{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-05-12_3_StR_142_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"3 StR 142/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 142/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Fritz Heinrich G EB zus\n\nDEE, geboren am &B. GEB 1957 in SOME,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n|\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 12. Mai 1982, in der Sitzung\nvom 13. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EENEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte RENNER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n30. Oktober 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung,auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision\nmacht der Angeklagte Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit\nder Rüge, daß das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind\n(§ 338 Nr. 6 StPO).\n\nIn der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nist vermerkt: Am dritten Verhandlungstag stellte der\nVorsitzende fest, daß sich im Zuhörerraum eine Dame mit\nübergroßer Sonnenbrille und einem das Gesicht nahezu\nganz verdeckenden schwarzen Schlapphut befand, die in\nder Verhandlung geraume Zeit intensiv mitschrieb. Auf\ndie Frage, warum und was sie mitschreibe, erwiderte sie,\nsie notiere das heutige Datum. Der Vorsitzende untersagte ihr das weitere Mitschreiben. Die Zuhörerin\nschrieb weiter. Auf die Frage, warum sie in dieser Verkleidung erschienen sei und sich nicht an die Anordnungen halte, antwortete sie, das gehöre zu ihrem Lebensstiel. Daraufhin beschloß das Gericht, daß die Zuhörerin den Sitzungssaal verlassen solle, \"weil sie den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge geleistet und\nsich ungebührlich verhalten hat\". Die Zuhörerin entfernte sich.\n\nDurch die von der Zuhörerin befolgte Anordnung des\nGerichts, den Sitzungssaal zu verlassen, ist die Öffentlichkeit in ungesetzlicher Weise beschränkt worden. Die\n\nMaßnahme 1äßt sich weder auf eine Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes noch auf einen sonstigen,\nim Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten Grund (vel.\nBGHSt 17, 201, 203) stützen.\n\nDer beanstandete Beschluß des Gerichts bringt die\nRechtsgrundlage für die Entscheidung nicht zum Ausdruck.\nAufgrund des § 175 GVG ist er nicht ergangen. Auch wenn\nnach der \"Verkleidung\" der Zuhörerin gefragt worden war,\nhat das Gericht ausweislich der Beschlußbegründung in\nder auffälligen Kleidung keinen Anlaß zum Einschreiten\ngesehen. Ein Vorgehen nach § 178 GVG scheidet ebenfalls\naus, weil kein Ordnungsmittel im Sinne dieser Vorschrift\nverhängt worden ist.\n\nEine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG\nhat der Vorsitzende erkennbar auch nicht treffen wollen.\nDenn von dem ihm selbst nach dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen wollte er keinen Gebrauch machen, so\ndaß die Voraussetzungen für ein Hinausweisen aus dem Sitzungssaal durch den Vorsitzenden keiner weiteren Erörterung bedürfen (vgl. u.a. BGHZ 67, 184, 189). Wie der Beschlußbegründung zu entnehmen ist, reichte ihm die in\nden \"schnippischen\" Antworten der Zuhörerin liegende Ungebühr für eine Anordnung durch den Vorsitzenden nach\n§ 176 GVG nicht aus. Vielmehr hat er einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt, welcher nicht nur auf das ungebührliche Verhalten, sondern zunächst ausdrücklich auf\ndas Nichtbefolgen der Anordnungen des Vorsitzenden gestützt ist.\n\nAllerdings hätte der Vorsitzende auch - da es sich\n\nnicht um einen Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 172 GVG\n\nyi\n\nhandelt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 273) - die danach letztlich noch in Betracht kommende Entscheidung\ngemäß § 177 GVG allein erlassen können, weil die betroffene Person nicht am Verfahren beteiligt war. Daß\ner die Maßnahme nicht selbst ergriffen hat, beruht ersichtlich auf einem Verkennen der durch das Gesetz zur\nErgänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3686)\nerfolgten Neufassung des § 177 GVG, wonach nunmehr über\nMaßnahmen gegenüber einem Zuhörer der Vorsitzende allein\nbefindet (§ 177 Satz 2 GVG). Ob nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung durch das Gericht, der das Gesetz ausweislich der für das Entfernen von Verfahrensbeteiligten getroffenen Regelung grundsätzlich den Vorzug gibt, auch gegenüber einer bei der Verhandlung\nnicht beteiligten Person noch zulässig ist, kann dahinstehen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW 1977, 309,\n311; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 176 GVG\nRdn. 25; Mayr in Karlsruher Kommentar § 176 GVG Rdn.6;\nandererseits OLG Koblenz MDR 1978, 693). Denn jedenfalls\nist eine Maßnahme nach § 177 Satz 1 GVG der Sache nach\nnicht begründet.\n\nZwar hat die Zuhörerin einer Anordnung des Vorsitzenden keine Folge geleistet. Die Anordnung war aber bei\nder gegebenen Sachlage nicht zulässig, weil sie nicht\nder Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung diente,\nIndem die Zuhörerin - anscheinend geräuschlos - \"intensiv mitschrieb\", störte sie die Verhandlung nicht. Der\nbloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche\nAufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht -\nsei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179),\nals Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei dif-\n\nfamierender Berichterstattung), als Referendar, Student\noder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber\ndes Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder\nfür den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen\neine Gedächtnisstütze zu haben - rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt\nauch, wenn das ständige Schreiben den Richter \"nervös\nmacht\" (vgl. BGH bei Herlan GA 1963, |102). Das Mitschreiben durch einen Unbeteiligten ist allerdings anders zu\nbeurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973,\n730; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71;\nRiStBV Nr. 128 Abs. 2) oder wenn sich ein Tatbeteiligter,\ngegen den noch gesondert ermittelt wird, unterrichten\nwill (vgl. BGHSt 3, 386). Auf solche Besonderheiten hat\nsich das Gericht nicht berufen; sie sind auch nicht erkennbar.\n\nDa die Zuhörerin als eine bei der Verhandlung nicht\nbeteiligte Person unzulässig aus dem Sitzungssaal gewiesen worden ist, sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (vgl. BGHSt 17, 201,\n205; 18, 179, 181). Gemäß § 338 Nr. 6 StPO ist das angefochtene Urteil als auf dieser Gesetzesverletzung beruhend anzusehen.\n\nWeil schon die Rüge wegen des Verstoßes gegen den\nÖffentlichkeitsgrundsatz Erfolg hat, braucht das weitere Revisionsvorbringen nicht erörtert zu werden. Der neu\n\ny\n\nmit der Sache befaßte Tatrichter wird Gelegenheit haben,\nsich mit den von der Verteidigung vorgebrachten Zweifeln\nan dem im angefochtenen Urteil festgestellten Tatplan des\n\nAngeklagten, insbesondere an dessen Tötungsvorsatz auseinanderzusetzen.\n\nDr.Schauenburg Dr.Krauth Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-142-82","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-142-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.495675+00:00"}}