{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1976-10-13_3_StR_100_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1976-10-13","aktenzeichen":"3 StR 100/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision mit\nErfolg nur dann gestützt werden, wenn die Verteidigung\nder mehreren Beschuldigten durch den einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Ein-\n. zelfall tatsächlich widerstritt.","text_plain":"ZINK,\no6f\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 §§ 146, 337\n\nAuf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision mit\nErfolg nur dann gestützt werden, wenn die Verteidigung\nder mehreren Beschuldigten durch den einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Ein-\n. zelfall tatsächlich widerstritt.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1976 - 3 StR 100/76 - LG Düsseldorf\n\nNed\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_ StR 100/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autohandelsvertreter Ginter KB aus\n\nDEE, geboren an GE 1942 ir m\n\nKreis OgiW/ Ostpreußen,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a,\n\n- 2.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1976, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wiefels,\nNeifer,\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n-Die Revision des Angeklagten gegen das\n. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n9. Oktober 1975 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nRR\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall\noder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie ist, mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung\ndes § 146 StPO, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nAber auch mit der Auffassung, durch die Bestellung\ndes Rechtsanwalts SW zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sei das Urteil wegen Verletzung des § 146 StPO\naufzuheben, kann die Revision nicht durchdringen. Zwar\nverstieß die Bestellung dieses Rechtsanwalts, der bereits\nin einem vom vorliegenden abgetrennten Verfahren die frühere Mitbeschuldigte Angelika BD verteidigte, gegen\ndas Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung. Dieser Rechtsanwalt hätte den Angeklagten daher im Verfahren vor dem\nLandgericht nicht verteidigen dürfen. Im Hinblick auf das\nVerbot gemeinschaftlicher Verteidigung hat der Senat im\nvorliegenden Revisionsverfahren Rechtsanwalt sa durch\nBeschluß vom 12. Mai 1976 (MDR 1976, 681) als Verteidiger\ndes Angeklagten zurückgewiesen.\n\nAuf eine Verletzung des § 146 StPO kann die Revision\naber nur gestützt werden, wenn die Verteidigung mehrerer\nBeschuldigter durch den einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich\nwiderstritt, insbesondere wenn die Interessen der mehreren\n‚Beschuldigten im Gegensatz zueinander standen, wenn also\neine Zurückweisung des Verteidigers oder ein Absehen von\n\n-L-\n\nseiner Bestellung zum Verteidiger auch nach § 146 Abs.\n\n1 StPO aF erforderlich gewesen wäre. Bereits in dem Beschluß vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) hat der\nSenat dargelegt, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung\ndes nunmehr jegliche gemeinschaftliche Verteidigung für\nunzulässig erklärenden § 146 StPO das Ziel verfolgt hat,\nzum Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege\ndie Voraussetzungen für klare Verhältnisse im Prozeß zu\nschaffen. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck, der eine\nAuslegung verbietet, die Komplikationen, Verwirrung und\nUnklarheit in das Verfahren tragen würde, hat er entschieden, daß die Vorschrift nicht kraft Gesetzes zur\nUnzulässigkeit der Verteidigung und zur Unwirksamkeit\nder Prozeßhandlungen des Verteidigers führt. Erst mit\nder auf § 146 StPO gestützten Zurückweisung eines gewählten Verteidigers tritt die Wirkung der Vorschrift\nein, und zwar auch \"bereits für eine Prozeßhandlung, die\nden unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben\nhat\", Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die bezeichnete Entscheidung sowie auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom 12. Mai 1976 (aa0) hingewiesen. Die gleichen Grundsätze haben zu gelten, wenn,\nwie hier, das Gericht einen Rechtsanwalt zum Verteidiger\nbestellt hat, ohne zu erkennen, daß § 146 StPO dem entgegenstand.\n\nWie der Senat in dem Beschluß vom 27. Februar 1976\nbereits ausgeführt hat, würde es der gesetzgeberischen\nAbsicht bei der Einführung des § 146 StPO eindeutig zuwiderlaufen, wenn jede Verletzung dieser Vorschrift die\nRevision begründen würde. § 146 StPO will auch in seiner\nNeufassung die Verteidigung des Angeklagten von der Belastung durch einen tatsächlich bestehenden Interessen-\n\n-5_\n\nwiderstreit freihalten. Allein um möglichst rechtzeitig\nklare Verhältnisse im Prozeß zu schaffen und von vornherein jede Möglichkeit eines solchen Interessenwiderstreits auszuschließen, verpflichtet sie (unter anderen)\ndas Gericht, Fälle der gemeinschaftlichen Verteidigung\nüberhaupt zu verhindern, und zwar grundsätzlich ohne\nNachprüfung, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessenwiderstreit tatsächlich gegeben wäre. Die Neufassung\ndes § 146 StPO bezweckt jedoch nicht, jedes Verfahren,\n\nin dem ein Verteidiger mitwirkt, mit der Unsicherheit zu\nbelasten, die dann entsteht, wenn an das spätere Hervortreten von Umständen, die den Fall einer gemeinschaftlichen Verteidigung erkennen lassen, ohne Rücksicht auf\n\ndas tatsächliche Vorliegen eines Interessenwiderstreits\ndie schwerwiegendsten Folgerungen für den Bestand der\nbisherigen Verfahrensergebnisse geknüpft werden; das\ngleiche gilt für Fälle, in denen die Umstände, die eine\nVerteidigung zur gemeinschaftlichen im Sinne des § 146\nStPO machen, bereits früher bekannt waren, die Verfahrensbeteiligten, namentlich das Gericht, aber aus rechtlichen Gründen einen Fall gemeinschaftlicher Verteidigung\nals nicht gegeben ansahen. Ein Nachteil für den Gang des\nVerfahrens und für den Angeklagten kann nur dann eingetreten sein, wenn die gemeinschaftliche Verteidigung der Aufgabe der Verteidigung tatsächlich widersprach, insbesondere also, wenn sie durch einen konkreten Widerstreit der\nInteressen der von dem gleichen Rechtsanwalt verteidigten\nBeschuldigten belastet war, wenn also die Voraussetzungen\ndes § 146 StPO aF vorlagen. Der zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmte\nBeschluß des 2. Strafsenats vom 30. Juni 1976 - 2 StR 44/76 -\n(NJW 1976, 1902) hat die Frage, ob die Wirkung des § 146\nStPO schon kraft Gesetzes eintritt, offengelassen; er steht\nder Auffassung des erkennenden Senats daher nicht entgegen.\n\n-6-\n\nDaß ein für das Landgericht erkennbarer Widerstreit\nder Interessen der von Rechtsanwalt Statz verteidigten\nBeschuldigten der Aufgabe der Verteidigung entgegengestanden hätte (vgl. hierzu RGSt 35, 189; BGH, Urteile vom\n6. Februar 1962 » 5 StR 552/61 - und vom 30. Oktober 1973\n- 5 StR 479/73) wird von der Revision nicht dargetan. Sie\nkann daher auch mit der Rüge einer Verletzung des § 146\nStPO keinen Erfolg haben.\n\nSchmidt Dr. Wiefels Neifer\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-13/3-str-100-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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