{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1982-05-12_3_StR_129_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"3 StR 129/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 24, 74 Abs. 3;\n\nStPO 1975 §§ 331, 348\n\nEin Berufungsurteil,durch das die große Strafkammer die\nStrafgewalt des Schöffengerichts überschritten hat, kann\nvom Bundesgerichtshof nicht als erstinstanzliches Urteil\nbehandelt werden, wenn die Strafkammer wegen des Verbots\nder reformatio in peius an einer solchen Überschreitung\nrechtlich gehindert war. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig (im Anschluß an BGHSt 23, 283).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHZ; Ja\n\nGVG § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 135 Abs. 1,\n§ 24, 74 Abs. 3;\n\nStPO 1975 §§ 331, 348\n\nEin Berufungsurteil,durch das die große Strafkammer die\nStrafgewalt des Schöffengerichts überschritten hat, kann\nvom Bundesgerichtshof nicht als erstinstanzliches Urteil\nbehandelt werden, wenn die Strafkammer wegen des Verbots\nder reformatio in peius an einer solchen Überschreitung\nrechtlich gehindert war. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig (im Anschluß an BGHSt 23, 283).\n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 129/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred L EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren\nan. @W 1955 in Mei,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 12. Mai 1982 in der Sitzung\nvom 13. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt RB aus EEE bei der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nbeschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Dezember 1981 nicht zuständig. Zuständig ist\ndas Oberlandesgericht Karlsruhe.\n\nGründe:\n—[t\nDas Schöffengericht Mannheim hatte den Angeklagten\nwegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe\nvon 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, Gegen dieses Ur-\n\nFür die Entscheidung über das Rechtsmittel ist\nder Bundesgerichtshof nicht zuständig. Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um ein Urteil\neines Landgerichts im ersten Rechtszug (§ 135 Abs, 1 GVc),\nsondern um ein Berufungsurteil einer großen Strafkammer\nim Sinne des § 1>1 Abs. I Nr. 1 Buchst, d avec, Zuständig\nist daher das Oberlandesgericht Karlsruhe, Dies war\ngemäß § 348 StPO durch Beschluß auszusprechen,\n\nnach seiner Formel und seinen Gründen ein Berufungsurteil,\n\nkammer ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Berufungsgericht erlassen wollte, unter bestimmten Voraussetzungen\nals erstinstanzliches und daher mit der Revision zum\nBundesgerichtshorf anfechtbares Urteil behandelt werden,\n\nDer Bundesgerichtshof hat das bisher zugelassen, wenn\ndie große Strafkammer bei der Verhängung der Strafe\nüber die auch für sie als Berufungsgericht geltende\nStrafgewalt des Schöffengerichts - Freiheitsstrafe\n\nbis zu drei Jahren (§ 24 Abs. 2 GVC) - hinausgegangen\nist und in der Hauptverhandlung die für das erstinstanz.\nliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften beachtet hat (BGHSt 23, 283; BGH GA 1968, 340). Diese\nVoraussetzungen liegen hier an sich vor. Die Kammer\n\nhat unabhängig vom Amtsgericht sämtliche Feststellungen\nzum Schuldspruch und zum Strafausspruch aufgrund eigener ‘\nBeweisaufnahme neu getroffen. ntgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts hat sie hierbei auch kein\nBeweismittel benutzt, das sie nur als Berufungsgericht\nhätte verwenden dürfen. Zwar hat sie die Verlesung der\nvor dem Schöffengericht gemachten Aussage des Zeugen\nBe auf den nur für das Berufungsverfahren geltenden\n\n§ 325 StPO gestützt (UA S. 19). Die Verlesung wäre jedoch auch nach dem für das Beweisverfahren erster Instanz\ngeltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen, weil\nsich Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter mit der\nVerlesung einverstanden erklärt hatten (Bd. II Bl.\n\n291 d.A.).\n\nDie Umdeutung des Berufungsurteils in ein im\nersten Rechtszug ergangenes Urteil scheitert hier jedoch daran, daß die Strafkammer aus Rechtsgründen gehindert war, auf eine den Strafbann des Schöffengerichts übersteigende Strafe zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung gegen das Urteil des\nSchöffengerichts Mannheim auf den Strafausspruch beschränkt. Ihre Berufung darf daher nur insoweit zu\neiner Erhöhung der Strafe führen, als dies auch ohne\n\ndie gleichzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten\nzulässig wäre. Denn sonst würde, was § 331 StPO verbietet, erst die Berufung des Angeklagten seine höhere\nBestrafung ermöglichen. Hätte der Angeklagte keine Berufung eingelegt, so hätte die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts als rechtskräftig ihrer\nEntscheidung zugrundelegen müssen und keine eigenen\nFeststellungen zur Tatfrage treffen dürfen. Es würde\ndann an einem vollständigen Beweisverfahren erster\nInstanz vor der Strafkammer fehlen. Das hätte zur Folge,\ndaß eine Behandlung des Berufungsurteils als erstinstanzliches nicht in Betracht käme und die Strafkamner an die\nStrafgewalt des Amtsgerichts gebunden wäre (vgl. BGHSt\n23, 283, 285; BGH NJW 1970, 155, 156). Denn der Anspruch\ndes Angeklagten auf Einhaltung der sachlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Amtsgericht und Landgericht im\nersten Rechtszug ist verletzt, wenn das Landgericht auf\nder Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs eines\nAmtsgerichts eine Strafe festsetzt, deren Verhängung der\nGesetzgeber - weil drei Jahre übersteigend - nur auf der\nGrundlage eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem\nLandgericht vorsieht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 GVe).\n\nDaraus folgt: Da nur der Angeklagte Berufung wegen\ndes Schuldspruchs eingelegt hatte, war die Strafkamner\nbei der Bestimmung der Strafe aufgrund der Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft an den Strafbann gebunden,\nder ihr auch ohne Berufung des Angeklagten zur Verfügung\nstand. Sie durfte daher die Strafgewalt des Schöffengerichts\nnicht überschreiten. Die Staatsanwaltschaft hätte, wenn sie\neine drei Jahre übersteigende Strafe erreichen wollte, Berufung in vollem Umfang einlegen müssen, um der Strafkammer\n\nden Übergang in das erstinstanzliche Verfahren zu ermöglichen. Da dies nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne des § 135 Abs. 1 GVG\nbehandelt werden.\n\nDr.. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/3-str-129-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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