{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-05-13_3_StR_118_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"3 StR 118/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer Titel oder Berufsbezeichnungen im ausschließlich\nprivaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur\ngegenüber einer Person unbefugt verwendet, ohne dadurch\nInteressen der Allgemeinheit zu gefährden, macht sich\nnicht nach § 132 a StGB strafbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 132 a\n\nWer Titel oder Berufsbezeichnungen im ausschließlich\nprivaten Bereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur\ngegenüber einer Person unbefugt verwendet, ohne dadurch\nInteressen der Allgemeinheit zu gefährden, macht sich\nnicht nach § 132 a StGB strafbar.\n\nBGH, Beschl. vom 13. Mai 1982 - 3 StR 118/82 - LG Krefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 118/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebswirt Günther Karl-Heinz L EEEB\naus KEEEEEE, geboren am @. @EB 1955 in BEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 4 auf dessen Antrag - am 13. Mai\n1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n14. Oktober 1981 aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 6 der\nUrteilsgründe wegen Mißbrauchs eines\nakademischen Grades und einer Berufsbezeichnung verurteilt worden ist;\ninsoweit wird er freigesprochen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen.\n\n2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, fallen die Kosten des Verfahrens und\nseine notwendigen Auslagen der Staatskasse\nzur Last.\n\n3, Zur Neubemessung der Strafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nim übrigen wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie im Fall II 6 der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung\nwegen Führens eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" nach § 132 a Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB. Im übrigen ist die Revision zum\nSchuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts traf\nsich der Angeklagte einmal mit der Zeugin FEB aufgrund einer Kontaktanzeige in einer Gaststätte in\nKeEEB. Im Laufe des Gesprächs gab er sich ihr gegenüber wahrheitswidrig mehrfach als in Köln tätiger Rechtsanwalt aus, der in zwei Fachrichtungen den Doktortitel\nerlangt habe (UA S. 15); hierdurch wollte er der Zeugin\nimponieren, aber keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen (UA S. 27). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Doktortitel und die Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" nicht im Sinne des § 132 a StGB geführt.\n\nSchon vor der Neufassung des § 132 a StGB durch\nArtikel 19 Nr. 51 EGStGB wurde allgemein die Auffassung\nvertreten, daß sich nicht nach § 132 a StGB strafbar\nmache, wer Titel oder Amtsbezeichnungen im privaten Bereich nur bei einer Gelegenheit und nur gegenüber einer Person unbefugt in Anspruch nehme\n(vgl. OLG Stuttgart NIW 1969, 1777 £; Schönke/Schröder,\nStGB 17. Aufl. § 132 a Rdn 10). Der neue § 132 a StGB\nhat das Tatbestandsmerkmal \"führt\" beibehalten. Bei der\n\n-u-\n\nBeratung der Neufassung ging die Bundesregierung\nunwidersprochen von der bisherigen Auslegung aus,\n\n\"daß ein unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung\n\nnur dann vorliegt, wenn es in einer Weise geschieht,\n\ndie die Interessen der Allgemeinheit berührt\" (BT-Drucks. 7/550 S. 361). In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu aa0: \"Geschützt\n\nwerden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer 'herausgehobenen'\nStellung, sondern die Allgemeinheit davor, daß einzelne\nvon ihnen im Vertrauen darauf, daß eine bestimmte Person\neine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können.\"\n\nDer Schutzzweck der Vorschrift erfaßt also nicht schon\n\"den rein äußerlichen Mißbrauch, durch den sich der\nTäter.einen falschen Schein gibt\". Darauf hat der Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform ausdrücklich hingewiesen (BTDrucks. 7/1261 S. 12).\n\nDen Tatbestand des § 132 a StGB erfüllt somit\nnicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder\neiner Berufsbezeichnung. Der Täter muß vielmehr Titel\noder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, daß das durch § 132 a StGB geschützte Rechtsgut\ngefährdet wird (vgl. BayObLG MDR 1980, 247; Dreher/\nTröndle, StGB 40. Aufl. § 132 a Rdn 15; Rudolphi in SK\n8 132 a Rdn 12; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl:\n§ 132 a Rdn 17; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 132 a Rdn 20)\nWann dies angenommen werden kann, hängt von den jeweiligen\nUmständen des Einzelfalls ab. Der Bundesgerichtshof hat\nin dem Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 173/73 - eine\nunbefugte Titelführung im Sinne des § 132 a StGB darin\ngesehen, daß sich der Angeklagte in einem mehrmonatigen\n\nZeitraum bei verschiedenen Gelegenheiten mindestens\ngegenüber vier Privatpersonen unberechtigt als Professor\nausgegeben hatte. So liegt der Sachverhalt hier nicht.\nDenn der Angeklagte bezeichnete sich gegenüber der Zeugin\nFEED lediglich bei einer einmaligen privaten Verabredung\nals promovierter Rechtsanwalt, um ihr zu imponieren. Die\nKammer konnte nicht feststellen, daß die Zeugin hierdurch\nzu einem bestimmten Verhalten veranlaßt worden ist oder\nwerden sollte. Es kann daher unentschieden bleiben, inwieweit dies für die Anwendung des § 132 a StGB erheblich\ngewesen wäre.\n\nDer Angeklagte hat also im ausschließlich privaten\nBereich bei einer einmaligen Gelegenheit nur gegenüber\neiner Person unbefugt einen Titel und eine Berufsbezeichnung verwendet, ohne dadurch Interessen der\nAllgemeinheit zu gefährden. Das reicht für eine Strafbarkeit nach § 132 a StGB nicht aus. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war der Angeklagte\ninsoweit freizusprechen.\n\nBei der Art des der aufgehobenen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts, den die Strafkamner mit\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten geahndet hat, kann\nder Senat nicht sicher ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auch bei der Bemessung der wegen Betrugs und Betrugsversuchs verhängten Strafen ausgewirkt hat. Diese\n\nwaren daher ebenfalls aufzuheben. Davon unberührt\nbleibt die Festsetzung der Geldbußen wegen unerlaubter\nRechtsberatung.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-118-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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