{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-09-08_3_StR_147_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-09-08","aktenzeichen":"3 StR 147/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Schadenshöhe beim betrügerischen Verkauf von\nOptionen auf Warenterminkontrakte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 263\n\nZur Schadenshöhe beim betrügerischen Verkauf von\nOptionen auf Warenterminkontrakte.\n\nBGH, Urt. v. 8. September 1982 - 3 StR 147/82 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 147/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch und Kellner Hans-Jürgen B EEE zus\nDei A, Zeboren am Gi. GE 1947 in Tau /\nfü 7\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 8. September 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nDr. Krauth\nLaufhütte\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 16. November 1981\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die\nDauer von vier Jahren untersagt, selbständig oder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar den Verkauf oder\ndie Vermittlung von Warentermingeschäften (Optionen wie\nDirektgeschäften) zu betreiben.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nvermittelte der Angeklagte für die PB-Handels AG in\nIB, welche an der Londoner Rohstoffbörse gehandelte\n‚Optionen auf Warenterminkontrakte durch ausschließlich\nim Bundesgebiet bestehende Vermittlungsbüros vertrieb,\nzunächst von August bis 19. Dezember 1979 als sogenannter\nTelefonverkäufer im Büro RP und auf Grund neuen Entschlusses von Mitte Februar bis 8. September 1980 in\neinem eigenen Büro mit drei weiteren Telefonverkäufern\nOptionsgeschäfte,. Die P@B-Handels AG berechnete den\nOptionsnehmern auf die Preise ihres Brokers, also auf\ndie Originalprämie der Börse zuzüglich der Broker-Kommission, unterschiedliche Preisaufschläge bis zu\n392 %. Bei den Optionsnehmern wurde der Eindruck börsenüblicher Prämien erweckt und von dem Angeklagten dahin\nerläutert, daß die P@B-Handels AG eine Rückvergütung\noder gegebenenfalls eine Gewinnbeteiligung direkt von\nder Börse erhalte. Darüber hinaus stellte der Angeklagte\nals angeblich börsenerfahrener Fachmann, teilweise unter\n\nVortäuschung persönlicher Kontakte zur Londoner Börse,\nGewinne von 20 bis 30 % als nahezu sicher dar. Unter\nanderem gab er wegen angeblich besonders günstiger\nTrends \"heiße Tips\", in Einzelfällen sogar Gewinnversprechungen und erklärte, \"in erster Linie auf\nSicherheit\" zu gehen. In zwei Fällen spiegelte er\n\nmit Unterstützung der PWB-Handeis AG (die die Ver-Kaufsunterlagen fälschlich so ausstellte) vor, er\ngehe im Hinblick auf die sichere Gewinnerwartung\nselbst mit ins Geschäft. In Wirklichkeit war das bei\ndiesen Spekulationsgeschäften \"bestehende, nicht unbeträchtliche Verlustrisiko durch die hohen Kalkulationsaufschläge der Pf derart vervielfacht, daß die\nOptionen ihre reale Werthaltigkeit verloren. Dies\nwußte der Angeklagte\" (UA S. 15), auch wenn er über\ndie konkreten Aufschläge bei den Einzelgeschäften\nnicht unterrichtet wurde.\n\nIm Büro Rp vermittelte der Angeklagte fünf\nOptionsgeschäfte, von denen drei mit einem Totalverlust und zwei mit einem Teilverlust endeten. Nach\nGründung seines eigenen Büros vermittelte er, teilweise im Zusammenwirken mit den Telefonverkäufern\nBer, WERE und Kup, die vereinbarungsgemäß\nmit seinem Wissen und Wollen im Sinne der geschilderten\nPraxis vorgingen, 24 weitere Optionsgeschäfte. Von diesen endeten siebzehn mit einem Totalverlust und drei\nmit einem Teilverlust. Der Ausgang der restlichen vier\nkonnte im einzelnen nicht geklärt werden; nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ist auch hier ein Gewinn nicht erzielt worden.