{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-05-13_3_StR_144_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"3 StR 144/82","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank-Dieterr 5 t mp aus OH, dort geboren\nan 0. EEE 1962,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und\nzu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 13. Mai 1982 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 24. November 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nzwei Fällen, je in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen\nzweier Fälle des Diebstahls im besonders schweren Fall\nsowie wegen Diebstahls und Körperverletzung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils zu einer\nJugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Urteilsgründen scheint die Jugendkamnmer\ndie Höhe der Strafe in erster Linie nach der Schwere\ndes dem Angeklagten vorzuwerfenden Verschuldens bemessen\nzu haben. Dafür spricht, daß sie es - für sich genommen\nzutreffend - als strafschärfend gewertet hat, daß der\nAngeklagte \"Urheber des Raubüberfalls auf die Zeugin\nKEREER\" war, daß also von ihm die Anregung zu dieser\nTat ausgegangen war, daß er der alten Frau erhebliche\nSchmerzen zugefügt hat und daß er die weiteren Taten in\nder Nacht zum 5. Juli 1981 ausgeführt hat, obwohl der\nMitangeklagte ihn davon abhalten wollte (UA S. 19). Auch }\ndie Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe enthält einen Hinweis auf die Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 18). Allerdings hat die Strafkammer andererseits als schuld- und strafmindernd die alkoholische Enthemmung des Angeklagten, die zur Anwendung des § 21 StGB\nführte, berücksichtigt und mit Rücksicht auf sie auch\nfestgestellt, daß trotz der gegenüber älteren Menschen\nverübten Gewalt auf eine besonders brutale Einstellung\nder Täter nicht zu schließen sei (UA S. 19).\n\nOb und inwieweit der Tatrichter den Erziehungszweck\nder Jugendstrafe bei der Strafzumessung berücksichtigt\nhat und welche Erwägungen in diesem Zusammenhang zu der\nFestsetzung der mehrjährigen Strafe geführt haben, läßt\ndas Urteil dagegen in keiner Weise erkennen. Den einzigen\nHinweis auf den Gesichtspunkt der Erziehung enthält die\nBegründung der Kostenentscheidung (UA S. 20). Im Rahmen\nder Strafzumessung wird lediglich festgestellt, daß der\nAngeklagte \"um eine charakterliche Wandlung bemüht\" ist\n(UA S. 19). Damit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen,\nob der Tatrichter den Erziehungszweck der Strafe, der\n\nauch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen\nHeranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat, rechtlich\nzutreffend berücksichtigt hat. Bei der Bemessung der\nJugendstrafe ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten\nmaßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender\nBedeutung sind. Auch wenn die Schwere der Schuld bei der\nBemessung der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung hat,\nist der Erziehungszweck - und zwar vorrangig - zu berücksichtigen (BGH MDR 1982, 339). Da nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Höhe der Jugendstrafe auf dem dargelegten Mangel beruht, kann das Urteil insoweit keinen\nBestand haben.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-144-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-144-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.557485+00:00"}}