{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1979-06-13_3_StR_106_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1979-06-13","aktenzeichen":"3 StR 106/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 106/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Wolfgang D EEEB aus Sm,\ngeboren am EEEEENEEENEEE> 1935 in Deiiiiiigeem Min Sal,\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schubath,\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Eee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den\nFällen RB, SER, MAIER , Keus>, EEE\nund P&BEEBB wegen Betrugs und soweit er wegen\nversuchten Betrugs (Fall WW) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen neun\nFällen des Betrugs sowie wegen versuchten Betrugs in\neinem Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat den Vermögensschaden in allen\nFällen darin gesehen, daß der Vergleich zwischen den Betreuungsverträgen)! die die Kunden des Angeklagten schließen\nwollten, und den Kaufverträgen, die sie tatsächlich unterschrieben, aus der Sicht des Kunden zum Nachteil des Kaufvertrages ausfällt, weil bei ihm das Risiko \"für den Automaten und seine Funktionsfähigkeit\", \"auch hinsichtlich\nmöglicher Reparaturen\" ausschließlich bei den Kunden lag\n(UA S. 25/26).\n\nMit einem solchen Vergleich zwischen gewolltem und\ntatsächlich unterschriebenem Vertrag kann der Vermögensschaden zwar nicht begründet werden; dafür, ob der je-\n\nweilige Kunde durch seine Unterschrift einen Vermögensschaden erlitten hat, kommt es allein auf einen Ver-\n\ngleich des jeweiligen wirtschaftlichen Wertes der nach\n\ndem unterschriebenen Vertrag einander gegenüberstehenden\nLeistungen an (vgl. BGHSt 22, 88). Maßgebend dabei ist,\n\nob der nach dem Inhalt des unterzeichneten Vertrags\ngegebene Anspruch auf die Leistung des Täuschenden - hier\nauf die Lieferung der Automaten - in seinem Wert für den\nGetäuschten hinter dem Wert der Gegenleistung - hier der\nZahlung des Kaufpreises - zurückbleibt (BGHSt 23, 300,\n\n302 mit weiteren Hinweisen). Bei der Bewertung der dem\nGetäuschten zugesagten Leistung ist ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen, Ein Vermögensschaden liegt\nauch dann vor, wenn der Wert der ihm versprochenen Leistung\neiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 21,\n112, 113 mit weiteren Hinweisen; Lackner in LK, 9. Aufl.,\nStGB § 263 Ran 139, 143). Eine konkrete Gefährdung in\ndiesem Sinne ist hier dann gegeben, wenn nach den Umständen\ndes Falles mit einer Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der\nAutomaten ernstlich zu rechnen war, so daß ihnen nach dem\nUrteil eines unbefangenen Beobachters wegen des darin liegenden konkreten Risikos bei wirtschaftlicher Betrachtung\nbereits jetzt ein gegenüber der eingegangenen Verpflichtung\nminderer Wert zukanm.\n\n2. Einen solchen wirtschaftlichen Minderwert gegenüber dem Wert der von den Kunden eingegangenen Zahlungsverpflichtungen hat das Landgericht in dem wirtschaftlichen Risiko gesehen, das ihnen aus den Kaufverträgen\nerwuchs. Das trifft nach den Feststellungen im Ergebnis\nzu in den Fällen Rip, Kogiiiliis und Wagp. In den\nFällen Rep, Seiumm, \"EEEp, Kim, HAB und Pau\n\ndagegen wird die Annahme eines in einem konkreten Ge-\n\nschäftsrisiko liegenden Vermögensschadens von den Feststellungen nicht ausreichend getragen, im Falle Win\nfehlt es an der ausreichenden Feststellung eines betrügerischen Vorsatzes des Angeklagten; nur in diesen\nFällen dringt die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge durch,\n\na) In den anderen Fällen ergibt sich das konkrete,\nden Minderwert der Leistung bewirkende Risiko aus dem\njeweiligen Gegenüberstehen der Verpflichtung zu feststehenden Ratenzahlungen für Tilgung und - hohe - Verzinsung\ndes Restkaufgeldes auf der einen Seite und der ersichtlich\nungewissen Aussicht auf regelmäßige, den Betrieb der Automaten rentabel machende oder