{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1972-07-05_3_StR_100_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1972-07-05","aktenzeichen":"3 StR 100/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[2\ny\n\nhu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 100/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Claus Kurt Karl K EB\n\ngeboren am (EEE 1947 in EEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kl,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nN\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender\n\nDr. Wiefels\n\nMayer\n\nDr. Schubath\n\nDr. Krauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Träger bei der\n\nRechtsanwalt\n\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRüdiger HB aus TB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Ok-\n\ntober 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs je in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen versuchten Betrugs zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\ni. Das Landgericht brauchte sich nicht zu weiteren\nBemühungen veranlaßt sehen, die von der Verteidigung benannten Zeugen zur Reise an den Gerichtsort zu bewegen.\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß es nicht die Anhörung durch einen beauftragten Richter oder im Wege der\nRechtshilfe angeordnet hat.\n\nSoweit die Revision zunächst darauf verweist, der Vorsitzende habe wenige Tage vor der Hauptverhandlung im\nVerlaufe eines Telefongesprächs die Absicht kundgetan,\neinen beauftragten Richter zur Vernehmung der Zeugen zu\nentsenden, so muß dieser Hinweis schon deshalb wirkungslos bleiben, weil die Erklärung weder den Vorsitzenden\nselbst noch insbesondere das Gericht zu binden vermochte.\nDieses war nach der Wiederholung des Beweisamtrags in\nder Verhandlung und dem vergeblichen Versuch einer Ladung der Zeugen durch die spanische Polizei allerdings\ngehalten, unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspfiicht und unter Abwägung der Bedeutung des Zeugnisses\ngegen das Interesse an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens zu prüfen (vgl. BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22,\n118, 120), ob die Weigerung der Zeugen als ernsthaft angesehen werden durfte. Dabei konnte die Strafkamnmer in-\n\n-L-\n\ndes berücksichtigen, daß dem Erscheinen der offenbar vorwiegend oder ausschließlich im Beherbr*-urrs- unä Gaststättengewerbe tätigen Personen zwin\"on.. b. 'i: liche, aber\nnur vorübergehende Abhaltungsgründe au. 1.57 \\engestanden haben dürften, ist doch auch an der Costa del Sol Mitte Oktober die Hochsaison jedenfalls zu Ende; zuden hätte\nes sich nur um eine verhältnismäßig kurzfristige Äbwe :cuheit handeln können, nachdem den Zeugen eine Flugreise zugestanden worden war. Allem Anschein nach hatte auch keiner\nvon ihnen, was sonst nahegelegen hätte, zum Ausdruck gebracht, daß er etwa zu einem späteren Zeitpunkt nach Tuısburg zu reisen bereit gewesen wäre. Wenn das Landgericht\ndanach bei Würdigung auch aller übrigen Umstände des Falles die Weigerung der Zeugen als endgültig betrachtete, so\nist dies rechtlich umso weniger zu beanstanden, als ersichtlich auch der Verteidiger sie so aufgefaßt hat, wie\nsich aus Ziffer 3 des von ihm am dritten Verhandlungstage\ngestellten Beweisamtrages (Bi. 215 d. A.) ergibt. Die Annahme des Landgerichts erfährt übrigens, was die Zeugen\nFO >estrifft, durch den in Ablichtung vorgelegten\nBrief Klaus HB von 20. Februar 1972 noch nachträglich ihre ausdrückliche Bestätigung.\n\nBei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkamner\nauch von einer Wiederholung der Ladung auf diplomatischem Wege (Art. 14 des Auslieferungsvertrages zwischen\ndem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 - RcBi\nS. 213) nichts mehr zu versprechen.\n\nDennoch durfte es nun freilich bei dem erfolglosen\nLadungsversuch noch nicht ohne weiteres sein Bewenden\nhaben. Das Landgericht hatte zu erwägen, ob sich nicht\n\neine sonstige, der Erforschung der Wahrheit ausreichend\ndienliche Möglichkeit der beantragten Beweiserhebung bot.\nDie Vernehmung der Zeugen durch einen beauftragten (deutschen) Richter, wie die Revision sie offenbar im Auge hat,\nschied von vorneherein aus. Vertraglich gestattet es kein\nausländischer Staat, daß auf seinem Hoheitsgebiet ein deutscher Richter Vernehmungen durchführt. In besonders gelagerten Einzelfällen (NS-Verfahren) ist es von wenigen Staaten ausnahmsweise erlaubt worden, indessen in keinem Falle\nvon Spanien. Auch die Befragung durch einen deutschen Konsul sehen die zwischen der Bundesrepublik und Spanien bestehenden Abmachungen in Strafsachen nicht vor (vgl.