNJW 1962, 549; BGHSt 25, 285; BGH bei Dallinger MDR\n1974, 548; BGH GA 1974, 61). Diesen Anforderungen\nwerden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht.\n\nZwar läßt die Strafkammer nicht unerwähnt, daß\nsie gewichtige Verdachtsmomente sieht, die gegen die\nEinlassung des Angeklagten sprechen. Hierzu zählt\nsie insbesondere den Umstand, daß der Angeklagte\nals Grund für die formelle Zwischenschaltung der\nFirma MB angibt, auf diese Weise habe er im\nWege der Vorsteuererstattung zu seinem Honorar\nkommen sollen, eine Entgeltregelung, die sie selbst\nzutreffend für unverständlich und für sich genommen\nsinnlos hält, da bei Direktausfuhr durch die Des\nGmbH Mehrwertsteuer gar nicht hätte gezahlt werden\nmüssen und der Angeklagte, dem dies alles bewußt\nwar, deshalb unmittelbar für seine Dienst hätte\n\n- 7.\n/\n\nbezahlt werden können. Die Einlassung des Angeklagten,\ner habe keine Fragen an Hendrik van de Zn\ngestellt, weil er um das gute Geschäft fürchtete,\nhält die Strafkammer nur dann für nachvollziehbar,\nwenn er davon ausging, sein Partner habe etwas zu\nverbergen. Schlieflich erkennt sie auch, daß die\nEinschaltung der Firma MB Sen Verdacht erweckt,\ner habe seinen eigenen Namen aus dem Geschäft heraushalten wollen,\n\nMit diesen Erwägungen sind die Umstände, die\nSchlüsse zu Ungunsten des Angeklagten nahelegen,\nindes nicht sämtlich angesprochen. Nur im Rahmen\nder Darlegung, wie der Angeklagte sich eingelassen\nhabe, erwähnt das Urteil dessen Behauptung, er habe\ndie ihm durch die Vorsteuererstattung zufallende\nVergütung nicht für unangemessen hoch gehalten,\nweil die Erstellung der Zolldokumente eine zeitraubende und Schwierige Arbeit gewesen sei. Wie\nsich die Strafkammer zu dieser Einlassung Stellt,\nteilt sie nicht nit. Eine Auseinandersetzung mit\nihr ist aber unerläßlich, wie sich ergibt, wenn\nman sich das deutliche Mißverhältnis vor Augen\nführt, das zwischen den geringfügigen Leistungen\ndes Angeklagten - mögen sie auch eine Vielzahl von\nStunden in Anspruch genommen haben - und der bei\neiner Rechnungssumme von etwa 400.000 DM anfallenden\nerheblichen Mehrwertsteuer besteht. Das gilt um so\nmehr, wenn man in Betracht zieht, daß der Angeklagte\nein so erhebliches Zollagenten-Honorar für Arbeiten,\ndie in einem Zeitraum von nur etwa drei Wochen erbracht worden sind, als redlich verdiente Gegenleistung angesehen zu haben behauptet.\n\n-8-\n\nSchon das Übersehen dieses schwerwiegenden Umstandes im Rahmen der Würdigung der Einlassung des\nAngeklagten führt dazu, daß das Urteil nicht bestehen\nbleiben kann. Hinzu kommt, daß die Erwägungen, aufgrund deren die Strafkammer trotz der auch von ihr\nangenommenen erheblichen Verdachtsgründe glaubt, ein\nSchuldnachweis sei nicht geführt, auch für sich gesehen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Sie\nleiden darunter, daß die Strafkammer einzelne Umstände\ndes festgestellten Sachverhalts je für sich auf der\nGrundlage der Einlassung des Angeklagten einer isolierten Betrachtung unterzieht und es versäumt, sich anhand\ndes Gesamtbildes, das sich bei zusammenfassender Würdigung aller Einzelumstände bietet, die Frage zu stellen,\nob sie den für einen Schuldspruch ausreichend sicheren\nSchluß zulassen, daß der Angeklagte in Wirklichkeit\nentgegen seiner Einlassung vorsätzlich bei dem Verschieben strafbar erlangter Ware ins Ausland mitgewirkt hat.\n\nDie Strafkammer führt in diesem Zusammenhang aus,\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Angeklagte von der Rolle der DB GmbH\nbei dem Stoßbetrug keine Kenntnis hatte. Er habe nur\ngewußt, daß diese Firma im Handelsregister eingetragen\nwar und daß Hendrik ven de ZB von ihr Waren\nbezog. Aus dessen Schilderung habe er ferner entnehmen\nkönnen, daß die DEMEER GmbH in ihren Rechnungen bisher\ndie Mehrwertsteuer ausgewiesen, also Inlandsgeschäfte\ngetätigt, und Hendrik van de ZB die Waren\neinschließlich der Mehrwertsteuer bezahlt hatte.\nWeitergehende Kenntnisse hätten ihm nicht nachgewiesen\nwerden können.\n\n- 9 -\n\nDiese Erwägungen setzen die Richtigkeit der\n- auf ihre Glaubhaftigkeit erst zu überprüfenden -\nEinlassung des Angeklagten ohne weiteres voraus,\ner habe an die angeblichen Erklärungen van de\nZU ungeachtet dessen Bereitschaft, zusammen mit ihm durch falsche Belege den Zollbehörden ein in Wirklichkeit fingiertes Geschäft\nvorzutäuschen, geglaubt. Inwiefern der Niederländer\nven de ZB, dessen Exportgeschäfte er durch\nsein Verhalten unterstützte, nach der Vorstellung\ndes geschäftlich versierten Angeklagten mit der\nDE CnbH Inlandsgeschäfte hätte abgeschlossen\nhaben können, wird nicht erörtert, ebensowenig\nwie die Frage, welchen Wahrheitsgehalt man der\nEinlassung des Angeklagten in diesem Punkt zumessen kann, wenn man sie zusammen mit den ihn\nauch nach Auffassung der Strafkammer belastenden\nUmständen ins Auge faßt.\n\nIn ähnlich unzureichender Weise befaßt sich\ndie Strafkammer mit den Umstand, daß \"Hendrik van\nde ZB im Besitz von äußerlich ordnungsgemäßen Rechnungen und Quittungen der De GmbH an\ndie Firma Mg war\" (UA S. 99). Sie meint, angesichts der - wenn auch als falsch erkannten - Quittungen habe der Angeklagte davon ausgehen können\nund dürfen, daß die Firma Dieb \"auf jeden Fall\nden Kaufpreis als Gegenwert für die Waren erhalten\nhatte\". Auch hier wird die - anhand der offensichtlich dubiosen Umstände erst zu würdigende - Einlassung\ndes Angeklagten, er habe an ein völlig legales Geschäft\ngeglaubt, bei der Bewertung eines Einzelumstandes als\n\n- 10 -\n\nrichtig vorausgesetzt. Eine zutreffende Bewertung\nist demgegenüber nur möglich, wenn der Einzelumstand\nin das Gesamtbild aller Tatsachen eingefügt wird,\ndie für oder gegen den Angeklagten sprechen können,\nund wenn er dann auf seine Bedeutung für das Verhalten des Angeklagten untersucht wird. Erst eine\nsolche zusammenfassende Betrachtung ermöglicht eine\nrechtlich einwandfreie richterliche Überzeugungsbildung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zur Vortat - den von den Mitangeklagten begangenen Betrug - nicht. Sie konnten daher aufrechterhalten bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 £f.).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nLaufhütte Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-24/3-str-116-82-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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