{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-06-21_3_StR_177_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-06-21","aktenzeichen":"3 StR 177/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 177/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Andreas HWB aus EB, dort geboren\nam . EEE 1957,\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat\nsie Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, *'daß der Angeklagte als Heranwachsender wegen Vermögensdelikten 5 Tage Jugendarrest verbüßt hat' (UA S. 17).\n\nDamit ist ersichtlich die Verurteilung des Angeklagten\ndurch das Amtsgericht Essen vom 23. August 1978 gemeint\n(vgl. UA S. 6). Diese Verurteilung durfte jedoch nicht\n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Sie ist\ngemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden (Auskunft des Bundeszentralregisters vom\n\n23. Juli 1981 Hülle vor Bd. II dA., Nr. 4). § 58 Abs. 1\n\nund 2 BZRG bestimmt, daß Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine frei- vw\nheitsentziehende Maßregel der Besserung oder Sicherung\neingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 17. September\n1981, also vor Erlaß des Urteils (15. Dezember 1981),\n\n24 Jahre alt geworden. Das Zentralregister enthält für\n\nden Angeklagten keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 17. September\n1981 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. §§ 55\n\nSatz 2, 58 Abs. 4 BZRG durfte daher das Landgericht bei\nder Strafzumessung die fragliche Verurteilung zu 5 Tagen\nJugendarrest nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten\n\n(BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - 3 StR 101/74). Das\nUrteil unterliegt danach im Strafausspruch - soweit\nes den Angeklagten Heß betrifft - der Aufhebung.\"\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-21/3-str-177-82","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-21/3-str-177-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.825199+00:00"}}