wenigstens die Kosten deckende\nEinnahmen. Daß ein solches konkretes Geschäftsrisiko auf\nden bezeichneten Kunden des Angeklagten lastete, ist dem\nUrteilszusammenhang mit noch ausreichender Sicherheit zu\nentnehmen. In den Fällen RiP und Krug war das\nGeschäftsrisiko für diese Zeugen ersichtlich selbst nach\nder Beurteilung der am Absatz der Automaten interessierten\nFirma EEE zu hoch. Angesichts der schlechten finanziellen\nVerhältnisse der Kunden (UA S. 11, 12) war es für dieses besonders drückend. Im Falle Wa folgt das Risiko aus der\nBelastung dieser Kundin mit den regelmäßig fällig werdenden\nZinsen für Tilgung und hohe Zinsen, der Notwendigkeit, zur\nAusführung des Geschäfts noch Wechselverbindlichkeiten eingehen zu müssen, die dann - ohne die Möglichkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft - termingerecht erfüllt\nwerden mußten, und aus der Tatsache, daß demgegenüber ein\nden Vertragszweck (Bedienung von 280 bis 300 potentieller\nKunden) um cirka 60 Prozent unterschreitender Warenumsatz\nzu erwarten war,da nach der Aufstellgenehmigung lediglich\n120 Personen in der Armaturenfirma beschäftigt waren (UA\nS, 13). Die Nichtverwirklichung einer höheren Gewinnerwartung allein würde zwar noch keinen Vermögensschaden aus-\n\nmachen (BGHSt 16, 321, 325); hier aber handelte es\n\nsich ersichtlich um ein konkretes Geschäftsrisiko mit\nSchadenscharakter. In den bezeichneten Fällen bestehen\ngegen die Verurteilung des Angeklagten im Ergebnis keine\nBedenken, zumal sich aus der Art seines Vorgehens sein\nauf eine Vermögensbeschädigung gerichteter Vorsatz ergibt.\n\nb) Dagegen sind im Falle Rep auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen\nfür einen bei diesem Kunden eingetretenen Vermögensschaden zu entnehmen. Die Tatsache, daß Rewer einen von ihm\nnicht gewünschten Kaufvertrag unterzeichnet hat, genügt\nallein nicht, Warum der - anfänglich möglicherweise befriedigende - Umsatz nach zwei Monaten rapide abfiel, ist\nnicht festgestellt. Dafür, daß zunächst die Rentabilität\ndes Automatenbetriebs gesichert erschien, könnte sprechen,\ndaß der Zeuge Rs auf Wunsch der Firma St einen\nweiteren Automaten gekauft hat. Worin der endgültige\nSchaden, der im Urteil auf 14.300 DM beziffert wird, bestand, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen\nkann, ob es sich hierbei um einen dem Angeklagten im\nSinne des Betrugs zurechenbaren Schaden handelt, Den\nFeststellungen zum Falle Sg» ist ein Vermögensschaden\nnoch weniger zu entnehmen, Die durch Täuschung erreichte\nUnterzeichnung eines vom Kunden nicht gewünschten Kaufvertrags mit besonders hohen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen allein begründet einen solchen nicht. Aus\nder Feststellung des Urteils, der Angeklagte und der\nZeuge Hab hätten erklärt, \"die Rentabilität sei\ngesichert\" (UA S. 13/14), kann nicht ein sicherer Schluß\n\nauf das Gegenteil gezogen werden, woraus folgen könnte,\ndie Automaten seien für einen wirtschaftlichen Betrieb\nan diesen Plätzen ungeeignet gewesen. Daß ein konkretes\nGeschäftsrisiko mit der Wahrscheinlichkeit eines daraus\nerwachsenden Schadens auch hier bestand, läßt sich zwar\nstark vermuten. Das aber reicht zu einer Verurteilung\nwegen Betrugs nicht aus. Insbesondere dürfte den Urteilsausführungen (UA S. 14) zu entnehmen sein, daß der Gastwirt Sch den Nettokaufpreis des Pommes-frites-Automaten\n- möglicherweise auf einmal - voll begleichen konnte.