{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1981-03-27_3_StR_107_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1981-03-27","aktenzeichen":"3 StR 107/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"of2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 107/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dragutin K EEE aus [ei\ngeboren am @. EEE 1934 in Dep-Kugsiin/ u,\n\n' wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nSL\nIs\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n14. Oktober 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) zu\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen kam es \"von Frühjahr 1979\nbis zum 26.11.1979\" aufgrund eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten zwischen ihm und der zwölfjährigen Ivanca zu einer\nReihe von sexuellen Handlungen. Der Angeklagte drückte sein\nerigiertes Glied jeweils gegen Ivancas Scheide, \"wobei er\nmeist bis in den Scheidenvorhof eindrang\" (VA S. 7). In\ndem genannten Zeitraum soll dies mindestens drei- bis\nfünfmal im Monat geschehen sein, jedoch ausgenommen die\nZeiten, in denen der im 3-Schicht-Betrieb arbeitende Angeklagte Nachmittagsschicht hatte, und ausgenommen die\nZeit eines fünfwöchigen Sommerurlaubs der Familimdes\nAngeklagten und Ivancas (UA S. 6).\n\nDiese Feststellungen können den Schuldspruch\nschon deshalb nicht tragen, weil sie den Schuldumfang\nnicht ausreichend festiegen. Bei der Feststellung einer\nFortsetzungstat ist es zwar nicht erforderlich, die\neinzelnen Teilakte nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Unumgänglich - schon um den\nUmfang der Rechtskraft festzulegen - ist aber in aller\nRegel die Angabe der Mindestzahl der Teilakte, jedenfalls aber eine für die Berechnung dieser Zahl ausreichend genaue Angabe über Beginn und Ende des Zeitraumes, in dem die Fortsetzungstat sich ereignet haben\nsoll (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. vor § 52\nRdn. 25). Daran fehlt es hier. Die Tat soll im Frühjahr\n41979 begonnen haben, Was unter diesem Begriff hier verstanden werden soll, ist nicht klar. Setzt man ihn mit\ndem Begriff \"Frühling\" gleich (so Wahrig, Wörterbuch der\ndeutschen Sprache 1978), so umfaßt er den Zeitraum vom\n>14, März bis zum 21. Juni. Je nachdem, von welchem Tag\naus man rechnet, ergeben sich bei Berücksichtigung der\nvom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen etwa\n8 bis 14 Einzelakte, von denen die meisten, d.h. also\n5 bis 8, nit dem Einäringen in den Scheidenhof verbunden\nwaren. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für\ndie Bemessung der Strafe zur Verfügung.\n\nII. Aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts\nweist Rechtsfehier auf, die zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\n1. Bei der Bewertung der Aussage Ivancas, auf\nder das Urteil im wesentlichen beruht, führt die Jugendkammer aus, es sei kein verständliches Motiv für eine\n\nFalschbezichtigung zu erkennen. Ivanca habe nicht versucht, ein schlechtes Bild von dem Angeklagten zu vermitteln. Weiter heißt es: \"Auch hat sie ja ihre Erlebnisse über lange Zeit hinweg niemanden mitgeteilt\"\n\n(UA S. 13). Diese Erwägung enthält einen Kreisschluß.\n\nSie setzt das zu Beweisende - die Übereinstimmung der\n\nAussage des Mädchens mit der Wirklichkeit - voraus und\nist deshalb als Argument zu Lasten des Angeklagten ungeeignet.\n\n2. Auf UA S, 14 heißt es, zu der willensstarken\nPersönlichkeit Ivancas stehe es nicht in Widerspruch,\ndaß sie sich der Zudringlichkeiten des Angeklagten\nnicht erwehrt habe. Aufgrund ihrer Erziehung sei sie\nes nämlich gewohnt gewesen, den Anordnungen ihrer\nEltern Folge zu leisten, die sie jeweils zu Anproben\nzu dem als Schneider für sie tätig gewesenen Angeklagten\ngeschickt hätten. Es liegt auf der Hand, daß hier Unterschiedliches miteinander in Beziehung gesetzt wird.\nSelbstverständlich schließt es der Gehorsam gegen die\nEltern nicht aus, sie über das angebliche Verhalten\ndes Angeklagten aufzuklären, noch weniger, sich dem\nAngeklagten zu widersetzen,.\n\n3. Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin\nbekundet, zur angeblichen Tatzeit am 26. November 1979\nnicht auf ihrer Arbeitsstelle, sondern zu Hause gewesen\nzu sein. Das Landgericht glaubt ihr aus drei Gründen\nnicht, von denen zwei nicht tragen. Der erste besteht\ndarin, daß der Arbeitgeber der Zeugin deren Angaben\nüber das Ende ihrer Arbeitszeit \"jedenfalls nicht bestätigt\" habe. Dieser Umstand ist offenbar weder für\nnoch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verwerten.\n\"Vor allem\" zweifelt die Jugendkammer an der Glaubwürdig-\n\nkeit der Zeugin, weii sie über ihre übliche Arbeitszeit\nkeine genauen Angaben machen konnte, wohl aber über die\nam 26. November 1979 (UA S,. 16/17). Daß die Zeugin tags\ndarauf mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann korfrontiert\nwurde, läßt das Landgericht als naheliegenden Grund für\ndie gute Erinnerung der Zeugin an diesen Tag unerörtert.\n\nIII. Schließlich weist der Senat auf eine fehlerhafte Strafzumessungserwägung hin: Als erheblich straferschwerend wertet die Strafkammer, \"daß der Angeklagte\nbis zuletzt keineriei Einsicht in das überdurchschnittliche Ausmaß des begangenen Unrechts zeigte\" (UA S. 22).\nDer Angeklagte bestreitet jedoch die Tat. Er kann keine\nEinsicht an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht aufgeben wiil. Eine Strafschärfung darf\ndaraus nicht hergeleitet werden (Dreher/Tröndle aa0 § 46\nRan. 29).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nLaufhütte Dr. Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-27/3-str-107-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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