{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-07-01_3_StR_107_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-07-01","aktenzeichen":"3 StR 107/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 107/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSybille Gabriele E ip , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EM. mp 1952 in Hamm,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu\nNr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n1. Juli 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n11. Dezember 1981 aufgehoben, soweit der\nMaßstab für die Anrechnung vollstreckter\nausländischer Strafe oder anderer Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat war sie\nbereits in den Niederlanden inhaftiert. Mit der Revision\nerhebt sie die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist\nim wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrtindet. Es greift nur zu einem Teil des Strafausspruchs\ndurch.\n\nDie Strafkammer hat zwar ausgesprochen, daß (auch)\ndie Freiheitsentziehung, welche die Angeklagte in dieser Sache im Ausland erlitten hat, auf die erkannte\nStrafe anzurechnen ist. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\nhat sie es aber unterlassen, den Maßstab der Anrechnung\nzu bestimmen. Zur Nachholung dieser Entscheidung, die\nder Tatrichter nach seinem Ermessen zu treffen hat, ist\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH,\nBeschl. v. 5. März 1982 - 3 StR 56/82 - m. Nachw.).\n\nSchmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth\n\nDr.Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/3-str-107-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/3-str-107-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.413882+00:00"}}