\nDann aber kann auch bei Berücksichtigung der allgemein\ngehaltenen Urteilserwägung (UA S. 27), die Geschädigten\nseien durchweg arme Leute gewesen, denen die Erfüllung\nder Kaufverträge schwergefallen sei, nicht sicher von\nderart beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dieses\nGastwirts ausgegangen werden, die zur Annahme eines Vermögensschadens unter den in BGHSt 16, 321, 328/329 näher\nbezeichneten Gesichtspunkten führten. Auch in den Fällen\nMen, WAREN, KOEED, Hei und Pe fehlt es an\nausreichenden Feststellungen zum Vermögensschaden, Zur\nRentabilität des Einsatzes der Automaten an den vorgesehenen Aufstellplätzen ist in keinem dieser Fälle etwas\nfestgestellt. Im Falle Mb kann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß die Versuche der Firma EEE,\nden Vertrag zu realisieren, nicht an den beengten\nfinanziellen Verhältnissen der Kundin, sondern ausschließlich an deren entschiedenem Widerstand scheiterten. Im\nFalle WE 1äßt die Feststellung, der Zeuge hätte\ndie Automaten auch dann gekauft, wenn ihm von vornherein\nder wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre (UA S. 16),\ndie Möglichkeit offen, daß nach den hier vielleicht\ngegebenen besonderen Verhältnissen ein konkretes Ge-\n\nschäftsrisiko für den Kunden nicht bestand, daß die\nEinnahmen aus dem Betrieb der Automaten in einem wirtschaftlich günstigen Verhältnis zu den nach den Kaufverträgen vorgesehenen Verpflichtungen des Kunden\nstanden und dieser auch kein übermäßiges Opfer an\nwirtschaftlicher Bewegungsfreiheit erlitt. Dann aber\nfehlt es an einer ausreichenden Feststellung eines\nbetrügerischen Vorsatzes des Angeklagten, der solche\nbesonderen Umstände erkannt haben mag. Die bloße Annahme des Angeklagten, der Zeuge WE würde einen\nKaufvertrag nicht abschließen wollen (UA S. 26/27),\nreicht - unter der nicht ausschließbaren Voraussetzung,\ndaß ein solcher Vertrag nach den vom Angeklagten erkannten besonderen Umständen für den Kunden nicht nachteilig gewesen wäre - zu einer Verurteilung wegen Betrugsversuchs nicht aus. Im Falle Kelip war der Umsatz\nzunächst möglicherweise befriedigend; warum er später abfiel und wie hoch er war, ist nicht festgestellt. Ob und\ninwieweit die nach einiger Zeit angefallenen Reparaturen\nfür eine Erfüllung des Betrugstatbestandes durch den\nAngeklagten beachtlich sind, ist den Feststellungen\nnicht zu entnehmen. Der Senat hat in dem Beschluß vom\n28. Juni 1976 - 3 StR 94/76 -, der auf die Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1975\n\n- 18 a KLs 1/74 - ergangen ist, darauf hingewiesen,\n\ndaß auch die Lieferung mangelhafter Waren auf Grund\neines Kaufvertrags sowie der Abschluß eines Kaufvertrags über Waren, deren Mangelhaftigkeit der Verkäufer\nund nur er kennt, nicht ohne weiteres den Tatbestand\ndes Betrugs erfüllen, daß dies vielmehr nur dann der\nFall ist, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängelfreiheit der Ware vorspiegelt oder wenn er ihm die Mängel,\n\neiner rechtlichen Aufklärungspflicht zuwider, nicht\noffenbart (aaO UA S. 3 bis 6). Aus den vom Landgericht\nzu den Fällen Home und Pas getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, daß die verkauften\nAutomaten für den vertraglich vorausgesetzten Zweck\nungeeignet gewesen seien, daß ein vom Kunden allein\n\nzu tragendes konkretes Geschäftsrisiko bestanden habe,\ndaß er ein Üübermäßiges Opfer an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit habe erbringen müssen, daß er zu vermögensschädigenden Maßnahmen gezwungen worden sei\n\noder daß die verkauften Automaten den Kaufpreis nicht\nwert gewesen seien. Die Vermutung eines hohen Geschäftsrisikos allein genügt auch hier nicht zu einer Verurteilung wegen Betrugs. Die Abstandssumme von cirka\n3.800 DM mag Päies lediglich im Hinblick auf das von\nihm befürchtete Prozeßrisiko bezahlt haben,\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung in den Fällen, in denen sie sonach nicht bestehen bleiben kann, sich auf die Strafzumessung wegen\nder zutreffend festgestellten Betrugstaten für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat, muß der Strafausspruch\ninsgesamt aufgehoben werden,\n\nSchmidt Dr. Schubath Dr. Krauth\nLaufhütte Dr. Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/3-str-106-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/3-str-106-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.142156+00:00"}}