{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1969-10-08_3_StR_102_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"3 StR 102/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2129 077\n\nus\nu Fu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 102/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Günter D mp au: 1 EEE.\ngeboren am ED 1937 in OB, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayer\nBundesrichter Dr. Schubath\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der auswärtigen Jugendkammer des\nLandgerichts Kleve in Moers vom 27. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Jugendkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten\n- unter Freisprechung von einem weiteren Anklagepunkt -\nwegen Unzucht mit Kindern und wegen versuchter Unzucht mit\nKindern zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDas Urteil, das an sich keinen Rechtsfehler aufweist,\nmuß auf die Rüge des Angeklagten, die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt\nworden, aufgehoben werden, soweit er verurteilt worden\nist.\n\nEs liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO vor.\n\nAusweislich der Niederschrift schloß die Jugendkammer zu Beginn der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 GVG aus.\nNachdem der Angeklagte zunächst das letzte Wort erhalten hatte, erging ein Gerichtsbeschluß, daß die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden solle. In der Niederschrift ist der daran anschließende Absatz: \"Das Urteil\nwurde nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch\nVerlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet\", durchgestrichen und durch folgenden Vermerk ersetzt: \"Nach der Beratung stellte der Verteidiger\nden in der Anlage zum Protokoll befindlichen Beweisamtrag. Es wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten\".\n\n- 4 -\n\nSodann wurden einige Zeugen nochmals vernommen, die\nHauptverhandlung unter Beachtung der übrigen PFörmlichkeiten abgeschlossen und das Urteil verkündet. Ein Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit findet sich an keiner Stelle des Protokolls.\n\nSomit hat das Landgericht ausweislich der Niederschrift gegen § 173 GVG verstoßen, wonach das Urteil\nin jedem Falle öffentlich zu verkünden ist. Ein besonderer Beschluß nach § 173 Abs. 2 GVG über die nichtöffentliche Verkündung der Urteilsgründe ist nicht ergangen. Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung ist\nein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO\n(BGHSt 4, 279).\n\nZwar hat die Protokollführerin am 24. Januar 1969\nerklärt, mit der Streichung des Vermerks habe sie nicht\ndartun wollen, daß die Öffentlichkeit entgegen dem\nverkündeten Beschluß etwa nicht wiederhergestellt worden sei. Ferner hat sich der Sitzungswachtmeister am\n23. Januar 1969 dahin geäußert, daß das Urteil öffentlich verkündet worden sei. Das Revisionsgericht kann\ndiese Erklärungen jedoch nicht berücksichtigen.\n\nZu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die\nbesondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht\nnur der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen Ausführung. .\n\nEs kann dahinstehen, ob und inwieweit durch Erklärungen der vorliegenden Art die aus § 274 StPO folgende\nBeweiswirkung des Protokolls in einzelnen Fällen aufgehoben werden und anstelle der Beweisregel dieser\nVorschrift die freie Beweiswürdigung treten könnte\n\n-5 =\n\n(vgl. BGHSt 4, 364). Hier sind die dienstlichen Erklärungen erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung (spätestens am 21. Januar 1969) abgegeben worden. Da der\nAngeklagte mit seiner Revision gerade die mangelnde\nWiederherstellung der Öffentlichkeit gerügt hat, dürfen\ndie nachträglichen dienstlichen Äußerungen zu den Vorgängen in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nanerkannt, daß eine Protokollberichtigung, die nach der\nErhebung einer Verfahrensrüge vorgenommen wird und dieser\nRüge die Grundlage nimmt, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf, weil andernfalls dem § 274 StPO\nein wesentlicher Teil der vom Gesetzgeber gewollten Bedeutung genommen würde (BGHSt 2, 125; IM Nr. 3 zu § 274\nStPO im Anschluß an OGHSt 1, 277 und an die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts, vor allem RGSt 43, 1).\n\nDieser Grundsatz muß erst recht für den Fall gelten,\ndaß eim nachträgliche dienstliche Äußerung einer Urkundsperson der auf den Protokollinhalt gestützten Verfahrensrüge den Boden entzieht (vgl. BGHSt 10, 342, 343\nund BGH Urteil vom 16. Mai 1966 -— 2 StR 124/66). Zugunsten\ndes Beschwerdeführers, der sich zum Beweise des von ihm\ngerügten Mangels auf die Niederschrift berufen hat und\nsich nach § 274 StPO allein hierauf berufen konnte, darf\ndeshalb nicht mehr in Frage gestellt werden, daß der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit\nnicht ausgeführt worden ist.\n\nEs liegt hier auch keine offensichtliche Lücke des\nProtokolls vor, die vom Revisionsgericht auf Grund\nanderer Erkenntnisquellen ausgefüllt werden darf (vgl.\nBEHSt 17, 220). Der Protokollinhalt in Verbindung mit\nder Streichung läßt durchaus die Deutung zu, daß die\n\nDurchführung des Beschlusses über die Wiederherstellung\nder Öffentlichkeit im Hinblick auf den überraschenden\nWiedereintritt in die bis dahin nichtöffentliche Beweisaufnahme zunächst unterblieb und auch später (versehentlich) nicht mehr nachgeholt wurde.\n\nScharpenseel Dr. Wiefels Faller\nMayer Dr. Schubath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/3-str-102-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/3-str-102-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.301701+00:00"}}