{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1978-04-05","aktenzeichen":"3 StR 103/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 103/78 BESCHLUSS\nTue\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Petra S t EINE seborene Beim\naus ScE-WEEB, geboren am GP. EEE 1957 in Wug,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Norbert S t up\naus Sc-N\"EB, zeboren an BD. EB 1955 in Sciim,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n5. April 1978 einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Norbert Stumm»\nwird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n27. September 1977, auch soweit es die Angeklagte\nPetra Stamp betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 14. Oktober 1976 hatte das Landgericht die Angeklagt&ander gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden und\ngegen Norbert Ste auf vier Jahre und sechs Monate\nFreiheitsstrafe, gegen Petra StB auf vier Jahre\nJugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten\nNorbert StB führte zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Mai 1977 - 3 StR 114/77 - „ durch den\nlediglich der Strafausspruch des damals angefochtenen\nUrteils aufgehoben wurde, und zwar gemäß § 357 StPO\nauch, soweit er Petra St betraf.\n\nEine andere Strafkammer des Landgerichts, an welche\ndie Sache zurückverwiesen worden war, hat die Angeklagten\ndurch das jetzt angefochtene Urteil erneut zu den schon\nim ersten Urteil erkannten Strafen verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die wiederum von dem Angeklagten Norbert\nStB eingelegte Revision. Das Rechtsmittel hat mit\n\nder Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat es versäumt, die für die Strafzumessung relevanten Tatsachen umfassend selbst in ihrem N\nUrteil niederzulegen, und sich statt dessen weitgehend\nmit einer Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen\ndes ersten Urteils begnügt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils\nheißt es, soweit in der erneuten Hauptverhandlung vor\nder 2. Jugendkammer der Werdegang des Angeklagten erörtert worden sei, hätten sich die gleichen Feststellungen\nergeben, wie in dem Urteil der 1. Jugendkammer vom 14. Oktober 1976. Insoweit werde auf die Gründe dieses Urteils\nverwiesen (UA Bl. 5). Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher\nFehler, der zur Aufhebung des Urteiles nötigt. Die Fest- N)\nstellungen des Urteiles der 1. Jugendkammer des Landgerichtes Wuppertal vom 14. Oktober 1976 zum Werdegang des\nAngeklagten, also zu seinen persönlichen Verhältnissen,\ngehörten zum Strafausspruch, Diese sind aufgehoben worden\nund konnten daher für das neue Urteil nicht mehr, auch\nnicht im Wege der Verweisung, herangezogen werden, Die\nneu mit der Sache befaßte Jugendkammer war gehalten, umfassende eigene Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und so zu seinen persönlichen Verhältnissen zu\n\n-L-\n\ntreffen. Diese Feststellungen wären in den Urteilsgründen mitzuteilen gewesen, um dem Revisionsgericht eine\nverläßliche Grundlage für die rechtliche Nachprüfung des\nangefochtenen Urteileszu schaffen (BGHSt 24, 274; BGH\nBeschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76; vom 4. Juni\n1976 - 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 - 3 StR 131/76\nund vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76). Der erkennende\nSenat hat diese Rechtsprechung jüngst bekräftigt (Beschluß\nvom 2. März 1977 - 3 StR 18/77 - abgedruckt in MDR 1977,\n510) und hinzugefügt, daß von dem Verbot der Bezugnahme\nauf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren\nUrteiles auch Fälle erfaßt würden, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden sei, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt.\"\n\nDem fügt der Senat lediglich hinzu, daß der vorliegende Fall die Richtigkeit der angeführten Rechtsprechung besonders deutlich macht. Die Strafkammer hat\nnur den Sachverständigen Prof. Dr. R@B vernommen, im\nübrigen aber von einer Beweisaufnahme zu den Strafzumessungstatsachen abgesehen. Das birgt, worauf die\nVerteidigung mit Recht hinweist, die Gefahr in sich,\ndaß die von dem Sachverständigen bekundeten, die Angeklagten schwer belastenden Umstände die Strafzumessung\nganz überwiegend beherrschen mit der Folge, daß die\n- hier durch Anhörung der Angeklagten ermittelten -\nUmstände, die in dem ersten Urteil festgestellt sind\nund die Angeklagten zum Teil entlasten, nicht die gebührende Beachtung bei der gebotenen Abwägung aller\nEinzelheiten des Sachverhalts finden. Daran mag es\n\nliegen, daß die Überlegungen der Strafkamner zu § 226\nAbs. 2 StGB sich auf die Bemerkung beschränken, die\nAnwendung der Vorschrift verbiete sich schon allein\ndeshalb, weil es sich bei der Tat \"um eine solche mit\naußerordentlich schweren Folgen gehandelt hat, die\n\ndem Sachverständigen in seiner langjährigen Praxis\nselten vorgekommen sind\". Diese Erwägung ist im übrigen mißverständlich; die Folge der Tat war der Tod des\nOpfers, also ein Tatbestandsmerkmal des § 226 StGB,\ndas bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden\ndarf (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nNach alledem hat das angefochtene Urteil keinen\nBestand. Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es die\nAngeklagte Petra St betrifft, da sie durch denselben Rechtsfehler beschwert ist. Einer Erörterung der\nmit der Revision angebrachten Verfahrensrügen bedarf\n\nes nicht.\n\nSchmidt Dr. Wiefels Dr. Schauenburg\nDr. Krauth Laufhütte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-05/3-str-103-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-05/3-str-103-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.138280+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-05/3-str-103-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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