{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1980-05-27_3_StR_106_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1980-05-27","aktenzeichen":"3 StR 106/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 106/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kurt Mom zus Ha. dort\ngeboren am EEEENEEB 19:5,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Dieter Henry L eEEEEEEEEEEEE»\n\naus HE, geboren am EEE 194. in 7 ommmui/\n7 9\n\n3, den Konditorgesellen Norbert S EEE zus\n\nHaste, dort geboren an iii 194°,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung u.a.\n\n32\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Mai 1980 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n7. Juni 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit die Revision des Angeklagten N» mit der\nAufklärungsrüge beanstandet, daß die Strafkammer sich mit\nder Erklärung des gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen Schu\nzufriedengegeben hat, kann dahinstehen, ob die förmlichen\nVoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind,\nobgleich die Revision die für die Beurteilung seiner Erklärung bedeutungsvolle Tatsache nicht vorträgt, daß der\nZeuge sich nach seiner Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht zunächst anwaltlich beraten lassen wollte\nund die Beiordnung einer bestimmten Rechtsanwältin beantragte (Prot.Bd. II, 384/385) und daß er seine Erklärung,\ner wolle nicht aussagen, erst abgegeben hat, nachdem dieser\nAntrag durch Beschluß der Kammer verworfen worden war\n(aa0 S. 388, 396). Jedenfalls ergibt sich aus diesem Zusammenhang, daß die Kammer die Erklärung des Zeugen, nicht\naussagen zu wollen, zutreffend als im Hinblick auf die\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung (§ 55 StPO) abgegeben\ngewertet hat, ohne der in das Protokoll aufgenommenen\nAngabe des Zeugen über seine Motivation Bedeutung - oder\njedenfalls maßgebliche Bedeutung - beizumessen. Eine\n\nDeutung der Erklärung des Zeugen dahin, daß dieser\nlediglich einen für ihn unverfänglichen, ihn selbst\nnicht belastenden Beweggrund in den Vordergrund\n\nschieben wollte, lag um so näher, als die Kammer\n\nselbst der Auffassung war, daß nach Sachlage die\n\nGefahr für den Zeugen, wegen einer Straftat verfolgt\n\nzu werden, besonders groß sei, wie sich aus ihren\nBeschluß über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen ergibt (aa0 S. 389, 395). Danach\n\nkommt es hier nicht darauf an, was die Aufklärungspflicht vom Gericht verlangt, wenn ein Zeuge glaubhaft\nzum Ausdruck bringt, die - tatsächlich bestehende - ”\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung sei ihm gleichgültig, er wolle aber aus ganz anderen Gründen nichts\naussagen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\nEntsprechendes gilt, soweit die Revision des Angeklagten\nLosemann die Anwendung des § 55 StPO beanstandet.\n\nDer Vortrag der Revision des Angeklagten Losemann,\nder Zeuge SciMe sei in der Hauptverhandlung vernommen\nworden und gemäß einem lediglich durch Hinweis auf\n§ 60 Nr. 2 StPO begründeten Beschluß der Strafkammer\nunvereidigt geblieben, nennt ein falsches Verhandlungsdatum (24. Januar 1979) und eine falsche Protokollstelle N)\n(Bl. 239). Es kann dahinstehen, ob diese Rüge auch den j\nentsprechenden Vorgang in der Hauptverhandlung am\n31. Januar 1979 (Bl. 231 des Protokolls) ausreichend\nerfaßt. Jedenfalls war, nachdem der Vorsitzende dem\nZeugen dessen Schreiben Bl. 2 ff und Bl. 15 ff der Akte\n2/ 19 0 124/78 des Landgerichts Frankfurt/Main (Antrag\nauf Armenrecht vom 13.3.1978 und Schreiben an die\nAllianz-Versicherung vom 27.2.1978) vorgehalten hatte\n\n(Bl. 230 des Protokolls), aus denen sich seine\nursprüngliche Mitwirkung bei der Vorbereitung der\nTat ergab, allen Beteiligten klar, daß die Vereidigung wegen Verdachts der Beteiligung an der\nTat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO unterblieb. Damit\nwar § 60 Nr. 2 StPO nicht verletzt (vgl. BGH,\nUrteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80; BGH\n\nbei Dallinger MDR 1973, 191; BGH VRS 11, 49; 22,\n444). Im übrigen hatten die Angeklagten und ihre\nVerteidiger in der Hauptverhandlung am 31. Januar\n1979 auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nLaufhütte Dr. Gribbonm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-27/3-str-106-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-27/3-str-106-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.302021+00:00"}}