{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1970-07-17_3_StR_102_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1970-07-17","aktenzeichen":"3 StR 102/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 102/70 BESCHLUSS\nTr Ro\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz R EEE aus A\ngeboren am EEE 1924 in VE. zur Zeit in die-\n\nser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsan-\n\nStalt Dmp- HEMh, Zweisanstalt Dun,\n\nwegen Diebstahls\n\nHl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n5. Februar 1970\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zu\nden Rückfallvoraussetzungen - aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n53. Die weitergehende Rewsion wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar sind\nnach den Urteilsfeststellungen die Rückfallvoraussetzungen sowohl gemäß §§ 244, 245 StGB aF als auch\nnach § 17 StGB nF gegeben. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, wird dem Angeklagten auch vorgeworfen,\n\nDL\n\ndaß er die früheren Verurteilungen sich nicht habe\nzur Warnung dienen lassen. Die Feststellungen zu\nden Rückfallvoraussetzungen können deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nEs begegnet jedoch Bedenken, wenn die Strafkammer\nausführt, sie habe \"die unter Einfluß von Alkohol\nherbeigeführte erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht zum Anlaß nehmen können, den Strafrahmen\nunter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu bestimmen und von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abzusehen\"; denn die §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB haben eine Veränderung des Strafrahmens durch die Möglichkeit der Herabsetzung auf ein Viertel der Mindeststrafe immer und unabhängig vom Willen des erkennenden\nGerichts zur Folge. Jedoch ist es möglich, daß sich\ndie Strafkammer nur mißverst:ndlich ausgedrückt hat\nund sagen wollte, daß sie von der gegebenen Milderungsmöglichkeit nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen keinen\nGebrauch mache; das wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafe muß aber deswegen neu festgesetzt werden, weil die Mindeststrafe beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB nF nur noch sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt, während sie zuvor bei Versagung\nmildernder Umstände ein Jahr Zuchthaus betrug, wovon\ndie Strafkammer auch ausgegangen ist. Diese Gesetzesänderung ist gemäß den §§ 354a StPO, 2 Abs. 2 Satz 2\nStGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.\n\nEs kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte,\nwenn § 17 StGB nF schon damals anwendbar gewesen\n\nwäre.\n\nA\n\nDie Sonderform des \"Rückfalldiebstahls\" kennt das\nGesetz nicht mehr. Der Urteilsspruch ist deshalb entsprechend zu ändern (vgl. BGHSt 23, 237).\n\nScharpenseel Faller Mayer\n\nNeifer Dr. Schubath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/3-str-102-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/3-str-102-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.689115+00:00"}}