\n\nMit Recht hat das Landgericht das Verhalten des\nAngeklagten, der sich auch das Tun seiner entsprechend\nder Vereinbarung handelnden Telefonverkäufer zurechnen\nlassen muß, als (fortgesetzten) Betrug in zwei Fällen\nzum Nachteil der Optionsnehmer gewertet. Diese wurden,\nohne daß es auf die Täuschung über die Höhe der Aufschläge ankommt, über die Gewinnchancen, nämlich die\nWerthaltigkeit der Optionen getäuscht (vgl. BGHSt 30,\n177). Während die Optionen infolge der hohen Aufschläge\nden Kunden grundsätzlich keine, allenfalls bei ganz\naußergewöhnlichem Kursverlauf eine geringe Gewinnchance verschafften, wurde ihnen vorgespiegelt, Gewinne von 20 bis 30 % seien nahezu sicher; in Einzelfällen wurden sogar Gewinne \"versprochen\". Die Täuschung\nführte bei allen Optionsnehmern zu einem entsprechenden\nIrrtum, auf Grund dessen sie über ihr Vermögen verfügten,\nindem sie den nachteiligen Vertrag abschlossen. Hierdurch\nerlitten sie einen Schaden in Höhe des Optionspreises.\nDenn sie erhielten für ihr Geld eine Option ohne reale\nWerthaltigkeit, einen in ihrer Hand als Spekulationsobjekt wertlosen Gegenstand, weil eine realistische\nGewinnerwartung nicht vorhanden war. Daß einige Kunden\nletztlich nur einen Teil-, nicht einen Totalverlust erlitten haben, ist unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, in dem wegen\nder hohen Preisaufschläge die Option allenfalls bei\nganz außergewöhnlich günstigem Kursverlauf eine geringe\nGewinnchance enthielt, aber als Spekulationsmittel in\nWirklichkeit ungeeignet und damit zu dem vertraglich\nvorausgesetzten Zweck untauglich war.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß - auch\nüberteuert verkaufte - Optionen während der Laufzeit einen\n\nWert (Marktpreis) haben (vgl. BGHSt 30, 388), also bei\nVertragsschluß zum Beispiel objektiv den von den Brokern\nin London verlangten Preis zuzüglich der Provision eines\nseriösen inländischen Maklers wert sind. Bei den wegen |\ndes überhohen Preises letztlich ohne reale Gewinnchance |\nbleibenden Optionen beläuft sich der Vermögensschaden\n\nder börsenunerfahrenen Kunden nicht nur auf die objektivwirtschaftliche Wertdifferenz zwischen der Leistung (der\nOption) und der Gegenleistung (des Geldbetrages), sondern\n\ner erfaßt den ganzen Optionspreis. Denn diese Kunden\n\nkonnten den den Optionen trotz der hohen Aufschläge\nwährend der Laufzeit immer noch innewohnenden Restwert w\nauch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, weil\n\nsie sich aufgrund der Täuschung des wirklichen Wertes\n\nder Optionen überhaupt nicht bewußt waren und keine\nVeranlassung sahen, ihn rechtzeitig vor dem Verfalltag\n\nzu realisieren (vgl. BGHSt 16, 321, 326; RGSt 49, 21).\n\nMit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von der\n\nin BGHSt 30, 388 abgedruckten Entscheidung des 5. Strafsenats ab. In dem dort zugrundeliegenden Fall waren\n\ndie Optionen auch für die Käufer nicht \"völlig wertlos\",\n\nDer Angeklagte, der zumindest billigend in Kauf\nnahm, daß kein Kunde einen Gewinn erzielte und daß »\ndie Kunden um ihren Einsatz in voller Höhe geschädigt\nwurden, handelte schließlich in der Absicht, einen\nDritten - der PgB-Handels AG - einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil, nämlich den Abschluß der Optionsverträge, zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1961, 684).\nDie grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Strafzu-\n\nmessung (vgl. BGHSt 29, 319, 320) 1äßt Rechtsfehler\nnicht erkennen und hält sich im Rahmen des diesem\nzustehenden Ermessen.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nLaufhütte Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-08/3-str-147-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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