{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1980-12-23_3_StR_149_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-04-26","aktenzeichen":"3 StR 149/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 149/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner K CE aus\nACEEEEEEED, geboren am. WEB 1946 in Keil,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 253. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ES aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte NEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Mannheim vom 23. Dezember 1980\nwird verworfen. Doch wird die ihn betreffende Anordnung des Berufsverbots dahin geändert, daß\n\nder Beistrich zwischen den Worten \"Nebenverdienst\"\nund \"Existenzgründung\" durch \"oder\" ersetzt wird\nund die Worte \"oder ähnlichem\" vor \"erstreben\"\nentfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzen gemeinschaftlichen Betrugs zu drei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf Lebenszeit\nuntersagt, selbständig oder als Arbeitnehner, mittelbar\noder unmittelbar in oder für Firmen tätig zu werden, die\nUmsätze mit Interessenten an Heimarbeit, Nebenverdienst,\nExistenzgründung oder ähnlichem erstreben. Mit der Revision\nrügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen genügen nicht der Form des\n§ 34, Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit die Sachrüge erhoben\nwird, ist die Revision - mit einer Einschränkung hinsichtlich des Berufsverbots - im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Das gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 26. April 1982 zunächst\nbeantragt hatte, die Einzelfälle Nrn. 37, 40, 41, L2,\n4u und 46 gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO von der Verfolgung auszunehnmen.\n\nNach den Feststellungen wirkte der Angeklagte in\nder Zeit von Oktober 1973 bis Juli 1975 daran mit,\nRepräsentanten für eine Kreditbeschaffungs-GmbH zu gewinnen und sie unter Vorspiegelung guter Verdienstmöglichkeiten zur Zahlung einer sogenannten Lizenzgebühr\n\nzu bewegen, deren Höhe zwischen 3.000 DM und 6.000 DM lag.\nEr war an 46 Einzelfällen beteiligt, bei denen der GmbH\ninsgesamt 204.300 DM an Lizenzgebühren zuflossen. Es trifft\nzwar zu, daß die Beteiligung des Angeklagten bei den vom\nGeneralbundesanwalt angeführten Einzelfällen nur stichwortartig mit \"Einarbeitung\" (des angeworbenen Repräsentanten)\nbezeichnet wird (UA S. 62 ff.). Wie die Urteilsgründe ergeben, gehörte die Einarbeitung jedoch zum Tatplan, nach\nwelchem die Täter vorgingen (vgl. UA S. 35, 40, 45, 37 und\n93). Sie war jeweils Teil des zweiten Abschnitts der Tatausführung, nachdem ein Vertreter den Repräsentanten für\ndie Kreditvermittlungstätigkeit interessiert hatte, und\n\nv\n\nsetzte eine gut eingespielte, reibungslose Zusammenarbeit mit\n\ndem Vertreter voraus (UA S. 87). Der Angeklagte hatte diese\nAufgabe im Laufe des Jahres 1974 übernommen (VA S. 18). Es\noblag ihm dabei, durch entsprechendes Geschick die vorangegangenen Täuschungen aufrecht zu erhalten und die vielfach\ninzwischen aufgekommenen Bedenken wieder zu zerstreuen, \"um\ndas Geld oder den Scheck zu vereinnahmen\" (UA S. 98). Unter\ndiesen Umständen diente die Einarbeitung auch der Sicherung\netwa schon erlangter Leistungen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb in dem ihm noch angelasteten Umfang zu\nRecht als Mittäter verurteilt, auch soweit seine Tätigkeit\nder Zahlung im Einzelfall alsbald nachfolgte (Nr. 42) oder\nnach den Feststellungen nachgefolgt sein kann (Nrn. 37, 40,\nb4, bu und 46). Daß der genaue Zeitpunkt der Zahlung in den\nzuletzt genannten fünf Fällen ungewiß ist, hat nach allem\nauf den Schuldspruch und den Strafausspruch keinen Einfluß.\n\n2. Die Anordnung des Berufsverbots muß in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Sinne eingeschränkt werden.\n\n”\n\nSeine Erstreckung auf ähnliche Tätigkeiten wie die im\neinzelnen umschriebenen widerspricht dem Erfordernis,\ndaß die untersagte Berufstätigkeit genau bezeichnet\nwerden muß (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1981 - 3 StR\n496/80).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-26/3-str-149-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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