{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-02-17","aktenzeichen":"3 StR 19/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 19/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Michele R DB aus KEEEEEEB/TEEB,\ngeboren am @. EEE 1960 in Seen C o@EEEEE>\n6 RB\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 5. Cktober\n1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\neinem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nMit der Revision rügt er ohne weitere Ausführungen die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\nIm übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat der Strafzumessung den qualifizierten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG zugrunde gelegt\nin der Annahme, die Voraussetzungen der Regelbeispiele der\nNr. 6 a und b dieser Vorschrift seien erfüllt. Das trifft\n\nindes beim Angeklagten nicht zu. Ein Regelbeispiel nach\n\nden genannten Bestimmungen liegt bei ihm als Gehilfen\n\nnicht etwa schon deshalb vor, weil der Mitangeklagte\nDo Heroin unter den genannten aualifizierenden\nUmständen eingeführt hat. § 11 Abs. 4 BetMG ist eine\nStrafzumessungsvorschrift. Ob die Voraussetzungen für\n\ndie Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder\naußerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren\nTatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das\nErgebnis richtet sich - wenn auch unter Berücksichtigung\nder Tat des oder der anderen Betefjligten - jeweils nach v)\ndem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe\nzugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981,\n394; BGH Strafverteidiger 1981, 73/74 und 123/124). Das hat\ndie Strafkammer verkannt. Auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 6 a und b BetMG beruht das Urteil\nschon deshalb, weil die Strafkammer von einer erhöhten\nMindeststrafe von drei Monaten ausgegangenist (§ 27 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB). Ob sich die Beihilfe - insbesondere\nwegen der Menge des eingeführten Heroins - als besonders\nschwerer Fall außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele\ndarstellt, wird in der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden sein.\" Y\n\nDem stimmt der Senat zu. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe\nmuß das Urteil erkennen lassen, daß das Landgericht die\n\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB geprüft hat.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm\nZschockelt Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-17/3-str-19-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-17/3-str-19-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.355409+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-17/3-str-19-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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