\nGrützner, Internat. Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,\n\nTeil II S. 12 - Bd. III Ss. 1/2). In Frage kommen konnte\nsomit höchstens eine Vernehmung durch einen spanischen\nRichter. Sie hat das Landgericht aber für ungenügend erachtet, ohne daß dagegen rechtliche Bedenken erhoben werden könnten.\n\nSowohl die geschädigten Eheleute Fischer und Welebil\nwie der Kraftfahrer DEM natten bei der Polizei aus\neiner Vielzahl ihnen vorgelegter Lichtbilder dasjenige\ndes Angeklagten als das des Täters bezeichnet. Auch in\nder Hauptverhandlung erkannten beide Ehepaare, wie die\nEheleute vi zuvor schon bei einer Wahlgegenüberstellung, den Angeklagten mit Sicherheit als den Täter. In\nder Verfügungsgewalt des Angeklagten fand sich das Fahrzeug wieder, das Friedrich und Almut FÜ auf detrügerische Weise abgenommen worden war; in dem Wagen wurden eine Reihe dem Angeklagten gehörender oder von ihm\nbenutzter Gegenstände und schriftlicher Unterlagen gefunden, darunter der am 11. Dezember 1970 ausgefertigte\n\nN\n\nund von dem Angeklagten unterschriebene Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses durch die Paßbehörde in Essen. Der\nAngeklagte war auch im Besitze des Kraftfahrzeugscheins\n\nfür das Fahrzeug. Die auf den Namen FE ausgestellten\nADAC-Schutzbriefe, die im Handschuhfach des Wagens gelegen hatten, waren in Spanien und während.der Zeit in Anspruch genommen worden, als sich der Angeklagte dort aufgehalten hatte. Der Zeuge CE hat nach seiner\npolizeilichen Aussage den Angeklagten in Torremolinos im\nBesitz eines hellfarbenen Mercedes 220 mit Duisburger\nKennzeichen betroffen; der Angeklagte hat Sun\nwährend späterer gemeinsamer Haft gebeten, diese Wahrnehmung bei einer Vernehmung als Zeuge zu verschweigen. Schließlich konnte die Strafkammer auch die Geschlossenheit als\nauffällig vermerken, mit der alle von der spanischen Polizei befragten sieben Personen ohne Ausnahme ihre Weigerung bekundet hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, und ebenso auffällig war, daß die Befragten nach den\nInhalt des polizeilichen Fernschreibens die Ankunft des\nAngeklagten in Torremolinos auf den 4. Dezember 1970 und\ndamit auf einen Zeitpunkt vorverlegt hatten, zu dem der Angeklagte nicht einmal nach seinen eigenen Angaben bereits\nin Spanien gewesen war.\n\nDie Gesamtheit dieser Umstände sprach so nachdrückl.ch\nfür die Täterschaft des Angeklagten und mußte, was die\nAngaben der in dem Beweisamtrag benannten Personen betrifft,\nschon im voraus so sehr den Verdacht bloßer Gefälligkeitszeugnisse erwecken, daß das Landgericht durchaus der Auffassung sein konnte, die zu erwartenden Aussagen könnten\ndie Täterschaft, wenn überhaupt, nur dann noch in Frage\nstellen, wenn die Zeugen die Bewährungsprobe eines Ver-\n\n31\n\nhörs vor dem erkennenden Gericht mit der Möglichkeit\neiner unmittelbaren Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit, auch\nauf Vorhalt der den Angeklagten belastenden Tatsachen,\nbestanden. Mit der Annahme, daß Zeugen unter solchen\nVoraussetzungen \"unerreichbar\" sind, wenn sie nämlich\nvor das deutsche Gericht nicht gebracht werden können,\nfür die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe aber ungeeignet erscheinen, befindet sich die Strafkammer im\nEinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n(vgl. neben der bereits vom Landgericht angeführten\nEntscheidung BGHSt 13, 300 = LM § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nNr. 16 mit Anm. Geier auch BGH GA 1965, 205 und 1971,\n85).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags würde danach auch\ndann gerechtfertigt gewesen sein, wenn die rechtliche\nMöglichkeit der Vernehmung durch einen beauftragten\nRichter bestanden hätte.\n\nWas bei der gegebenen Sachlage allenfalls noch hätte in Betracht kommen können, wäre eine Vergleichung der\nSchrift des Angeklagten mit derjenigen in den Kaufverträgen vom 12. und 13. Dezember 1970 und den ausgestellten Schecks (Bl. 3, 4, 15, 16 d. A.) gewesen. Eine soiche haben aber weder der Verteidiger noch der Angeklagte beantragt; ihr Unterbleiben ist auch nicht mit der\nRevision gerügt worden.\n\nDie auf die Verwertung der Aussage des Heinz DB\nGEB :ielende Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein\nsolcher liegt insbesondere nicht in der Annahme tatmehrheitlichen Zusammentreffens der verschiedenen Betrugshandlungen.\n\nScharpenseel Dr. Wiefels Mayer\nDr. Schubath Dr. Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-05/3-str-100-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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