{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-09-01_3_StR_185_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-09-01","aktenzeichen":"3 StR 185/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR_185/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz R EEE zus MEERE,\ndort geboren am @. EEE :335,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n06L\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\nDr. Krauth,\n\nDr.Gribbohnm,\n\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nPrrany\nr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 3. November 1981 dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte von der Anklage im Fall\n\nFEED freigesprochen wird.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nInsoweit werden der Staatskasse die Kosten des\n\nRechtsmittels und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung zu einem Jahr und zwei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung sachlichen Rechts,\n\nI. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft\ngegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndie Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, die er als wirtschaftlicher Allein- oder Mitinhaber und tatsächlicher\nGeschäftsführer der Firmen KW, SCHE und SchB-\n@B nicht abgeführt hat, durch eine und dieselbe Handlung, also in Tateinheit (§ 52 StGB) begangen.\n\na) Bei der Hinterziehung von Steuern verschiedener Steuerarten liegen im allgemeinen mehrere selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB vor (BCH, Beschluß vom\n7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78 bei Holtz MDR 1979, 279 $;\nBeschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78). Das gilt sowohl dann, wenn der Täter falsche Angaben zu den einzelnen Steuern macht, als auch dann, wenn er es entgegen\nseinen Pflichten unterläßt, die erforderlichen Erklärungen\nfür sie abzugeben (BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR\n239/79 bei Holtz MDR 1979, 987). Gleichzeitigkeit\ndes Handelns oder Unterlassens verbindet verschiedene\nSteuerhinterziehungen für sich allein noch nicht zur\nTateinheit.,\n\nb) Eine solche Verbindung ist aber möglich, wenn\nsich die Ausführungshandlungen, durch welche die Steuern\nverkürzt werden, ganz oder teilweise decken. Das kann der\nFall sein, wenn mehrere gleichzeitig abgegebene Steuer-\n\nerklärungen dieselben falschen Angaben enthalten (BGH,\nUrteil vom 30. September 1980 - 5 StR 394/80 bei Holtz\nMDR 1981, 100 f; Urteil vom 11. Mai 1982 - 5 StR 181/82\n= WiStra 1982, 145), wenn eine falsche Erklärung (in\neinem Vordruck oder in einer Rechnung) förmlich für\nmehrere Steuerarten abgegeben wird (RG JW 1936, 1677,\n1678; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78\nbei Holtz MDR 1979, 279 £f; Beschluß vom 22.März 1979\n\n- 4 StR 641/78; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. August\n1980 - 4 StR 428/80 = NJW 1980, 2591 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für mehrere Leistungen innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) oder wenn - bei Begehung\ndurch Unterlassen - die verletzten Steuerpflichten durch\neine und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen wären (BGH,\nUrteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79 bei Holtz MDR\n1979, 987). Darin erschöpft sich die Möglichkeit des\nrechtlichen Zusammentreffens zur Tateinheit jedoch nicht.\nSie kommt bei der Hinterziehung verschiedener Steuerarten vielmehr auch in Betracht, wenn der Täter bei der\nförmlichen Abgabe einer falschen Erklärung für eine\n\n: Steuerart davon ausgeht, das Finanzamt werde sie - etwa\nim Wege der Schätzung - auch für eine andere Steuerart\nmitheranziehen, wenn er dies will und wenn er deshalb\nmit der Einreichung der falschen Erklärung für die eine\nSteuerart unmittelbar auch zur Verkürzung der anderen\nansetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR\n641/78).\n\nc) So liegt der Fall nach der Tatplanung hier.\nDer Angeklagte hat für keine der Firmen, unter deren\nNamen er sein Gewerbe betrieb, die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (UA S. 21, 24 und\n27). Alser die falschen Lohnsteueranmeldungen der Firma\n\n-5_\n\nUmsatzsteuer dienen würden. Das billigte er auch.\n\nDas Landgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich\nfest. Es ergibt sich Jedoch aus den Zusammenhang der\nUrteilsgründe. Denn nach der Art des vom Angeklagten\nbetriebenen Gewerbes - er stellte anderen Unternehmen\nArbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung (UA S, 12,\n25) - lassen (richtige) Angaben über Lohnzahlungen\nRückschlüsse auf die Höhe des Betriebsumsatzes zu\n\n(UA S, 41, 45), so daß aus seiner Sicht die Annahme\nnahelag, das Finanzamt werde bei der nach dem Tatplan\nvon Anfang an in Kauf genommenen Schätzung der Umsatzsteuer (UA S. 11 £) mit auf die falschen Lohnsteueranmeldungen zurückgreifen. Überschneiden sich danach die\nAusführung der Lohnsteuerhinterziehung und die der Umsatzsteuerhinterziehung Jedenfalls insoweit, als sie\ndie Firma Kg» betreffen, so verbindet dieses einheitliche Teilstück beide fortgesetzten Taten in vollem Umfange zur rechtlichen Tateinheit,\n\n2. Auch die Angriffe, welche die Staatsanwaltschaft unabhängig von der von ihr angestrebten Schuld-Spruchänderung gegen den Strafausspruch richtet, sind\nunbegründet. Daß die neue Freiheitsstrafe die einschlä-\n\n gige Vorstrafe aus dem Urteil vom 20, Oktober 1976 nur\n\num zwei Monate übersteigt, macht sie nicht unvertretbar\nmilde und damit rechtsfehlerhaft, Die strafschärfenden\nGesichtspunkte, welche die Revision zur Begründung ihrer\nentgegengesetzten Auffassung anführt, sind im Urteil berücksichtigt. Eine Freiheitsstrafe, die den Täter\ntrifft, muß nicht notwendig erheblich höher sein als\n\ndie, die wegen einer einschlägigen Vortat gegen ihn\nverhängt worden ist.\n\nII. Da die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft auch zu seinen\nGunsten wirkt (§ 301 StPO), muß der Senat einen unterbliebenen Teilfreispruch nachholen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Komplex\nFeiEEB der Tat nicht für überführt gehalten. Es hat ihn\ninsoweit gleichwohl nicht freigesprochen, weil der Konplex bei einem Schuldnachweis in den vom Gesamtvorsatz\numfaßten Fortsetzungszusammenhang gefallen wäre (UA S,\n43). Diese Erwägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Vielmehr ist hier ein Teilfreispruch geboten, weil\ndie Anklage und der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten insoweit zwei selbständige Taten zur Last gelegt haben (BGH\nNJW 1952, 432; Hürxthal in: KK § 260 StPO Rdn 21 mit weiteren Nachweisen; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 260 Rdn 15)\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nDr. Gribbohm Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/3-str-185-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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