{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-06-23","aktenzeichen":"3 StR 197/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 197/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst Martin PeEEEB ohne festen\nWohnsitz, geboren am GB. EB 1954 in DagiiiiEEEED / >\nVe zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.4.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1982\n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in drei Fällen, wegen versuchter\nräuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n_ Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch\nrichtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch\nkeinen Bestand.\n\n1. Zur Begründung ihrer Annahme, die formellen\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB lägen vor, verweist die Strafkammer allgemein auf den Lebenslauf\ndes Angeklagten, der mehrmals zu Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sei und hierfür mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt\nhabe. Was hierzu im Urteil mitgeteilt wird, reicht\njedoch nicht aus.\n\nBei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n§ 66 Abs. 1 StGB muß der Täter wegen früherer Taten\nschon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dabei\ngilt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine\neinzige Verurteilung (§ 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3\n\nSatz 1 StGB), und zwar auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (Dreher/Tröndle, StGB LO. Aufl. § 48\nRan 6 m.Nachw.), Die vom Landgericht Essen aus vier\nmehrjährigen Strafen gebildete Gesamtzuchthausstrafe\nvon 15 Jahren, nach deren Verbüßung der Angeklagte\n\nam 19. Dezember 1980 entlassen worden ist, reicht\ndaher zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht aus.\n\nVorher war der Angeklagte mit einer ein Jahr\nerreichenden Strafe zuletzt am 23. August 1956 belegt\nworden (UA S. 9). Diese Strafe bleibt jedoch - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - gemäß § 66\nAbs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4 StGB außer Betracht. Der\nAngeklagte hat die ihr zugrunde liegende Tat am 21. Mai\n1956 begangen. Die erste der von der fünfzehnjährigen\nGesamtstrafe erfaßten Taten beging er am 7. Juni 1964\n(uA S. 15). In der dazwischenliegenden Zeit hat er\nnach den Urteilsfeststellungen lediglich bis zum 25. Juni\n1957 ein Jahr Zuchthaus (UA S. 9), bis zum 25. Juli 1958\nden Rest einer Jugendstrafe (UA S. 8) und bis zum 12. Juni\n1963 sechs Monate Gesamtgefängnisstrafe (VA S. 12) verbüßt. Er hat sich somit zwischen den beiden Taten länger 9\nals fünf Jahre in Freiheit befunden.\n\nAls zweite Strafe im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB käme danach im Hinblick auf ihr Ausmaß an sich nur\nnoch die am 16. Oktober 1954 erkannte Jugendstrafe in\nHöhe von - nach Umwandlung aus einer unbestimmten Strafe -\nzwei Jahren sechs Monaten und 22 Tagen in Betracht. Auch\nsie darf jedoch nicht mehr herangezogen werden. Zwar sind\n\nzwischen der ihr zugrunde liegenden letzten Tat vom\n2. August 1954 (UA S. 9) und der am 23. August 1956\nabgeurteilten Tat vom 21. Mai 1956 weniger als fünf\nJahre verstrichen. § 48 Abs. 4 StGB ist aber so zu\nverstehen, daß die außer Betracht bleibende Tat auch\nbei der Prüfung, ob vor ihr liegende weitere Taten\nherangezogen werden dürfen, nicht zu berücksichtigen\nist. Die fünfjährige Frist muß also zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, d.h.\nden zur Begründung der formellen Voraussetzungen der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen,\nVortaten gewahrt sein (Horn in SK 3. Aufl. § 66 Rdn 12,\n§ 48 Rdn 25).\n\n2. Außer dem Ausspruch über die Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat der Senat auch den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben. Er kann nicht ausschließen,\ndaß die irrige Annahme, die Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB lägen vor, sich zum Nachteil des\nAngeklagten auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt\nhat. Für die neue Hauptverhandlung weist er darauf\nhin, daß es sich empfiehlt, sorgfältig solche Strafzumessungserwägungen zu vermeiden, die Zweifel daran\nwecken könnten, ob dem Tatrichter das Verbot strafschärfender Verwertung von Umständen, die Merkmale\ndes gesetzlichen Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB),\ndeutlich vor Augen gestanden hat. Zweifel in dieser\nHinsicht könnten sich hier daraus ergeben, daß dem\nAngeklagten in den Fällen 2 und 4 (UA S. 56, 57)\n\"Habgier\" zur Last gelegt wird, ohne daß deutlich\ngemacht wird, inwiefern ihm,dessen Beute in keinem\nder acht Fälle außergewöhnlich, vielmehr meist sehr\n\ngering war, insoweit mehr vorzuwerfen ist als die in\nJedem Raub steckende Bereicherung mit fremden Gut.\n\n3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Auffassung gelangen, daß die formellen Voraussetzungen des\n§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind, oder sollte er die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 2 StGB in Erwägung ziehen, so wird er in die dann\nerforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\nTaten (§ 66 Abs 1 Nr. 3 StGB) alle diejenigen Taten,\ndie nach seiner Auffassung für einen Hang zu erheblichen\nStraftaten und damit für eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit symptomatisch sind, im\neinzelnen in seine Erwägungen einzubeziehen haben (vgl.\ndie Rechtsprechungshinweise bei Dreher/Tröndle, StGB\n40. Aufl. § 66 Rdn 17).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-23/3-str-197-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-23/3-str-197-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.959098+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-23/3-str-197-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1982-06-23","dockets":["3 StR 197/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.06.1982 – 3 StR 197/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-23/3-str-197-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/48","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"48","label":"§ 48 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:47.959098+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}