{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1974-05-29_3_StR_101_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1974-05-29","aktenzeichen":"3 StR 101/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 101/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Herbert N\n\nee , dort geboren am EEE 19.9,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nScharpenseel,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Wiefels,\nMayer,\nDr. Schubath,\nDr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mönchengladbach vom 1. Oktober\n1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht in Krefeld zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Schwurgericht hat bei der Strafzumessung als\nstrafschärfend gewertet, daß der Angeklagte bereits\nviermal wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Raubes\nvorbestraft sei; in allen Fällen habe er grundlos andere\ndurch Faustschläge ins Gesicht und durch Fußtritte mißhandelt. Dabei meint es ersichtlich auch die unter Nr. 2\nbis 4 des Urteils (UA S. 2 - 3) mitgeteilten Straftaten\naus den Jahren 1966 bis 1968. Sie durften Jedoch nicht\nzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.\n\nBei diesen Straftaten handelt es sich um solche,\ndie der Angeklagte als Jugendlicher oder Heranwachsender\nbegangen hat und für die er Jeweils zu Jugendarrest verurteilt wurde. Die Verurteilungen waren in die Erziehungs-\n\n-u-\n\nkartei einzutragen (Nr. 2 Abs. 1 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955), an\nderen Stelle nunmehr das Erziehungsregister getreten ist\n(§ 55 £ff BZRG). Hierfür gelten gemäß § 55 Satz 2 BZRG\ndie Vorschriften des ersten Teils dieses Gesetzes, soweit\ndie §§ 56 bis 59 nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich\ndes § 49 BZRG trifft die Ausnahme nicht zu, so daß er\n\nauf Eintragungen in das Erziehungsregister anzuwenden\nist.\n\n§ 58 Abs. 1 und 2 BZRG bestimmt, daß Eintragungen\nim Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24, Lebensjahr vollendet hat und keine\nVerurteilung zu Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister\neingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 6. Mai 1973,\nalso vor Erlaß des Urteils (1. Oktober 1973), 24 Jahre\nalt geworden. Eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe enthält\ndas Bundeszentralregister nicht. Die Eintragungen im Erziehungsregister waren daher am 6. Mai 1973 zu entfernen;\nsie durften gemäß § 49 Abs. 1 BZRG nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.\n\nDieser Mangel hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge. Hierüber muß das neu mit der Sache befaßte Schwurgericht nochmals befinden, wobei jedoch bemerkt sei, daß es durch das Verbot der Berücksichtigung\nder erwähnten Vorverurteilungen rechtlich nicht gehindert\n\ny\n\nist, auf dieselbe Strafe zu erkennen, wenn es sie im\nHinblick auf das Fehlen jeglichen Anlasses zur Tat\nund die in ihr zum Ausdruck gekommene Gefühlsrohheit\nfür angezeigt hält.\n\nScharpenseel Dr. Wiefels Mayer\nDr. Schubath Dr. Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-29/3-str-101-74","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-29/3-str-101-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.153131+00:00"}}